Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen in Strafsache wegen Missbrauchs und Unzucht mit einem Kind

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 70/66
Datum
15.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Missbrauchs seiner Tochter und Unzucht mit einem Kind. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilung sowie die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels. Er erachtet die Vernehmung des Ermittlungsrichters als zulässig, bestätigt die Beweiswürdigung und betont, dass die Revision keine Neuprüfung der Tatsachenfeststellungen vornimmt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vernehmung des Ermittlungsrichters als Zeuge ist nicht per se unzulässig; § 252 StPO hindert die Aussage nicht, wenn aus der Niederschrift hervorgeht, dass die Zeugin nach Belehrung bereit war, auszusagen.

2

Das Revisionsgericht tritt nicht an die Stelle des Tatrichters; es ist nicht befugt, die Beweiswürdigung neu vorzunehmen oder die Tatsachenfeststellungen des Tatrichters durch eigene wertende Prüfung zu ersetzen.

3

Die Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB obliegt dem Tatrichter; eine revisionsrechtliche Überprüfung erfolgt nur auf Rechtsfehler, nicht durch Nachprüfung der tatrichterlichen Würdigung.

4

Offene oder scheinbar widersprüchliche Wiedergaben von Zeugenaussagen in den Urteilsgründen sind im Zusammenhang auszulegen; bestehenhaft nachvollziehbare Gesamtfeststellungen begründen keine erfolgreiche Revisionsrüge.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 29. November 1965

Rubrum

im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen den Maler Heinrich S. ██, geboren am █████ 1917 in ██████, wegen Missbrauchs einer Abhängigen zur Unzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 1966, an der teilgenommen haben

Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 29. November 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

Der Ermittlungsrichter, Amtsgerichtsrat ███, durfte als Zeuge darüber vernommen werden, dass die Tochter Barbara des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert hatte, am 30. Juli 1965 vor ihm bekundet hatte. Denn wie die Niederschrift von diesem Tage (Bl. 12 d. A.) ergibt, hatte sich die damals 16-jährige Zeugin nach Belehrung bereit erklärt auszusagen. Der § 252 StPO hinderte daher die Strafkammer nicht, den Ermittlungsrichter als Zeugen zu hören (BGHSt 2, 99).

Seiner Aussage entnimmt das Landgericht, dass Barbara „die Belehrung verstanden hat und sich der Bedeutung ihrer Aussage bewusst gewesen ist, insbesondere gewusst hat, dass ihr Vater auf Grund ihrer Aussage schwer bestraft werden konnte“ (UA S. 3).

Diese Feststellung kann die Revision nicht durch ihren Hinweis auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift erschüttern (BGH NJW 1966, 63).

Übrigens behauptet sie nur, laut Sitzungsniederschrift habe der Ermittlungsrichter als Zeuge erklärt, soweit ihm erinnerlich sei, sei sich Barbara wohl klar darüber gewesen, dass ihrem Vater schwere Strafe drohe. Der Auffassung der Revision, wegen dieser Einschränkungen verstoße die oben wiedergegebene Feststellung des Landgerichts gegen die Denkgesetze, könnte der Senat, wenn er dies überhaupt zu prüfen hätte, nicht beitreten.

2. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zugegeben, 4–5mal unzüchtige Handlungen mit Barbara vorgenommen zu haben. Die Strafkammer nimmt nicht vier, sondern fünf Fälle an, weil Amtsgerichtsrat ███ als Zeuge erklärt hat, im Ermittlungsverfahren habe Barbara erheblich mehr unsittliche Berührungen angegeben als der Angeklagte. Die Feststellung über die Zahl der Fälle stützt sich demnach allein auf die Einlassung des ████████████ und die Zeugenaussage des Amtsgerichtsrats ███. Da das Urteil also nicht auf den Bekundungen der Kriminalobermeisterin ████████ beruht, die es auch nicht erwähnt, braucht nicht entschieden zu werden, ob diese Zeugin in der Hauptverhandlung vernommen werden durfte.

3. Die Rüge, das Landgericht hätte „von Amts wegen weitere Ermittlungen durch Ausübung des Fragerechts anstellen müssen, wie weit der Angeklagte unter dem Einfluß von Alkohol gestanden hat“, hat den Sinn, der Tatrichter habe die benutzten Erkenntnisquellen nicht erschöpfend ausgeschöpft. Das kann mit der Revision in aller Regel nicht geltend gemacht werden, weil es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, den sachlichen Inhalt der Hauptverhandlung zu rekonstruieren.

II.

Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.

1. Von einer Verletzung des Satzes, dass „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ zu entscheiden ist, kann keine Rede sein. Die Revision greift hier nur in unzulässiger Weise die Feststellungen des Tatrichters über die Zahl der unzüchtigen Handlungen an.

2. Die Begründung, mit der das Landgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB verneint, ist frei von rechtlichen Fehlern. Was die Revision hierzu vorträgt, entfernt sich ebenfalls in unzulässiger Weise von den Feststellungen.

3. Die Wiedergabe der Aussage des Amtsgerichtsrats ███ in den Urteilsgründen enthält keinen Widerspruch. Es heißt dort zunächst, dieser Zeuge wisse genau, dass es nach Barbaras früherer Bekundung vor ihm „auch zum Geschlechtsverkehr mit ihrem Vater gekommen“ sein sollte. Wenig später wird gesagt, es könne nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte mit Barbara auch geschlechtlich verkehrt habe, Amtsgerichtsrat ███ wisse nicht mehr, was Barbara hierzu bekundet habe. Es lasse „sich daher nicht nachweisen, dass es zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile gekommen ist“ (UA S. 3).

Diese beiden Stellen sind dahin zu verstehen, Amtsgerichtsrat ███ erinnere sich zwar deutlich, dass Barbara sinngemäß auch von einem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gesprochen habe, er könne aber nicht mehr sagen, ob die Zeugin ihm auch Einzelheiten angegeben habe, aus denen sich entnehmen ließ, ob es zu einer „Vereinigung der Geschlechtsteile gekommen“ sein sollte.

4. Die Revision meint, bei der Strafzumessung hätte berücksichtigt werden müssen, „dass die Tochter Barbara zu den Handlungen immer bereit war, diese sogar gefördert hat“. Darüber steht aber nichts in den Urteilsgründen. Darum kann sich die Revision darauf nicht berufen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Bundesanwalts.KoffkaSchmitt
SiemerSchmidtDr. Borker