Revision verworfen: Üble Nachrede wegen Äußerung über Widerstandskämpfer des 20. Juli 1944
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 707/52
- Datum
- 11.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Erhebung eines Strafantrags oder der Anschluss als Nebenkläger ist zulässig, wenn die betroffenen Personen oder Angehörigen nach Kenntniserlangung rechtzeitig einen Strafantrag stellen.
Bei Äußerungen über eine klar umgrenzte Personengruppe ist eine herabsetzende Behauptung, die auf jeden Angehörigen den Verdacht unehrenhaften Verhaltens wirft, gegenüber jedem einzelnen als strafbare Ehrverletzung zu werten.
Die Rechtfertigungstat des § 190 StGB ist nur anwendbar, wenn die behaupteten Tatsachen als erweislich wahr gelten; frühere politisch belastete Verurteilungen sind hierfür nicht ohne Weiteres maßgebend.
Verfahrensrechtliche Rügen sind nur begründet, wenn durch unterlassene Ermittlungen oder Beweiserhebungen entscheidungserhebliche Verteidigungsrechte entzogen werden; bloße Hinzufügung weiterer Tonaufnahmen oder zusätzlicher Sachverständiger rechtfertigt nicht stets eine Neuaufnahme der Beweisführung.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 15. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Generalmajor a. D. Otto Ernst ███ aus ██████ (Oldenburg), geboren am ███████ 1912 in ██, wegen übler Nachrede u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. März 1952 wird auf seine Kosten verworfen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Der Angeklagte hielt am 12. Mai 1951 in Braunschweig eine Wahlrede für die SRP. Bei der Diskussion wurde er aufgefordert, zu den Ereignissen vom 20. Juli 1944 Stellung zu nehmen. In seiner Entgegnung sagte er dazu unter anderem: „Diese Verschwörer sind zum Teil in starkem Maße Landesverräter gewesen, die vom Auslande bezahlt wurden.“
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen übler Nachrede in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat den Verletzten, Bundesinnenminister Dr. ██████, Landgerichtsrätin – jetzt Landgerichtsdirektorin – Marion, Gräfin ██ von ██████, Frau Annedore █████, Referendar Uwe █████ und cand. ██████████████ von ██ die Befugnis zugesprochen, das Urteil auf Kosten des Angeklagten zu veröffentlichen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Bundesinnenminister Dr. ██████, Landgerichtsdirektorin Gräfin ██, Frau █████, Referendar █████ und cand. phil. von ██ waren zur Stellung von Strafanträgen berechtigt.
Die Äußerung des Angeklagten bezog sich auf alle Teilnehmer des Anschlages vom 20. Juli 1944. Hierbei handelt es sich um einen fest umgrenzten Personenkreis, wie der Bundesgerichtshof bereits früher (NJW 1952, 1183) entschieden hat. Die Äußerung des Angeklagten ließ auf jeden dieser Widerstandskämpfer den Verdacht unehrenhaften Verhaltens fallen. Ob der Angeklagte einzelne von ihnen nicht gemeint hat, ist unerheblich. Zu den Widerstandskämpfern gehörte nach den Feststellungen der Strafkammer auch der Bundesinnenminister Dr. ██████. Was die Revision in diesem Zusammenhang über Vorgänge des Jahres 1933 vorträgt, ist hierfür gleichgültig. Hier handelt es sich nur um die Frage, ob Dr. ██████ 1944 Widerstand geleistet hat. Daran kann nach den Urteilsfeststellungen kein Zweifel sein. Die Revision behauptet, der Verteidiger habe ██████ in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht als Zeugen dafür benannt, dass er kein Widerstandskämpfer gewesen sei. Ein solcher Beweisantrag ist nach dem Sitzungsprotokoll nicht gestellt worden. Zu weiteren Erhebungen hat auch das Revisionsgericht keinen Anlass. Dass der Generalleutnant von ██, Peter Graf ██, Julius █████ und Professor ████████████ Widerstandskämpfer waren, ist offenkundig.
Die Strafanträge sind von Bundesinnenminister Dr. ██████ sowie von den Angehörigen der genannten verstorbenen Widerstandskämpfer rechtzeitig gestellt worden. Das gilt auch von dem Antrag des cand. phil. Alexander von ███. Dieser Antrag hat folgenden Wortlaut:
„Ich bitte, mich der Klage des Herrn Bundesinnenministers ██████ gegen den SRP-Führer Otto Ernst ███ anschließen zu dürfen. ███ hat die Innerer des 20. Juli als Hoche und Landesverräter bezeichnet. Ich selbst bin ein Sohn des im Zusammenhang mit dem gescheiterten Staatsstreich hingerichteten Generalleutnants Paul von ██.“
Diese Erklärung kann nur dahin ausgelegt werden, dass mit der Erhebung der Nebenklage Strafantrag gemäß § 189 Abs. 2 StGB gestellt werden sollte. Der am 4. März 1952 gestellte Antrag war auch rechtzeitig, weil der Antragsteller erst etwa zwei Wochen vorher Kenntnis von den Äußerungen des Angeklagten erhalten hatte.
2. Die Verteidiger hatten unmittelbar nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses beantragt, die Hauptverhandlung zu vertagen, weil sie sich in ihrer Verteidigung beschränkt fühlten. Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt. Zu Unrecht erblickt die Revision darin einen Verfahrensverstoß. Dem Angeklagten ist die Anklageschrift am 23. November 1951 zugestellt worden, der Eröffnungsbeschluss ist am 4. Februar 1952 erlassen. Damit hatte der Angeklagte bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 7. März 1952 hinreichend Zeit zur Vorbereitung.
3. Die Verteidigung hatte einen gewissen Haas hilfsweise als Zeugen dafür benannt, dass der Angeklagte bei den Widerstandskämpfern klar zwischen Hochverrätern und Landesverrätern geschieden habe. Der Zeuge ist geladen worden, jedoch nicht erschienen, weil er krank war. Das Urteil stellt fest, dass die Beweisbehauptung, soweit es sich um die Widerstandskämpfer des 20. Juli 1944 handelt, zutrifft. Deshalb ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass Haas nicht vernommen worden ist.
4. Die Revision rügt, dass ein Zeuge ██ █████ vernommen worden sei. Wie das Sitzungsprotokoll erweist, ist ██ █████ nicht vernommen worden. Derartige Rügen sollten von Rechtsanwälten nicht erhoben werden.
5. Die Revision meint zu Unrecht, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt:
a) Tonbandaufnahmen über andere Reden des Angeklagten brauchten nicht herangezogen zu werden.
b) Die Revision trägt vor, die Strafkammer hätte den Inhalt der aus Anlass des 20. Juli 1944 ergangenen Urteile des Volksgerichtshofs ermitteln sollen; sie sagt jedoch nicht, mit welchen Beweismitteln das hätte geschehen können.
c) Die Kriegslage im Jahre 1944 ist auf Grund des von Professor Dr. Schramm erstatteten Gutachtens einwandfrei festgestellt worden. Professor Dr. Schramm war als Historiker seit 1943 mit der Führung des Kriegstagebuchs im Wehrmachtsführungsstab, dem Spitzenstab für die drei Wehrmachtsteile, beauftragt. Die Vernehmung weiterer Sachverständiger war nicht erforderlich.
II.
Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet. Es kommt nicht darauf an, ob einige Widerstandskämpfer in Verbindung mit dem Ausland gestanden haben, und auch nicht darauf, ob es Widerstandskämpfer gegeben hat, die vom Ausland bezahlt wurden. Der Angeklagte hat sich so ausgedrückt, dass auf jeden einzelnen Widerstandskämpfer des 20. Juli 1944 der Verdacht geworfen wurde, er sei ein vom Auslande bezahlter Landesverräter gewesen. Das war dem Angeklagten nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auch bewusst. Soweit es sich um Dr. ██████, von ██, Graf von ██, █████ und Professor █████ handelt, hat die Strafkammer festgestellt, dass sie „aus heißer Vaterlandsliebe und selbstlosem, bis zur bedenkenlosen Selbstaufopferung gehendem Verantwortungsbewusstsein gegenüber ihrem Volk“ gehandelt haben und nicht vom Auslande bezahlt worden sind. Danach war die ehrenrührige Behauptung des Angeklagten hinsichtlich dieser Widerstandskämpfer nicht nur „nicht erweislich wahr“, sondern unwahr. Ob einige Widerstandskämpfer, etwa auch die soeben erwähnten, den Tatbestand damals geltender Landesverratsbestimmungen erfüllt haben, ist unerheblich. Nicht darin liegt das Ehrenrührige der von dem Angeklagten aufgestellten Behauptung, sondern in dem Zusatz, sie seien vom Auslande bezahlt worden. Schon deshalb kann § 190 StGB nicht zugunsten des Angeklagten angewendet werden. Im Übrigen kommen aus den von der Strafkammer angeführten Gründen die Urteile des Volksgerichtshofs heute als rechtskräftige Verurteilungen im Sinne des § 190 StGB nicht mehr in Betracht.
Das Landgericht führt aus, der Angeklagte hätte allenfalls sagen dürfen: „Unter den Verschwörern des 20. Juli 1944 haben sich einzelne befunden, die Landesverrat begangen haben.“ Diese Auffassung ist nicht unbedenklich. Dem Ausdruck, dass jemand „Landesverrat begangen“ habe, kann ein weiterer Sinn beigelegt werden als der, dass er aus Vaterlandsliebe und selbstlosem Verantwortungsbewusstsein gegenüber seinem Volk den Tatbestand der Bestimmungen über Landesverrat verwirklicht habe. Die Einschränkung, dass es sich dabei nur um einzelne aus einer Gruppe gehandelt habe, kommt dem Täter dann nicht zugute, wenn die Bemakelung trotzdem noch auf andere als diese einzelnen fällt. Durch diesen Irrtum des Landgerichts ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Im Übrigen ist den zutreffenden Rechtsausführungen der Strafkammer nichts hinzuzufügen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Neumann | Dr. Waschow | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Koffka |