Revision: Urteil wegen sexueller Handlungen mit Kind aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 70/56
- Datum
- 26.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil muss eine verständliche und logisch nachvollziehbare Begründung enthalten; unklare oder widersprüchliche Ausführungen können zur Aufhebung führen.
Dem Angeklagten obliegt nicht die Beweispflicht für die Richtigkeit der Angaben Dritter; nur bei nachgewiesener Absprache darf die Kammer zu seinen Ungunsten daraus Schlüsse ziehen.
Indizienhafte Schlussfolgerungen müssen in einem erkennbaren, sachlichen Zusammenhang zum Tatvorwurf stehen; belanglose Tatsachen dürfen nicht willkürlich als Ausdruck schlechten Gewissens gewertet werden.
Ist der Zeitpunkt einer Tat entscheidungserheblich, hat das Gericht alle zumutbaren Beweismittel zu erheben und Zeugen zu vernehmen, die zur Klärung des Zeitpunkts beitragen können.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 8. Dezember 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Max S. ██ aus B[C], dort geboren ███████████ █████, wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
█████████████████████████ in der Verhandlung, Justizangestellte ██████████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. Dezember 1955 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
I.
Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der 57jährige, kinderlos verheiratete Angeklagte, der nicht vorbestraft ist, betreibt ein Lebensmittelgeschäft. Am 24. August 1955 war der Angeklagte von 14 Uhr bis etwa 16.30 Uhr von seinem Geschäft abwesend. Zwischen 16.45 Uhr und 17 Uhr kam die 11jährige Eva-Maria ███ in den Laden des Angeklagten, um im Auftrage ihrer Mutter Margarine zu holen. Das Kind war nur mit einer Turnhose und einem Nickihemd bekleidet. Der Angeklagte, der sich mit Eva-Maria im Laden allein befand, trat vor den Ladentisch und steckte dem Kind ein kleines Eistütchen in den Mund. Dann stellte er sich hinter das mit dem Rücken zum Fenster stehende Kind und umfaßte es. Schließlich trat er neben Eva-Maria, griff in plötzlich aufwallender Sinnenlust mit seiner Hand durch ihr Hosenbein, berührte ihren nackten Geschlechtsteil und streichelte daran hin und her. Das Kind flüsterte daraufhin, die Mutter warte auf die Margarine, und lief schnell nach Hause, als es der Angeklagte losließ. Kurz darauf erzählte Eva-Maria dieses Erlebnis ihrer Freundin, weil sie sich schämte, mit ihrer Mutter darüber zu sprechen. Diese erfuhr den Vorfall noch am Abend desselben Tages durch die Mutter der Freundin.
II.
Mit Recht rügt die Revision, daß das Urteil eine Reihe von Ausführungen enthält, die zum Teil nicht verständlich sind, zum Teil den Eindruck erwecken, die Strafkammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Angeklagte für seine Schutzbehauptungen beweispflichtig sei.
Der Angeklagte hat die Tat bestritten und geltend gemacht, er sei zur von dem Urteil festgestellten Tatzeit überhaupt nicht in seinem Laden gewesen.
1.) Bei der Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten sagt das Urteil u. a.:
„Der Angeklagte macht nämlich einerseits geltend, daß er am Tattage erst gegen 17 Uhr wieder ins Geschäft gekommen sei und Eva-Maria an diesem Tage überhaupt nicht im Geschäft bemerkt habe, muß aber andererseits einräumen, daß er die Zeugin kennt, ihr ab und zu schon Eistütchen geschenkt, sie um den Kopf gefaßt und gestreichelt und im Jahre 1954 schon einmal abgeküsst hat.“
Diese Ausführungen sind unverständlich. Daß der Angeklagte am Tattag zur Tatzeit nicht im Geschäft gewesen ist, ist kein Gegensatz dazu, daß er die Zeugin kennt, ihr ab und zu schon Eistütchen geschenkt, sie um den Kopf gefaßt und gestreichelt und im Jahre 1954 schon einmal abgeküsst hat.
2.) Bei Würdigung der Bekundungen der Ehefrau des Angeklagten sagt das Urteil:
„Bei ihrer Aussage, ihr Ehemann sei erst gegen 17 Uhr nach Hause gekommen, konnte nicht ohne jeden Zweifel ausgeschlossen werden, daß diese Bekundung mit den Einlassungen des Angeklagten abgestimmt worden ist, zumal die Zeugin keinerlei Umstände angeben konnte, die ihre Behauptung erhärten bezw. wahrscheinlich erscheinen lassen, daß sie sich so genau auf den Zeitpunkt der Rückkehr ihres Ehemannes gerade an diesem Tage zu entsinnen vermag.“
Diese Ausführungen erwecken den Eindruck, als sei die Strafkammer davon ausgegangen, der Angeklagte sei für die Richtigkeit der Angaben seiner Ehefrau beweispflichtig. Die Strafkammer durfte daraus, daß der Angeklagte mit seiner Ehefrau deren Aussage abgesprochen habe, nur dann Schlüsse zu seinen Ungunsten ziehen, wenn sie diese Absprache für erwiesen hielt, nicht, wenn „nicht ohne jeden Zweifel ausgeschlossen werden konnte“, daß eine solche Absprache stattgefunden habe.
3.) Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte, kurz bevor er am Tattage ins Geschäft zurückgekommen sei, Kinokarten besorgt habe. Hierzu führt sie bei Würdigung der Aussage der Ehefrau des Angeklagten und dessen Einlassung noch folgendes aus:
„Im übrigen decken sich ihre (der Ehefrau) Bekundungen hinsichtlich der Kinokarten zwar mit denen der Zeugin █████████████, aber nicht mit denen des Angeklagten. Während beide Zeuginnen von zwei Kinokarten sprachen, nämlich eine für den Angeklagten und eine für die Zeugin █████ ██, will der Angeklagte noch zusätzlich eine Karte für seine Ehefrau besorgt haben. Im Zusammenhang mit den erwähnten anderen Umständen ergibt sich nach Überzeugung der Kammer auch daraus das schlechte Gewissen des Angeklagten.“
Es ist unverständlich, was die Frage, ob zwei oder drei Kinokarten besorgt worden sind, mit einem schlechten Gewissen des Angeklagten in dieser Sache zu tun haben könnte.
Aus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben werden.
III.
Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
Bei der Art der Einlassung des Angeklagten spielte der Zeitpunkt des von dem Kinde bezeugten Vorfalls eine entscheidende Rolle. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte gegen 16.30 Uhr in das Geschäft zurückgekommen. Eva-Maria ist dort zwischen 16.45 Uhr und 17 Uhr erschienen. Die Feststellung des genauen Zeitpunkts des Einkaufs des Kindes war bei der Sachlage von ausschlaggebender Bedeutung. Den Zeitpunkt stellt die Strafkammer nur mit der Erwägung fest, die Mutter des Kindes habe bekundet, sie habe die Margarine sehr dringend zur Zubereitung des Essens für ihren gegen 17 Uhr heimkehrenden Ehemann benötigt. Diese Schlußfolgerung der Strafkammer lag zwar entgegen der Auffassung der Revision im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Strafkammer. Bei der Kürze der Zeitspanne zwischen der Rückkehr des Angeklagten und dem auf diese Weise festgestellten Zeitpunkt des Einkaufs des Kindes erschien es aber zweckmäßig, alle Beweismittel auszuschöpfen, die für eine Feststellung dieses Zeitpunktes in Betracht kamen. Es lag nahe, daß die Freundin, der das Kind das Erlebnis sofort erzählt hatte, und deren Mutter Angaben machen konnten, die für die Feststellung des Zeitpunktes von Bedeutung sind. Die Vernehmung der beiden Zeuginnen konnte im übrigen auch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes eine Rolle spielen.
Es empfiehlt sich auch, in der neuen Hauptverhandlung den Polizeiwachtmeister ██████ zu vernehmen, bei dem der Vater der Eva-Maria ██████ am Tattage Anzeige erstattet und dabei als Tatzeit die Zeit zwischen 15 und 16 Uhr angegeben hat. Möglicherweise kann dieser Zeuge an Hand seines Tagebuchs feststellen, zu welcher Zeit die Anzeige erstattet worden ist, und es können sich daraus Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Einkaufs des Kindes ziehen lassen.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |