Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch wegen fehlender Feststellungen zur Kenntnis von Heroin aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 70/79
Datum
27.09.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügte das Urteil wegen Beihilfe zur unerlaubten Betäubungsmittelabgabe und Steuerhehlerei. Die Aufklärungsrüge war unzulässig; der Schuldspruch wegen Beihilfe bleibt in der Substanz bestehen. Der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, dass die Angeklagte wusste oder damit rechnete, es handele sich um besonders starkes Rauschgift (Heroin). Die Sache wurde zur Strafzumessung an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revision nicht konkret darlegt, welches Beweismittel der Tatrichter zur Ergänzung der Feststellungen hätte heranziehen müssen.

2

Ein Schuldspruch wegen Beihilfe zu einer unerlaubten Betäubungsmittelabgabe kann aufrechterhalten werden, wenn aus Tatsachen wie Menge, Verpackung, heimlicher Übergabe und Transportart hinreichende Indizien für bewusstes Mitwirken folgen.

3

Zur Annahme einer strafschärfenden Kenntnis von der besonderen Qualität eines Betäubungsmittels (z. B. Heroin) sind ausdrückliche Feststellungen erforderlich, dass der Beschuldigte wusste oder damit rechnete, es mit einem solchen Stoff zu tun zu haben.

4

Hebelt das Fehlen erforderlicher Feststellungen den Strafausspruch aus, ist eine Zurückverweisung an eine Instanz zulässig, deren Strafgewalt für eine neue Entscheidung ausreicht (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 GVG).

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 27. September 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen die Arbeiterin Helga B. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1929 in [REDACTED], wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor █████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27. September 1978 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Zur Entscheidung über die Strafe und die Kosten der Revision wird die Sache an das Schöffengericht beim Amtsgericht Osnabrück zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur unerlaubten Betäubungsmittelabgabe in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Steuerhehlerei (richtig: Steuerhehlerei, wie die Urteilsgründe ergeben) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision der Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil die Revision nicht das Beweismittel mitteilt, dessen sich der Tatrichter zur Aufklärung hätte bedienen müssen.

2. Sachrüge a) Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Das gilt auch für den inneren Tatbestand. Jedenfalls wusste die Angeklagte, dass sie 500 g Betäubungsmittel im Auftrag des K. an die Zeugin S. aushändigte, und sich damit strafbar machte. Das wird in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen ausreichend belegt, u. a. durch die festgestellte Art des Transports, die Beschaffenheit des Päckchens und die heimliche Übergabe.

b) Dagegen fehlt im Urteil jede Feststellung darüber, dass die Angeklagte wusste oder damit rechnete, dass sie ein besonders starkes Rauschgift (Heroin) beförderte. Hierfür gibt auch der Zusammenhang der Urteilsgründe nicht genug her. Gleichwohl rechnet das Landgericht der Angeklagten straferschwerend an, sie habe die Rauschgiftszene massiv unterstützt, indem sie eine größere Menge Heroin weitergegeben habe. Der Strafausspruch konnte daher nicht bestehen bleiben.

Der Senat verweist die Sache an das Schöffengericht zurück, weil dessen Strafgewalt ausreicht (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 GVG).

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision der Angeklagten zu verwerfen.

HerrmannSchusterUlsamer
SchmidtFuhrmann