Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Antrag wegen Nichtnachholung als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 707/78
Datum
16.03.1978
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nachdem er die Frist zur Begründung der Revision versäumt hatte. Zentrale Frage war, ob die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wurde. Das Gericht verworf den Antrag als unzulässig, weil die Nachholung nicht binnen der Antragsfrist erfolgte (§45 Abs.2 S.2 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die versäumte Handlung innerhalb der geltenden Antragsfrist nachgeholt wird.

2

Erfolgt die Nachholung der versäumten Handlung nicht innerhalb der Antragsfrist, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig (§45 Abs.2 S.2 StPO).

3

Die materielle Prüfung des Wiedereinsetzungsgrundes bleibt ausgeschlossen, wenn die formelle Voraussetzung der fristgemäßen Nachholung fehlt.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 16. März 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Klaus-Heinrich Wilon aus ██████, geboren am █████ 1955 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. November 1978

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. März 1978 in den vorigen Stand wieder einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil der Angeklagte innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung nicht nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

HerrmannFuhrmannUlsamer
SchusterHorstkotte