Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Antrag wegen Nichtnachholung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 707/78
- Datum
- 16.03.1978
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die versäumte Handlung innerhalb der geltenden Antragsfrist nachgeholt wird.
Erfolgt die Nachholung der versäumten Handlung nicht innerhalb der Antragsfrist, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig (§45 Abs.2 S.2 StPO).
Die materielle Prüfung des Wiedereinsetzungsgrundes bleibt ausgeschlossen, wenn die formelle Voraussetzung der fristgemäßen Nachholung fehlt.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 16. März 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Klaus-Heinrich Wilon aus ██████, geboren am █████ 1955 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. November 1978
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. März 1978 in den vorigen Stand wieder einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil der Angeklagte innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung nicht nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
| Herrmann | Fuhrmann | Ulsamer | |||
| Schuster | Horstkotte |