Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Feststellungen zu Trunkenheit und Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 707/54
Datum
22.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes, Raubes und Widerstands ein und rügte Verfahrensfehler sowie rechtsfehlerhafte Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt die Beweiswürdigung des Schwurgerichts, billigt die Ablehnung eines weiteren Gutachtens und trägt die Feststellungen zur vollen Zurechnungsfähigkeit sowie die Strafzumessung. Weitere Ermittlungen zu Alkoholkonsum wären nicht zuverlässig ergiebig gewesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nicht begründet, wenn sie lediglich die Tatsachenwürdigung des Tatrichters angreift, ohne einen auf Rechtsfehler gestützten Angriffsgrund darzulegen.

2

Ein Gericht darf die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigengutachtens ablehnen, wenn das vorliegende Gutachten schlüssig ist und keine objektiven, entscheidungserheblichen Zweifel bestehen.

3

Zur Beurteilung rauschbedingter Schuldunfähigkeit sind sowohl Einsichts- als auch Hemmungsfähigkeit zu würdigen; planmäßiges Handeln schließt eine Rauschunfähigkeit nicht aus und ist in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.

4

Das Gericht ist nicht verpflichtet, jede denkbare Zeugenvernehmung durchzuführen, wenn weitere Befragungen voraussichtlich keine zuverlässigen oder entscheidungserheblichen Aufschlüsse mehr liefern.

5

Ob ein Verhalten dem Täter ‚wesensfremd‘ ist, ist eine vom Tatrichter auf Grund des Gesamteindrucks zu treffende Tatfrage; wesensfremd bedeutet, dass ein Täter ohne außergewöhnliche seelische Lage ein solches Verhalten regelmäßig nicht zeigen würde.

Vorinstanzen

Schwurgericht Braunschweig, 15. November 1954

Rubrum

in Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann, zuletzt Bauarbeiter, Erwin ███ aus ████, dort geboren am ███████ 1933, Sachbezeichnung: █████████ – wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Februar 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten D. gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 15. November 1954 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die seit dem 15. November 1954 erlittene Untersuchungshaft wird auf die erkannte Strafe angerechnet. Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung und wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub und Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und einem Monat Zuchthaus verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

I.

Verfahrensrechtlich rügt die Revision Verletzung der §§ 244, 261, 267 StPO.

1.) Die Revision beanstandet zunächst, das Schwurgericht hätte bei der Feststellung des Grades der Trunkenheit des Angeklagten weitere Ermittlungen anstellen müssen. Es hätte die Menge des genossenen Alkohols unter Vernehmung sämtlicher Zechgenossen, der Gastwirte und des Bedienungspersonals feststellen müssen.

Die Rüge greift nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beweismittel, die die Revision anführt, hinreichend bestimmt sind, oder ob schon mangels Bestimmtheit dieser Beweismittel die Rüge der Form des § 344 Abs. 2 StPO entbehrt. Auch wenn man sie für zulässig hält, ist sie jedenfalls nicht begründet. Das Schwurgericht hat eine Reihe von Personen vernommen, die die Angeklagten in den Gastwirtschaften beobachtet haben, und hat ihre Aussagen gewürdigt. Weitere Zeugen waren von den Angeklagten nicht benannt worden. Dass die Gastwirte, das Bedienungspersonal und ein etwaiger weiterer Bekannter des Angeklagten, der an den Zechereien teilgenommen hatte, genauere Aufschlüsse über die Menge des genossenen Alkohols geben könnten, lag keinesfalls nahe. Die Verhandlung hat vier Monate nach der Tat stattgefunden. Dass sich zu diesem Zeitpunkt noch andere Personen genau an Einzelheiten des Alkoholverzehrs erinnern konnten, war nicht wahrscheinlich. Das Schwurgericht hat aus diesem Grunde schon gegen die Bekundungen eines der von ihm vernommenen Zeugen erhebliche Bedenken gehabt. Es hat seine Überzeugung davon, dass die Angeklagten sich nicht in einem Zustand befanden, der ihre Zurechnungsfähigkeit ausschloss oder erheblich verminderte, aus einer Reihe von Umständen gewonnen. Bei der Sachlage drängte sich ihm die Ermittlung und Vernehmung weiterer Zeugen zu diesem Punkt nicht auf.

2.) Auch die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO greift nicht durch. Der Verteidiger hatte, nachdem der Sachverständige Dr. Forster zur Frage der Zurechnungsfähigkeit vernommen worden war, beantragt, ein zweites Gutachten zur Frage des Vorliegens des § 51 Abs. 2 StGB heranzuziehen. Diesen Antrag hat das Gericht mit folgender Begründung abgelehnt:

„Der Antrag des Verteidigers auf Hinzuziehung eines zweiten Gutachtens wird abgelehnt, weil das Gericht auf Grund des bisherigen Gutachtens das Gegenteil der behaupteten Tatsachen als erwiesen ansieht. Das Gericht bezweifelt nicht die Sachkunde des bisherigen Gutachters. Es ist auch davon überzeugt, dass andere Sachverständige über keine überlegenen Forschungsmittel verfügen. Das Gutachten geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und enthält keine Widersprüche.“

Entgegen der Auffassung der Revision beruht der ablehnende Beschluss nicht auf Rechtsirrtum. Die Verteidigung sieht einen Rechtsirrtum darin, dass der Sachverständige von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei, nämlich von einer unrichtigen Menge des genossenen Alkohols. Insoweit enthält die Revision nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Dasselbe gilt von der Behauptung der Revision, das Schwurgericht habe sich nicht mit der Aussage des Zeugen Z. im Vorverfahren auseinandergesetzt, sowie von ihren Darlegungen, dass entgegen den Feststellungen des Urteils bei den Angeklagten doch wesentliche Erinnerungslücken vorhanden gewesen seien und die Tat dem Angeklagten D. wesensfremd gewesen sei.

Wenn die Verteidigung schließlich meint, ein zweites Gutachten sei deshalb erforderlich gewesen, weil der Gutachter selbst zugegeben habe, er habe im Gutachten nur seine persönliche Auffassung vorgetragen, die Möglichkeit abweichender Beurteilung durch einen anderen Sachverständigen lasse sich nicht ausschließen, so liegt hierin eine grundsätzliche Verkennung der Bedeutung von Sachverständigengutachten. Es ist Aufgabe des Sachverständigen, dem Gericht die besondere Sachkunde zu vermitteln, deren es zur Beurteilung bestimmter Fachfragen bedarf. Die Entscheidung dieser Fragen, z. B. der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, ist aber stets Aufgabe des Gerichts, nicht des Sachverständigen. Es kann dabei von der Richtigkeit eines Gutachtens auch dann überzeugt sein, wenn der Gutachter selbst hervorhebt, dass auch eine andere Auffassung möglich sei. Die Darlegungen der Verteidigung kommen darauf hinaus, dass das Gericht verpflichtet sei, so lange Sachverständige anzuhören, bis einer von ihnen zu dem von der Verteidigung gewünschten Ergebnis kommt. Hiervon kann keine Rede sein.

3.) Bei den übrigen „Verfahrensrügen“ handelt es sich in Wahrheit nur um Angriffe gegen die Feststellungen oder um Rügen der Verletzung des sachlichen Strafrechts.

II.

Auch sachlichrechtlich enthält das Urteil keine Fehler, die sich zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben könnten. Insbesondere sind die Voraussetzungen des Raubes, des Widerstands gegen die Staatsgewalt und des Mordversuchs nach der äußeren und inneren Tatseite zutreffend begründet.

Die Angriffe der Revision richten sich insoweit nur gegen die Feststellungen des Urteils.

Die Ausführungen zur Strafzumessung sind ebenfalls rechtlich bedenkenfrei. Das gilt insbesondere, entgegen der Annahme der Verteidigung, von den Ausführungen des Schwurgerichts über die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten.

Dass der Angeklagte sich infolge des Alkoholgenusses nicht in einem Zustand befand, der seine Zurechnungsfähigkeit erheblich verminderte, ist ausreichend dargetan. Das Schwurgericht verkennt nicht, dass es für die Frage der vollen Zurechnungsfähigkeit nicht nur auf die Einsichtsfähigkeit, sondern auch auf die Hemmungsfähigkeit ankommt. Das wird zwar bei Erörterung des § 51 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich gesagt; es ergibt sich aber aus dem Zusammenhang dieser Erörterung mit den Strafzumessungsgründen.

Die Überzeugung von der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hat das Schwurgericht gewonnen aus der Art, wie er das Motorrad geführt hat, aus seinen zielstrebigen Handlungen gegenüber dem Beamten und aus dem Eindruck, den sowohl einige seiner Zechgenossen als auch der Zollbeamte von dem Angeklagten gehabt haben. Das ist nicht zu beanstanden. Es ist zwar richtig, dass planmäßiges Handeln für sich allein die Möglichkeit rauschbedingter Unzurechnungsfähigkeit oder verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließt (BGHSt 1, 384). Das Schwurgericht hat diesen Umstand aber auch nicht für sich allein, sondern im Zusammenhang mit den weiteren erwähnten Umständen gewürdigt.

Das Schwurgericht führt auch, allerdings ohne nähere Begründung, aus, dass das Verhalten des Angeklagten am Tattage ihm nicht wesensfremd gewesen sei. Die Verteidigung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Angeklagte, der in fester Arbeit gestanden und bei seiner Mutter gelebt habe, keine Veranlassung gehabt haben könne, wegen einer begangenen sachlichen Begünstigung in die Ostzone zu fliehen, und dass so schwere Taten, wie sie der Angeklagte begangen habe, mit Rücksicht auf die Unbestraftheit des Angeklagten als wesensfremd erscheinen müssten. Die Frage, ob ein Verhalten einem Angeklagten wesensfremd ist, ist im Wesentlichen eine Tatfrage, über die sich der Tatrichter auf Grund der Hauptverhandlung eine Überzeugung bilden muss. Wesensfremd in diesem Zusammenhang kann nur bedeuten, dass es sich um Taten handelt, zu denen der betreffende Angeklagte nach dem Gesamteindruck seiner Persönlichkeit nur in einer außergewöhnlichen seelischen Lage, insbesondere unter Alkoholeinfluss, kommen könne, also um eine Tat, die einem solchen Angeklagten ohne solche Umstände niemals zuzutrauen wäre. Das Schwurgericht hat offensichtlich einen solchen Eindruck von dem Angeklagten nicht gewonnen. Es bezeichnet ihn als kalt und unberührt. Dass der Gedanke, in die Ostzone zu fliehen, dem Angeklagten nicht fernlag, konnte sich für das Gericht auch daraus ergeben, dass der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, schon einmal, am Himmelfahrtstage 1954, mit mehreren Freunden in betrunkenem Zustand über die Zonengrenze gegangen war. Ein Rechtsfehler kann deshalb in der Feststellung des Schwurgerichts, dass das Verhalten des Angeklagten nicht wesensfremd gewesen sei, nicht gefunden werden.

Auch im Übrigen enthalten die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler. Das Schwurgericht hat sich in der Nähe der unteren Grenze des Strafrahmens für versuchten Mord gehalten und dabei eine Reihe wesentlicher Milderungsgründe angeführt. Dass die Strafzumessungsgründe nicht vollständig im Urteil angegeben zu werden brauchen, hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. RothbergDr. KoffkaSiemer
SarstedtSchmidt