Revision gegen Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 70/68
- Datum
- 02.04.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vernehmung des Vorsitzenden kann ausreichend sein; eine Vernehmung weiterer Gerichtsmitglieder ist nicht erforderlich, wenn daraus keine bessere Aufklärung zu erwarten ist.
Ein Beweisantrag darf als für die Beweisführung ohne Bedeutung zurückgewiesen werden, wenn aus dem Antrag selbst nicht hervorgeht, welche entscheidungserhebliche Tatsache bewiesen werden soll.
Rügen, ein Zeuge sei nicht nach §55 StPO belehrt worden, bedürfen substantiierten Vortrags; offenkundig unbegründete Behauptungen sind zurückzuweisen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler oder durchgreifenden Mängel der Beweiswürdigung oder Verfahrensführung aufzeigt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 21. August 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Seemann Wolfgang H. ███ aus H[C], geboren am █████ in ███, Kreis Al[t], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger, Justizobersekretär ████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21. August 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 21. August 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Von Rechts wegen.
I. Die Verfahrensangriffe dringen nicht durch.
1. Abwegig ist die Rüge, das Landgericht hätte sich nicht mit der Vernehmung des „jugendlichen damaligen Vorsitzenden“ begnügen, sondern von Amts wegen sämtliche Gerichtsmitglieder über die Bekundungen Kriegers und über seine Glaubwürdigkeit hören müssen. Von der Vernehmung der Schöffen konnte die Strafkammer keine bessere Aufklärung erwarten als von der Anhörung des Gerichtsvorsitzenden. Auch die Verteidigerin hat sich ersichtlich nichts von der Vernehmung der anderen Gerichtsmitglieder versprochen. Denn sie hat keinen Beweisantrag gestellt, obwohl ihr nicht entgangen sein kann, wie sehr die Bekundungen des Gerichtsassessors ██████████ den Angeklagten belasteten.
2. Offensichtlich fehl geht die Rüge, der Zeuge █████ (der die Auskunft verweigert hat) sei nicht gemäß § 55 StPO belehrt worden.
3. Ebenfalls vergeblich beanstandet die Revision, dass der Beweisantrag auf Vernehmung der Eheleute ██ mit der knappen Begründung abgelehnt worden ist, er sei „für die Beweisführung nicht von Bedeutung“.
Der Beschwerdeführer meint, er habe nicht wissen können, „ob die Bedeutungslosigkeit auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruht und auf welchen“; im Übrigen sei das Landgericht in den schriftlichen Entscheidungsgründen „anscheinend“ von seinem Ablehnungsbeschluss abgewichen, indem es „einen Teil des Beweisthemas auf Seite 32 des Urteils als wahr unterstellt“ habe.
a) Dass die vom Angeklagten ausgesprochene Warnung nur aus tatsächlichen Erwägungen bedeutungslos sein konnte und dass dies allen Beteiligten (auch der Verteidigung) bewusst war, versteht sich hier von selbst.
Offenkundig für alle Beteiligten war auch, weshalb das Landgericht einer Vernehmung der Eheleute ██ über die ihnen zugekommene Warnung keine tatsächliche Bedeutung beigemessen hat. Wie sich schon während des Ermittlungsverfahrens herausgestellt hatte, konnte nämlich den Vorgängen in der Wohnung der Eheleute ███████ nichts dafür entnommen werden, ob der Angeklagte an dem vorher begangenen Diebstahl des Tonbandgeräts beteiligt war oder nicht. Mit allen anderen strafrechtlichen Vorwürfen stand die Beweisbehauptung nicht einmal in entfernter Beziehung (der Beteiligung am Gelddiebstahl bei ██ ist der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt verdächtigt worden).
Nicht durchdringen kann der Beschwerdeführer mit der in der schriftlichen Revisionsbegründung zum ersten Mal vorgetragenen Behauptung, der Beweisantrag sei für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen █████ von Bedeutung gewesen. Das war dem Beweisantrag nicht zu entnehmen, und die Strafkammer konnte ohne ausdrücklichen Hinweis der Verteidigung das Beweisvorbringen auch so nicht auslegen:
aa) Der Beschwerdeführer hat sich nämlich niemals darauf berufen, ██████ sei wegen des Vorfalls in der Wohnung ████████ gegen ihn voreingenommen gewesen. Das ergibt der Inhalt aller Niederschriften über die früheren Vernehmungen des Angeklagten, der auch in der Hauptverhandlung nichts anderes ausgesagt hat (UA S. 34).
bb) Entgegen dem Revisionsvorbringen hat der Angeklagte auch niemals vorgebracht, er habe sich mit der Warnung „von seinen Komplizen distanzieren“ wollen. Vielmehr hat er noch in der Hauptverhandlung ausdrücklich zugegeben, dass er nach Verlassen des Ehepaars ██████ sofort wieder in die Gesellschaft seiner „Komplizen“ zurückgekehrt sei (UA S. 34). Am 8. April 1966 hat ihn eine Funkwagenstreife offenbar auch gemeinsam mit ██ und M[C] in einem Personenkraftwagen angetroffen und vorläufig festgenommen (Bericht der Streife – Bl. 12 d. A.).
cc) Schließlich bestätigen Akteninhalt und Urteil die Revisionsbehauptung nicht, █████ habe „früher entschieden bestritten, dass der Angeklagte die Eheleute ███ in Kiel gewarnt hat“. Weder die Niederschriften über die Vernehmungen ███████ durch die Polizei (vgl. insbesondere Bl. 130 d. A.) noch die Niederschriften über dessen Aussagen in den beiden Hauptverhandlungen geben irgendeinen Anhalt hierfür; aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass █████ von der Warnung etwas gewusst hat, wissen konnte oder behauptet hat, etwas zu wissen.
Das Landgericht konnte also gar nicht darauf kommen, dass die Beweisbehauptung anders als im Zusammenhang mit dem Diebstahl des Tonbandgeräts verstanden werden müsse. Hierfür war der Antrag aber ohne Bedeutung, wie die Beteiligten wussten, jedenfalls hätten wissen müssen.
Unter diesen Umständen bedeutet es keinen Verfahrensverstoß (also auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht oder der Fürsorgepflicht), dass die Strafkammer – ohne weitere Rückfrage – den Beweisantrag, der ihr abwegig erscheinen musste, nur mit den Worten des Gesetzes beschieden hat.
b) Das wird durch die schriftlichen Entscheidungsgründe nicht widerlegt; insbesondere ergibt sich aus ihnen nicht, dass der Tatrichter „einen Teil des Beweisthemas als wahr unterstellt hat“.
Soweit das Urteil auf Seite 32 UA berichtet, der Angeklagte habe „Frau ███ vor den anderen“ gewarnt, geht es ersichtlich auf das persönliche Vorbringen des Angeklagten ein (der stets nur von einer Warnung der Ehefrau gesprochen hat, vgl. Bl. 347 R), knüpft also nicht an den auf Vernehmung beider Eheleute gerichteten Beweisantrag an. Im Übrigen besagt es noch nichts für die Bedeutung von Tatsachen, wenn sie in die Urteilsgründe aufgenommen werden. Dort werden häufig Umstände erwähnt, die mit der Entscheidung selbst nichts zu tun haben. So war es auch hier. Das Urteil lässt an anderer Stelle auch keinen Zweifel darüber, dass die der Ehefrau ███████████████ erteilte Warnung für die Entscheidung ohne Bedeutung war (UA S. 34).
II. Die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe der Revision sind, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet. Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.
| Schmidt | Sarstedt | Kersting | |||
| Schmitt | Börker |