Revision wegen Verteidigungsverbots (§146 StPO) führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 706/80
- Datum
- 03.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verbot der gemeinschaftlichen Verteidigung nach §146 StPO ist auch dann verletzt, wenn ein Verteidiger nacheinander mehrere Beschuldigte vertritt und dabei ein Interessenwiderstreit vorliegt.
Ein Interessenwiderstreit liegt vor, wenn die Interessen der Beschuldigten nicht durchweg gleichlaufend sind, etwa wenn ein Beschuldigter als Eigentümer oder möglicher Nutznießer einer Versicherung andere Verteidigungsinteressen hat als ein Tatverdächtiger.
Die Verletzung des Verbots nach §146 StPO stellt einen absoluten Revisionsgrund i.S.v. §338 Nr.5 StPO dar und führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Mangel das Urteil berührt.
Die nachträgliche Einstellung des Verfahrens gegen einen Mitbeschuldigten nach §170 Abs.2 StPO beseitigt nicht die zuvor bestehende und bereits wirksam gewordene Unzulässigkeit der gemeinschaftlichen Verteidigung.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 29. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Februar 1981 einstimmig
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 29. März 1979 wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) auf die Revision des Angeklagten im Schuldspruch gegen ihn, b) auf die Revision des Angeklagten ██ in sämtlichen Strafaussprüchen gegen diesen Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben; c) auf die Revision des Angeklagten G. im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte des gemeinschaftlichen Versicherungsbetruges, des gemeinschaftlichen Diebstahls in neun Fällen, vier davon tateinheitlich begangen mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ███████ und G. werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache gegen die Angeklagten M. und J. an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen dieser Angeklagten zu entscheiden hat.
4. Der Angeklagte G. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten M. greift mit folgender Verfahrensrüge durch: Die Verteidigung des Angeklagten Rolf-Peter M. durch Rechtsanwalt ████████ war nach § 146 StPO n. F. unzulässig. Rechtsanwalt Dr. G. hatte zunächst dessen Bruder, sodann den Angeklagten verteidigt. Daraus folgt allerdings nicht ohne weiteres, dass § 146 StPO verletzt ist. Hier ergibt sich jedoch nach dem ausreichenden und zutreffenden Revisionsantrag, dass tatsächlich ein Interessenwiderstreit vorlag, der für das Gericht ausweislich der Urteilsgründe deutlich erkennbar war. Die Interessen der Brüder waren nicht durchweg gleichlaufend. Knud musste als Eigentümer des abgebrannten Bauwerks und möglicher Nutznießer der Versicherungssumme abstreiten, dass er überhaupt ein wirtschaftliches Interesse an der Brandlegung hatte, so dass für ihn kein Anlass bestand, mit dem Brandstifter unmittelbar oder auch nur mittelbar Verbindung aufzunehmen. Das ist ihm unter Mitwirkung des Verteidigers gelungen; das Verfahren gegen ihn ist nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der Angeklagte dagegen musste hervorheben, dass ihm die Vorteile eines Brandes nicht zugute gekommen waren, dass sie allenfalls seinem Bruder zugefallen waren, so dass für ihn jeder vernünftige Anlass gefehlt habe, von sich aus ein Gebäude in Brand setzen zu lassen, das in fremdem Eigentum (§ 308 Abs. 1 StGB) stand. Da § 146 StPO eine Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger auch dann verbietet, wenn dieser nacheinander für mehrere Beschuldigte tätig wird, ist es unerheblich, dass das Verfahren gegen Knud nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (BGHSt 27, 148, 154; BVerfG NJW 1977, 800). Es liegt mithin der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor.
2. Soweit das Urteil hinsichtlich der Angeklagten ██ und G. aufgehoben oder geändert worden ist, verweist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Januar 1981.
| Herrmann | Schuster | Niepel | |||
| Fleischmann | Rebitzki |