Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§33a StPO) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 705/81
Datum
26.01.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragte nach § 33a StPO die Nachholung rechtlichen Gehörs und rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 S. 2 StPO. Der BGH stellte fest, dass der Antrag des Generalbundesanwalts auf Verwerfung der Revision wirksam dem Verteidiger nach § 145a Abs. 1 StPO zugestellt worden war und eine gesonderte Benachrichtigung des Verurteilten nicht erforderlich war. Da keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dargelegt wurde, wurde der Antrag verworfen. Das Gericht entschied nach Ablauf der durch Zustellung ausgelösten Zwei-Wochen-Frist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gegenerklärungsmöglichkeit des Angeklagten nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ist nicht verletzt, wenn der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts wirksam dem Verteidiger nach § 145a Abs. 1 StPO zugestellt wurde und eine gesonderte Benachrichtigung des Verurteilten nach § 145a Abs. 4 S. 1 StPO nicht erforderlich ist.

2

Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO beginnt mit der wirksamen Zustellung des Verwerfungsantrags und eine Entscheidung des Gerichts nach Ablauf dieser Frist ist zulässig.

3

Ein Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO ist zu verwerfen, wenn kein darlegbarer, entscheidungserheblicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder die Gegenerklärungspflicht vorliegt.

4

Die Zustellung an den Verteidiger nach § 145a StPO genügt zur Kenntnisgabe prozessualer Erklärungen, soweit es sich nicht um eine Entscheidung handelt, die gesonderte Mitteilung an den Beschuldigten erforderlich macht.

Rubrum

5 StR 705/81

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Raumpfleger Reinhold ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1951 in [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Januar 1982

Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) wird verworfen.

Gründe

Das Recht des Verurteilten aus § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Gegenerklärung ist nicht verletzt worden. Der auf Verwerfung seiner Revision abzielende Antrag des Generalbundesanwalts war gemäß § 145a Abs. 1 StPO wirksam dem Verteidiger zugestellt worden. Hiervon musste nicht der Verurteilte nach § 145a Abs. 4 Satz 1 StPO benachrichtigt werden, da Gegenstand der Zustellung nicht eine Entscheidung war. Über den Revisionsverwerfungsantrag hat der Senat erst nach Ablauf der mit der Zustellung am 30. November 1981 in Lauf gesetzten Zwei-Wochen-Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, nämlich am 15. Dezember 1981, entschieden.

HorstkotteFuhrmannNiepel
HerrmannRebitzki