Revision verworfen: Strafzumessung und Verhaltenswürdigung bei gefährlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 707/85
- Datum
- 14.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Erhebung der allgemeinen Sachrüge ist für die erfolgreiche Revision nicht ausreichend; es müssen konkrete, substantiiert darlegte Rechtsfehler aufgezeigt werden.
Unpräzise oder bildhafte Formulierungen in den Strafzumessungsgründen führen nicht ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils, wenn aus dem Zusammenhang ersichtlich ist, dass der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.
Das Hervorheben persönlicher Eigenschaften oder eines in der Hauptverhandlung gezeigten Verhaltens ist bei der Strafzumessung zulässig, soweit es als Anzeichen für die Gefahr weiterer Straftaten oder für die Notwendigkeit der Generalprävention dient und nicht unzulässig die Verteidigungsrechte sanktioniert.
Die gleichzeitige Betonung von Abschreckungs- oder Erziehungsanliegen steht der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nicht zwingend entgegen, wenn der Tatrichter seine positive Prognose von der Wirkung der verhängten Strafe abhängig macht.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 27. Februar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen CS den Zimmermann Jürgen aus ███████, dort geboren am ███████ 1960, Sachbezeichnung: ROD u. a. – wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C_______ aus B[REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten RC gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 27. Februar 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten RC wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Revision des Angeklagten, der nur die allgemeine Sachrüge erhoben hat, hat keinen Erfolg.
Ebenso wie der Schuldspruch hält auch der Strafausspruch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Dem Generalbundesanwalt ist zwar zuzugeben, dass die Ausdrucksweise des Tatrichters in den Strafzumessungsgründen nicht unmissverständlich ist. In ihrem Zusammenhang erwecken die Strafzumessungsgründe indessen nicht die Besorgnis, dass der Tatrichter von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist:
Mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer sei „dickfellig“ (UA S. 24), hat der Tatrichter, wie der Zusammenhang ergibt, nicht in unzulässiger Weise mangelnde Reue und Einsicht des die Tat leugnenden Angeklagten strafschärfend berücksichtigen wollen. Die Verwendung des Ausdrucks „dickfellig“ hängt vielmehr mit der – rechtlich nicht angreifbaren – Annahme des Tatrichters zusammen, dem Angeklagten müsse deutlich gemacht werden, dass „Wirtshausschlägereien nicht als Freizeitgestaltung und Kavaliersdelikte, sondern als eindeutig kriminelle Handlungen bewertet werden müssen“ (UA S. 24). Die Notwendigkeit, den Angeklagten hiervon durch eine erhebliche Strafe abzuhalten (UA S. 24), steht nicht im Widerspruch zu den Urteilsausführungen zur Frage der Strafaussetzung (UA S. 24). Zu einer positiven Zukunftsprognose hat sich der Tatrichter angesichts seines Eindrucks von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres in der Lage gesehen; erst die Einwirkung der verhängten Strafe und ihrer Aussetzung lässt nach Auffassung des Tatrichters erwarten, dass der Angeklagte in Zukunft ein straffreies Leben führen werde.
Auch der weitere Hinweis des Tatrichters, der Angeklagte habe „auch in der Hauptverhandlung einen undurchsichtigen und gegenüber dem Gerichtsverfahren ungewöhnlich gleichgültigen Eindruck hinterlassen“ (UA S. 24), lässt im Zusammenhang mit den sonstigen Urteilsgründen nicht besorgen, dass der Tatrichter die Verteidigung des Angeklagten in der Hauptverhandlung in unzulässiger Weise zum Anlass für eine Strafschärfung genommen hat. Der Tatrichter hat ersichtlich nur ausführen wollen, dass das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung mit der „bedenklichen Rücksichtslosigkeit“ übereinstimme, die die abgeurteilte gefährliche Körperverletzung kennzeichnet (UA S. 23). Der Tatrichter hat hiernach ein Persönlichkeitsmerkmal hervorheben wollen, das die Besorgnis weiterer rechtswidriger Handlungen begründet, wenn der Angeklagte nicht durch eine erhebliche Strafe gewarnt wird.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision zu verwerfen.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Schuster | Horstkotte |