Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung an Jugendschöffengericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 706/53
- Datum
- 20.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn sie nicht in der Form des § 344 Abs. 2 StPO erhoben wird.
Die sachliche Überprüfung der Verurteilung ist vom Revisionsgericht vorzunehmen; offensichtlich unbegründete Rügen bleiben ohne Erfolg.
Ist ein Beschuldigter nach § 1 Abs. 2 JGG als Heranwachsender einzustufen, können die für Jugendliche geltenden Vorschriften (§§ 4–32 JGG) angewandt werden.
Bei Inkrafttreten eines milderen Jugendstrafrechts sind die einschlägigen Neuregelungen vom Revisionsgericht gemäß §§ 116 JGG, 354a StPO zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist der Strafausspruch aufzuheben und an das zuständige Jugendschöffengericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 20. Mai 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den minderjährigen Arbeiter Karl-Heinz F ██ aus ████, am █████████ in ████ geboren, – Sachbezeichnung: StC u. a. – wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. Mai 1953, soweit es diesen Angeklagten verurteilt hat, im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten F[REDACTED] verworfen.
Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe und die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das Jugendschöffengericht in Berlin zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten für schuldig gefunden, gemeinschaftlich mit einer Gruppe durchweg halbwüchsiger, minderjähriger Burschen sich in zwei Fällen im Jan-Park in Berlin der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben. Es hat gegen den zur Tatzeit etwa 19½ Jahre alten Angeklagten auf eine Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten erkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, ist aber im Übrigen unbegründet.
Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich. Sie ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 StPO erhoben.
Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil seinem gesamten Inhalt nach überprüft worden, soweit es den Angeklagten F[REDACTED] betrifft. Hierbei haben sich im Schuldspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Seine Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet.
Im Strafausspruch war das Urteil jedoch mit Rücksicht auf die am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen §§ 105 ff. JGG aufzuheben. Der Angeklagte ist gemäß § 1 Abs. 2 JGG Heranwachsender. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4–32 JGG anzuwenden. Diese Regelung ist ein gegenüber dem bisherigen Rechtszustand milderes Gesetz (§ 2 Abs. 2 StGB). Die Gesetzesänderung war gemäß §§ 116 JGG, 354a StPO vom Revisionsgericht zu berücksichtigen.
Nach §§ 108, 40 JGG war die Sache an das zuständige Jugendschöffengericht zurückzuverweisen.
| Siemer | Dr. Geier | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Dr. Borker |