Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Unterbringung nach §51 Abs.2 StGB mangels krankhafter Störung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 70/60
Datum
12.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§§ 42b, 51 Abs.2 StGB). Der BGH hob die Unterbringung auf, weil die Feststellungen lediglich Persönlichkeitsfehler und eine kriminelle Veranlagung, nicht aber eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit ergaben. Wertende Begriffe ohne konkrete Tatsachenermittlung genügen nicht. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Unterbringung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 51 Abs. 2 StGB setzt eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit voraus, die über bloße Charaktermängel oder eine kriminelle Veranlagung hinausgeht.

2

Persönlichkeitsfehler wie charakterliche Labilität, Triebhaftigkeit, Willensschwäche oder moralisch abartiges Verhalten begründen für sich genommen keine verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB.

3

Bezeichnende wertende Feststellungen (z. B. ‚pathologisch‘, ‚neurotisch verformt‘) genügen nicht; das Gericht muss Tatsachen feststellen, aus denen sich eine Krankheit und nicht lediglich ein Charaktermangel ergibt.

4

Eine ausgeprägte (schwere) Psychopathie kann ausnahmsweise die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB erfüllen, hierfür sind jedoch konkrete, krankheitsbezogene Feststellungen erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 2. Dezember 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ ██ den kaufmännischen Angestellten Hasso ohne festen Wohnsitz, geboren █████████ 1922 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R.,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 2. Dezember 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Unterbringung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der Sachrüge an, soweit die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß den §§ 42b, 51 Abs. 2 StGB angeordnet hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafkammer hat eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB nicht in der Alkohol- und Pervitinsucht des Angeklagten gesehen. Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB seien deshalb erfüllt, weil der Angeklagte an einer Psychopathie leide, die „echten Krankheitswert“ habe. Diese Auffassung findet in den Feststellungen des Urteils keine Stütze.

Eine (schwere) Psychopathie kann zwar ausnahmsweise die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB rechtfertigen. Dies gilt aber nicht für eine Psychopathie, die nur aus Charaktermängeln besteht und sich in einer kriminellen Veranlagung erschöpft (vgl. BGH NJW 1958, 2123 und 5 StR 25/60 vom 5.4.1960). Die bisherigen Feststellungen lassen nicht erkennen, dass bei dem Angeklagten Mängel anderer Art vorhanden sind. Was in den Urteilsgründen über seine Psychopathie im Einzelnen festgestellt wird (charakterliche Labilität, Triebhaftigkeit, Willensschwäche, moralisch abartiges Charaktergefüge), sind Persönlichkeitsfehler, die sich bei Rechtsbrechern nicht selten finden. Sie sind kein Grund, den Angeklagten als vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB zu behandeln.

An diesem Ergebnis ändert nichts, dass das Urteil die Triebhaftigkeit und die Willensschwäche des Angeklagten als „pathologisch“ und sein moralisch abartiges Charaktergefüge als „neurotisch verformt“ bezeichnet. Auch hier fehlt die Feststellung von Tatsachen, aus denen hervorgeht, dass es sich bei den Mängeln um eine Krankheit und nicht nur um bloße Charakterfehler handelt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtFaller
KoffkaSchmitt