Revision: Verabredung zum erpresserischen Menschenraub verdrängt versuchte Bestimmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 705/93
- Datum
- 22.12.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verbrechensverabredung (§ 30 Abs. 2 StGB) verdrängt eine zugleich verwirklichte oder versuchte Bestimmung eines anderen (§ 30 Abs. 1 StGB); beide Tatbestände sind nicht nebeneinander zu verurteilen.
Bei tateinheitlicher Erfüllung mehrerer strafrechtlicher Tatbestände ist eine rechtliche Bewertung vorzunehmen, die Doppelverurteilungen vermeidet und lediglich die maßgebliche Tatform zu erfassen hat.
Die Berichtigung des Schuldspruchs hinsichtlich der Tatqualifikation berührt den Strafrahmen nicht, soweit das Tatgericht die entfällige Tatbestandsverwirklichung bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hat.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren nach § 349 Abs. 4 StPO den Schuldspruch ändern, wenn eine fehlerhafte rechtliche Würdigung der Tatbestände vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 11. August 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Dezember 1993 in der Strafsache gegen Julie Jackson ██ geboren am ███ 1955 in ██████
wegen Verabredung zum erpresserischen Menschenraub u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 1993
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. August 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Bestimmung eines anderen, einen erpresserischen Menschenraub und eine Geiselnahme zu begehen, entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen tateinheitlicher Verabredung zum erpresserischen Menschenraub mit Geiselnahme in Tateinheit mit versuchter Bestimmung eines anderen, einen erpresserischen Menschenraub und eine Geiselnahme zu begehen“, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs, bleibt im Übrigen jedoch ohne Erfolg.
Der Angeklagte als Strafgefangener und ein Mithäftling verabredeten im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB, mit dem Ziel ihrer Befreiung einen erpresserischen Menschenraub (§ 239a StGB) in Tateinheit mit einer Geiselnahme (§ 239b StGB) zu begehen. Der Angeklagte versuchte, einen weiteren Mithäftling zur Mittäterschaft an dieser Tat zu bestimmen. Dieser Mithäftling ging jedoch nur zum Schein auf die Verbrechensverabredung ein. Allerdings hat der Angeklagte damit eine Straftat nach § 30 Abs. 1 StGB begangen. Indes tritt diese gegenüber der Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2 StGB zurück (vgl. Roxin in LK 10. Aufl. § 30 Rdn. 76).
Dies führt zur Berichtigung des Schuldspruchs.
Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt, zumal das Landgericht die Einflussnahme des Angeklagten auf den weiteren Mithäftling nicht strafschärfend berücksichtigt hat.
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