Revision teilweise stattgegeben: Urkundenfälschung aufgehoben, Wirtschaftsvergehen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 705/52
- Datum
- 20.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine bereits durch Verwerfung der Revision rechtskräftig gewordene Verurteilung darf in nachfolgenden Verfahren nicht erneut ausgesprochen werden; das Revisionsgericht kann das Urteil insoweit berichtigen.
Erhebt ein Täter gewerbsmäßig und fortlaufend Vermittlungsgewinne aus dem nicht genehmigten Bezug und Weiterverkauf interzonaler Waren, kann dies die Merkmale einer Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs. 2 Ziff. 2 WiStG und nicht nur eine Ordnungswidrigkeit erfüllen.
Bedingter Vorsatz hinsichtlich der Genehmigungspflicht genügt für den subjektiven Tatbestand; hat das Tatgericht diesen Vorsatz festgestellt, ist eine erneute gesonderte Erörterung bei der Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit nicht erforderlich.
Die Ausnutzung des Währungsgefälles ist dahin zu verstehen, dass der nicht genehmigte Ankauf von Ostware und der anschließende Verkauf gegen Westgeld zur Erzielung fortlaufender Einnahmen als verwertende Ausnutzung des Währungsgefälles gewertet werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 8. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Keinholad P ███████ aus BO, ██ ██████ CO, geboren ███████ 1913 in ███ wegen Wirtschaftsvergehens u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Mai 1952 dahin berichtigt, dass die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung entfällt.
II. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
III. Die Kosten der Revision tragen der Angeklagte und die Landeskasse je zur Hälfte, die sonstigen Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte, soweit er verurteilt ist, im Übrigen die Landeskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Februar 1951 war der Angeklagte wegen fortgesetzter Urkundenfälschung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 30 Tagen zu einer Geldstrafe von 450.– DM-West verurteilt worden. Von der Anklage, ein Gewerbe ohne behördliche Zulassung betrieben und verbotenerweise Waren aus dem Ostsektor Berlins bezogen zu haben, war der Angeklagte freigesprochen worden.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Durch Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Januar 1952 ist die Revision des Angeklagten verworfen, auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben worden, soweit der Angeklagte freigesprochen ist. In diesem Umfang ist die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wegen fortgesetzter Wirtschaftsstraftat zu 500.– DM-West Geldstrafe, hilfsweise 25 Tagen Gefängnis, und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 30 Tagen zu einer Geldstrafe von 450.– DM-West verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
I. Der Verurteilung wegen Wirtschaftsvergehens liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte, der seit 1946 in den Westsektoren Berlins einen Anzeigenaushang nebst Vermittlungsbüro betreibt und später auch den Kommissionshandel mit Gebrauchtwaren und Textilien aufgenommen hat, vermittelte in der Zeit von März bis August 1950 den Absatz von Waren im Werte von 12.000.– DM-West, die aus Ostberlin oder der Ostzone stammten, ohne eine Genehmigung für den Bezug von Ostwaren einzuholen. Er hat für die Verkäufe eine Provision von 15 % des Kaufpreises erhalten, so dass auf die Ostverkäufe ein monatlicher Provisionsgewinn von durchschnittlich 300.– bis 400.– DM-West entfiel. Zu den Kunden des Angeklagten gehörte der im Ostsektor wohnhafte frühere Mitangeklagte ████████. Dieser hat seit Juni 1950 bei Anlieferung der ostsektoralen Ware mit Wissen des Angeklagten die Auftragszettel mit dem Namen eines in Westberlin wohnhaften KC unterzeichnet und den Empfang des Verkaufserlöses mit dieser Unterschrift quittiert. Der Angeklagte hat diese Auftragszettel zu seinen Geschäftspapieren genommen und die Geschäftsvorfälle in sein Trödelbuch unter dem Namen „KC“ eingetragen. Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe die Genehmigungspflicht seines ostsektoralen Warenbezuges mindestens für möglich gehalten und seine Geschäfte auch unter Inkaufnahme einer etwaigen Verbotswidrigkeit getätigt. Sie kommt zu dem Ergebnis, die Handlungsweise des Angeklagten erfülle die Merkmale einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des § 2 der Anordnung zur Durchführung des Abkommens über den Interzonenhandel 1949/50 vom 30.12.1949 (VOBl. 1950 Teil I S. 5). Sein Verhalten sei keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern eine Wirtschaftsstraftat gemäß § 6 Abs. 2 Ziff. 2 WiStG. Sie führt aus, der Angeklagte habe die Zuwiderhandlung begangen, um sich unter Ausnutzung des Währungsgefälles durch den Weiterverkauf der Ware eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Indem er durch diese gewerbsmäßig betriebene Verkaufsvermittlung eigenmächtig die zur Überwachung des interzonalen Warenverkehrs erlassenen Gesetze und getroffenen Maßnahmen der westberliner Wirtschaftsbehörden durchkreuzt hat, habe er seine geldlichen Privatinteressen in besonders anstößigem Maße über die Belange der westberliner Wirtschaft gestellt und damit eine verwerfliche Eigennutz offenbarende und die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung missachtende Einstellung bekundet, durch die er das Staatsinteresse an Bestand und Erhaltung der Wirtschaftsordnung, nämlich eines geordneten Interzonenhandelsverkehrs, verletzt habe.
II. In formeller Hinsicht rügt die Revision mit Recht, dass die Strafkammer eine Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung ausspricht. Die Verurteilung des Angeklagten wegen dieses Delikts war bereits im Urteil vom 8.2.1951 erfolgt und dadurch rechtskräftig geworden, da der Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil verworfen hatte. Infolgedessen durfte die Verurteilung nicht erneut ausgesprochen werden. Hinsichtlich dieses Angeklagten kann das Urteil durch das Revisionsgericht berichtigt werden.
III. In materieller Hinsicht rügt die Revision, dass die Strafkammer zu Unrecht eine Wirtschaftsstraftat statt einer bloßen Ordnungswidrigkeit angenommen habe. Sie führt aus, die Darlegung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich durch den Weiterverkauf der Ware eine fortlaufende Einnahmequelle „unter Ausnutzung des Währungsgefälles“ verschaffen wollen, finde in den tatsächlichen Feststellungen keine Grundlage, da ja der Angeklagte nach diesen lediglich für jeden zustandegebrachten Verkauf eine Provision von 15 % des Kaufpreises erhalten habe. Diese Darlegungen sind unzutreffend. Unter „Ausnutzung des Währungsgefälles“ versteht die Strafkammer offensichtlich die Tatsache, dass der Angeklagte Ware von Ostverkäufern, die ihrerseits naturgemäß in Ostgeld eingekauft haben, in Empfang genommen und für Westgeld weiterverkauft hat. Der Angeklagte hätte den Gewinn von 15 % des Westmarkverkaufserlöses an diesen Waren nicht machen können, wenn er die Annahme von Ostwaren zur Kommission ohne Genehmigung abgelehnt hätte, wozu er verpflichtet war. Darin, dass der Angeklagte die staatlichen Belange an ordnungsmäßiger Durchführung des Interzonenhandels missachtet hat, um nicht unerheblichen Gewinn aus dem Verkauf von Ostwaren zu erzielen, sieht die Strafkammer offensichtlich das Verwerfliche seiner Handlungsweise und deshalb eine Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs. 2 Ziff. 2 WiStG. Hierin ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen.
Auch im Übrigen sind die rechtlichen Ausführungen der Strafkammer fehlerfrei. Insbesondere hatte die Strafkammer keine Veranlassung, nachdem sie bereits bei Prüfung des subjektiven Tatbestandes festgestellt hatte, dass der Angeklagte mindestens mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der Genehmigungspflicht gehandelt hat, diese Frage anlässlich der Abgrenzung zwischen Wirtschaftsstraftat und Ordnungswidrigkeit nochmals zu erörtern.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Dr. Neumann | Schmidt | |||
| Sarstedt | Siemer |