Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§33a StPO) verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 705/81
- Datum
- 26.01.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gegenerklärungsmöglichkeit des Angeklagten nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ist nicht verletzt, wenn der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts wirksam dem Verteidiger nach § 145a Abs. 1 StPO zugestellt wurde und eine gesonderte Benachrichtigung des Verurteilten nach § 145a Abs. 4 S. 1 StPO nicht erforderlich ist.
Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO beginnt mit der wirksamen Zustellung des Verwerfungsantrags und eine Entscheidung des Gerichts nach Ablauf dieser Frist ist zulässig.
Ein Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO ist zu verwerfen, wenn kein darlegbarer, entscheidungserheblicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder die Gegenerklärungspflicht vorliegt.
Die Zustellung an den Verteidiger nach § 145a StPO genügt zur Kenntnisgabe prozessualer Erklärungen, soweit es sich nicht um eine Entscheidung handelt, die gesonderte Mitteilung an den Beschuldigten erforderlich macht.
Rubrum
5 StR 705/81
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Raumpfleger Reinhold ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1951 in [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Januar 1982
Tenor
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) wird verworfen.
Gründe
Das Recht des Verurteilten aus § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Gegenerklärung ist nicht verletzt worden. Der auf Verwerfung seiner Revision abzielende Antrag des Generalbundesanwalts war gemäß § 145a Abs. 1 StPO wirksam dem Verteidiger zugestellt worden. Hiervon musste nicht der Verurteilte nach § 145a Abs. 4 Satz 1 StPO benachrichtigt werden, da Gegenstand der Zustellung nicht eine Entscheidung war. Über den Revisionsverwerfungsantrag hat der Senat erst nach Ablauf der mit der Zustellung am 30. November 1981 in Lauf gesetzten Zwei-Wochen-Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, nämlich am 15. Dezember 1981, entschieden.
| Horstkotte | Fuhrmann | Niepel | |||
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