Revision: Aufhebung der Strafaussprüche wegen Fehleinschätzung von Ecstasy-Wirkstoffgehalt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 705/98
- Datum
- 03.02.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine unzutreffende Feststellung über die der Tat zugrunde liegende Gefährlichkeit eines Betäubungsmittels oder eine fehlerhafte Berechnung des Wirkstoffgehalts kann die rechtliche Einstufung der Tat sowie Strafrahmen und Strafzumessung beeinträchtigen und rechtfertigt eine Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung zur erneuten Prüfung.
Für die strafschärfende Berücksichtigung ausländischer Vorstrafen sind hinreichend konkrete Feststellungen erforderlich; fehlen solche Feststellungen, dürfen ausländische Vorstrafen nicht verwertet werden.
Beihilfe erfordert ein über bloße Anwesenheit hinausgehendes, tatbezogenes Mitwirken; bloße Anwesenheit, selbst wenn sie in spontaner oder unter Druck geleisteter Unterstützung mündet, kann nur zu einer geringeren Würdigung bei der Strafzumessung führen.
Die Einziehung eines zur Tat verwendeten Gegenstands stellt eine zusätzliche Belastung dar, die der neue Tatrichter bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Oder), 2. Oktober 1997
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1999
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Oktober 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; die Einziehung bleibt aufrechterhalten.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere, für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit deren Einfuhr zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, die Angeklagte wegen Beihilfe hierzu zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; es hat ferner einen zur Tatbegehung verwendeten PKW der Angeklagten eingezogen. Die Revisionen beider Angeklagten führen mit der Sachrüge zur Aufhebung des jeweiligen Strafausspruchs. Im Übrigen sind sie unbegründet.
Dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend kann der Strafausspruch gegen den Angeklagten V. wegen der unzutreffenden Annahme einer harten Drogen vergleichbaren Gefahrlichkeit der gehandelten Ecstasy-Tabletten, zudem wegen einer auf einem Rechenfehler beruhenden zu hohen Bewertung des Wirkstoffanteils, keinen Bestand haben.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich der gleiche Fehler auch auf Strafrahmenwahl und Strafzumessung zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat, deren spontan und unter gewissem Druck geleistete Beihilfe zudem über eine bloße Anwesenheit bei der Tatbegehung, die allein noch nicht strafbar gewesen wäre, nur wenig hinausgegangen ist.
Bei dieser Angeklagten wird der neue Tatrichter bei der Strafzumessung ferner eine zusätzliche Belastung infolge der Einziehung ihres PKW zu bedenken haben (vgl. BGH StV 1996, 206 m.w.N.). Bei dem Angeklagten wird zu beachten sein, dass ausreichend konkrete Feststellungen über ausländische Vorstrafen, die strafschärfend berücksichtigt werden dürften, bislang nicht getroffen worden sind.
| Laufhütte | Basdorf | Gerhardt | |||
| Harms | Nack |
Zitiert von (3)
- BGH · 3 StR 645/17 · 20.02.2018Unterbringung nach § 64 StGB: Anforderungen an die Feststellung eines Hangs
- BGH · 4 StR 425/11 · 19.10.2011Strafzumessung: Prüfung der Tilgungsreife nicht eingetragener ausländischer Vorstrafen
- BGH · 4 StR 463/18 · 28.03.2019Bewaffnetes Handeltreiben: Springmesser – Aufhebung und Zurückverweisung