Treffer
BGH Urteil

Einstellung trotz Fortsetzungsantrag nach § 6 StFG 1949 wegen Geringfügigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 706/54
Datum
21.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte nach § 6 StFG 1949 die Fortsetzung eines zuvor vom Landgericht wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 3 StPO eingestellten Verfahrens; später wurde er verurteilt. Der BGH prüft, ob die frühere Einstellung ein Verfahrenshindernis darstellt und ob § 6 StFG ein Sonderrecht auf Fortführung begründet. Er entscheidet, dass § 6 StFG kein absolutes Fortsetzungsrecht schafft und ein erfolgter Einstellungsbeschluss wegen Geringfügigkeit ein vom Revisionsgericht zu beachtendes Verfahrenshindernis sein kann; mangels Anhaltspunkte für Missbrauch stellt der Senat das Verfahren ein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fortsetzung des Verfahrens nach § 6 StFG 1949 schließt nicht aus, dass das Verfahren wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 3 StPO eingestellt wird.

2

Ein nach § 153 Abs. 3 StPO ergangener Einstellungsbeschluss, der der späteren Urteilsfällung zugrunde liegt, kann ein Verfahrenshindernis bilden, das vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist.

3

§ 6 StFG 1949 begründet kein eigenständiges Sonderverfahren mit einem unbedingten Recht des Angeklagten auf Entscheidung über Schuld oder Unschuld; die Vorschrift dient lediglich der Beseitigung des Makels der gewährten Straffreiheit.

4

Eine willkürliche oder missbräuchliche Anwendung des § 153 Abs. 3 StPO ist nur bei Vorliegen hinreichend sicherer Anhaltspunkte anzunehmen; die Regelanwendung bleibt dem Ermessen von Gericht und Staatsanwaltschaft vorbehalten.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 28. Mai 1954

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

StPO § 153 Gesetz: StFG 1949 § 6

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Syndikus Heinz B. ███ aus ████, geboren am ██ 1915 in ███, wegen versuchten Betruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ███

Leitsatz

Hat der Angeklagte nach § 6 StFG 1949 beantragt, das Verfahren fortzusetzen, so kann es dennoch wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 3 StPO eingestellt werden.

Aktenzeichen: 5 StR 706/54 Urteil des BGH vom 21. Juni 1955

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie führt zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses, das von Amts wegen zu beachten ist.

Die Strafkammer hatte am 13. April 1953 das Verfahren wegen versuchten Betruges nach § 3 StFG 1949 eingestellt, weil „im Falle der Verurteilung keine höhere Strafe als sechs Monate Gefängnis zu erwarten“ sei (Bd. V Bl. 87). Der Angeschuldigte beantragte rechtzeitig, das Verfahren nach § 6 StFG 1949 fortzusetzen (Bd. V Bl. 253). Dies lehnte die Strafkammer durch Beschluss vom 1. Juni 1953 (Bd. V Bl. 255) mit der Begründung ab, der Antrag enthalte weder die Behauptung, der Angeschuldigte sei unschuldig, noch eine Darstellung des Sachverhalts, die seine Unschuld ergebe.

Auf die Beschwerde des Angeschuldigten hob der Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg diese Entscheidung am 10. Juli 1953 auf und ordnete zugleich die Durchführung des Verfahrens an (Bd. V Bl. 266). Am 30. November 1953 stellte die Strafkammer jedoch das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 3 StPO ein (Bd. V Bl. 290). Mit einer Beschwerde erreichte der Angeschuldigte, dass das Hanseatische Oberlandesgericht am 26. Januar 1954 (Bd. V Bl. 315) auch diesen Beschluss aufhob und das Landgericht anwies, das Verfahren gemäß § 6 StFG 1949 durchzuführen.

Die Strafkammer eröffnete nunmehr am 14. April 1954 (Bd. VI Bl. 37) das Hauptverfahren wegen versuchten Betruges. In der Hauptverhandlung am 28. Mai 1954 erging das angefochtene Urteil.

1.) Der Senat ist nicht an den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26. Januar 1954 gebunden, muss vielmehr selbständig prüfen, ob das Verfahren noch fortgesetzt werden durfte, nachdem es vom Landgericht nach § 153 Abs. 3 StPO eingestellt worden war. Denn es handelt sich dabei um die Frage, ob ein Verfahrenshindernis vorhanden ist, das auch dem Revisionsgericht eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt und von Amts wegen zu beachten ist.

Daran ändert nichts, dass der auf § 153 Abs. 3 StPO gestützte Einstellungsbeschluss des Landgerichts von dem übergeordneten Beschwerdegericht, das die Zulässigkeit der Beschwerde geprüft und bejaht hat, wieder aufgehoben worden ist. Denn damit hat das Oberlandesgericht eine Entscheidung getroffen, die dem weiteren Verfahren zugrunde liegt und schließlich zu dem Erlass des angefochtenen Urteils geführt hat. Sie ist daher nach § 336 StPO vom Revisionsgericht zu beurteilen. Es ist nicht anders, als hätte das Landgericht der Beschwerde des Angeklagten abgeholfen und den Einstellungsbeschluss selbst wieder aufgehoben. Dann wäre diese Entscheidung, weil sie der Urteilsfällung vorausging, nach § 305 Satz 1 StPO nicht selbständig anfechtbar gewesen und nach § 336 StPO vom Revisionsgericht nachzuprüfen. Dazu ist zwar in der Regel eine entsprechende Rüge erforderlich. Ob ein Verfahrenshindernis besteht, ist aber von Amts wegen zu untersuchen.

2.) Das Landgericht war an einer Einstellung wegen Geringfügigkeit nicht dadurch grundsätzlich gehindert, dass der Angeklagte die Fortsetzung des Verfahrens nach § 6 StFG 1949 beantragt hatte.

a) Diese Vorschrift schafft nicht, wie das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg meint, ein „Sonderverfahren“, in dem der Angeklagte ein unbedingtes Recht auf eine Entscheidung über seine Schuld oder Unschuld hat und die allgemeinen verfahrensrechtlichen Regeln, die dem entgegenstehen könnten, nicht gelten. Das Verfahren ist vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften fortzusetzen. Das bestimmt jetzt § 17 Abs. 3 Satz 1 StFG 1954 ausdrücklich für die Fälle, die unter dieses Gesetz fallen. Dass § 6 StFG 1949 dies nicht sagt, ändert nichts daran, dass er denselben Sinn hat. Er will dem Angeklagten nur die Möglichkeit geben, sich von dem besonderen Makel zu befreien, der gerade darin liegen kann, dass ihm Straffreiheit gewährt wird. Zu diesem Zweck wird ihm ein Rechtsbehelf gegen die allgemeine gesetzliche Niederschlagung der Strafverfolgung gegeben. Sie soll den Angeklagten nicht hindern, seine Freisprechung zu erkämpfen. Darin erschöpft sich die Bedeutung des § 6 StFG 1949. Nichts deutet darauf hin, dass er über das Gebiet der Straffreiheit ohne Grund auf allgemeine verfahrensrechtliche Einrichtungen hinübergreift, die mit ihr nicht zusammenhängen, und dass er dort dem Angeklagten Rechte gibt, die ihm sonst nicht zustehen. Gerade in Verfahren, deren Fortsetzung nach § 6 StFG 1949 beantragt ist, kann ein Bedürfnis zur Einstellung wegen Geringfügigkeit bestehen. Denn die Straffreiheit erfasst im Allgemeinen in erster Linie die leichtesten Straftaten. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Angeklagte dann die Einstellung nach § 153 Abs. 3 StPO nicht ebenso soll hinnehmen müssen, wie er sie sich auch sonst gefallen lassen muss.

b) Es kann nicht eingewendet werden, diese Auslegung ermöglichte es den Gerichten, die Sonderregelung des § 6 StFG 1949 zu umgehen und das Recht des Angeklagten auf Durchführung des Verfahrens zu vereiteln. Das wäre zunächst nur im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft möglich, deren Zustimmung § 153 Abs. 3 StPO erfordert. Schon hierin liegt eine gewisse Sicherung. Vor allem aber darf die Besorgnis eines Missbrauchs in Ausnahmefällen nicht die allgemeine Auslegung des Gesetzes für den Regelfall bestimmen. Diese muss vielmehr davon ausgehen, dass die Gerichte und Staatsanwaltschaften die Ermessensvorschriften sinnvoll und sachgemäß handhaben.

3.) Ob eine willkürliche und nur der Umgehung des § 6 StFG dienende Anwendung des § 153 Abs. 3 StPO unwirksam wäre, braucht nicht entschieden zu werden. Der Senat hat keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür, dass sie hier vorliegt.

Der Einstellungsbeschluss des Landgerichts vom 30. November 1953 bildet daher ein Verfahrenshindernis (vgl. RGSt 59, 54; 56, 577). Aus diesem Grunde stellt der Senat das Verfahren entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts ein.

LG HamburgSarstedtSchmitt
Dr. RotbergSiemerDr. Borker