Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit bei Einfuhr und kostenfreier Abgabe von Heroin

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 705/92
Datum
09.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil wegen Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln war teilweise erfolgreich. Der BGH änderte das Urteil dahin, dass eine unentgeltliche Abgabe aus derselben eingeführten Heroinmenge vom Unrechtsgehalt der Einfuhr mitumfasst ist und deshalb keine gesonderte Verurteilung zulässig ist. Die Einzelstrafe für die Einfuhr bleibt unberührt; die weiteren Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfolgt die unentgeltliche Abgabe von Betäubungsmitteln aus derselben Menge, die zuvor mit Gewinnerzielungsabsicht eingeführt wurde, kann der Unrechtsgehalt der Abgabe vom Unrechtsgehalt der Einfuhr mitumfasst sein.

2

Ist der Unrechtsgehalt einer zweiten Tat vomjenigen einer ersten Tat mitumfasst, schließt dies eine gesonderte Verurteilung wegen Tatmehrheit aus.

3

Die Änderung eines Urteils durch das Revisionsgericht nach § 349 Abs. 4 StPO ist zulässig, wenn sich aus den Feststellungen ergibt, dass einzelne Verurteilungen entfallen müssen.

4

Der Wegfall einer gesonderten Verurteilung für eine Nebenhandlung berührt nicht zwingend die Hauptstrafe, wenn deren Bemessung durch die zuerst festgestellte Haupttat getragen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 4. September 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. März 1993 in der Strafsache gegen

███ aus ███ Serafettin geboren am ███████ 1949 in ██████ (Türkei),

██ aus ████ İbrahim geboren am █████████████ 1951 in [REDACTED] (Türkei),

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1993

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. September 1991 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Yıldırım und die Revision des Angeklagten Albayrak gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █████████ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Einzelfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren und sechs Monaten) und wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln (Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass das im Fall 2 unentgeltlich abgegebene Heroin aus derjenigen Heroinmenge stammte, die der Angeklagte im Fall 1 mit Gewinnerzielungsabsicht in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hatte. Deshalb wird der Unrechtsgehalt der zweiten Tat von demjenigen der ersten mitumfasst. Eine Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangener unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln ist daher ausgeschlossen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Auf die wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verhängte Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren und sechs Monaten bleibt dies ohne Auswirkung.

Für die Kostenentscheidung bleibt dieser geringe Teilerfolg der Revision des Angeklagten ██████ ohne Bedeutung.

LaufhütteSchäferBasdorf
HarmsHager