Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Beiordnung eines Pflichtverteidigers (§ 140 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 70/55
Datum
26.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlich falscher Anschuldigung, Beleidigung und übler Nachrede verurteilt; er rügt die Verletzung von § 140 Abs. 2 StPO. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht die Beiordnungsfrage zu eng ausgelegt hat. Bei Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie bei notwendiger Akteneinsicht wäre ein Pflichtverteidiger anzuordnen gewesen. Die Sache wird zur neuer Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verfahren vor dem Landgericht im ersten Rechtszug ist die Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers besonders sorgfältig zu prüfen; von einer Beiordnung darf nur dann regelmäßig abgesehen werden, wenn die Zuständigkeit des Landgerichts allein aus der Bedeutung der Sache folgt und diese Bedeutung nicht in der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage liegt.

2

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist geboten, wenn die Sachlage so schwierig ist, dass der Angeklagte ohne Verteidiger keinen hinreichenden Zugang zu den für die Verteidigung erforderlichen Informationen und Vorakten erlangen kann.

3

Wenn nur der Verteidiger nach § 147 StPO Anspruch auf Akteneinsicht hat und die Kenntnis der Vorakten für eine sachgerechte Verteidigung erforderlich ist, rechtfertigt dies die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

4

Die Verneinung der Beiordnung aufgrund einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung des § 140 Abs. 2 StPO ist ein Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache führt, sofern sich nicht ausschließen lässt, dass das Urteil auch bei rechtmäßiger Beiordnung des Verteidigers unverändert geblieben wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 26. Oktober 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Siegbert ██ ██ aus ████, geboren ████████████ 1916 in ███, wegen vorsätzlich falscher Anschuldigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Oktober 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen vorsätzlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Beleidigung und mit übler Nachrede zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat dem Verletzten, Staatsanwalt Dr. ███████, Veröffentlichungsbefugnis durch Aushang an der Gerichtstafel zuerkannt.

Die Revision des Angeklagten bekämpft dieses Urteil mit der allgemeinen Sachrüge und erhebt weiterhin die Beschwerde, die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO sei verletzt worden.

Die Verfahrensrüge greift durch.

1.) Ihr liegen folgende, vom Angeklagten zutreffend vorgetragenen Tatsachen zugrunde:

a) Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht hatte dieses mit der Begründung abgelehnt, es sei örtlich unzuständig. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft eröffnete das Landgericht am 23. Juni 1954 das Hauptverfahren vor der Großen Strafkammer, ohne in dem fraglichen Beschluss anzugeben, aus welchem Grunde nicht vor dem Amtsgericht, sondern vor dem Landgericht eröffnet worden sei.

b) Am 2. Juni 1954 und am 5. Juli 1954 beantragte der Angeklagte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, weil er nicht in der Lage sei, „den genauen Sachverhalt zu erkennen“.

Beide Anträge wurden nicht beschieden.

Das erneute Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. September 1954 lehnte die Strafkammer durch Beschluss vom 20. September 1954 mit folgender Begründung ab:

„Der Antrag des Angeklagten vom 16. September 1954 auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht vorliegt, auch wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sachoder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers nicht geboten erscheint und im übrigen nicht ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst vertreten kann (§ 140 Abs. 1 und 2 StPO).“

2.) Dem Beschluss selbst ist nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer die Rechtsbegriffe des § 140 Abs. 2 StPO richtig verstanden hat.

Die allgemeine – tatsächliche und rechtliche – Lage des Falles, wie sie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, lässt jedoch erkennen, dass der Tatrichter einen grundsätzlich zu strengen Maßstab angelegt hat, der dem Sinn des § 140 Abs. 2 StPO nicht gerecht wird. Nur aus diesem Rechtsirrtum heraus erklärt sich die Annahme, die Sachund Rechtslage gebiete nicht die Mitwirkung eines Verteidigers.

a) Wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, verlangt die Frage, ob die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, in Strafsachen, die vor dem Landgericht im ersten Rechtszug verhandelt werden, eine besonders sorgfältige Prüfung (vgl. BGHSt 6, 200). Denn hier steht dem Angeklagten nur ein Tatsachenrechtszug zur Verfügung. In solchen Strafsachen darf daher regelmäßig lediglich dann von der Beiordnung eines Verteidigers abgesehen werden, wenn das Landgericht allein wegen der Bedeutung der Sache zuständig ist und diese Bedeutung weder in der Schwere der Tat noch in der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage beruht.

Es mag nun sein, dass hier das Hauptverfahren im wesentlichen deshalb – entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft – vor dem Landgericht eröffnet worden war, weil der Verletzte im öffentlichen Leben steht (Staatsanwalt). Das wäre gesetzwidrig; denn bei Vergehen ist die Strafkammer nur zuständig, wenn ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft vorliegt (§ 24 GVG), an dem es – wie erwähnt – hier fehlt. Da dem Angeklagten also unter Verletzung des Gesetzes eine Tatsacheninstanz entzogen worden ist, bestand umso mehr Anlass, die Frage der Verteidigerbeiordnung genau zu prüfen.

b) Die Einzelumstände des Falles ergeben nun, dass bei entsprechender Prüfung die Bedeutung dieser Sache, die sowohl in der Schwierigkeit der Sachlage als auch in der Schwierigkeit der Rechtslage zu finden ist, zur Beiordnung eines Verteidigers geführt hätte.

aa) Das angefochtene Urteil beschäftigt sich eingehend mit dem Umstand, dass der Angeklagte dem Staatsanwalt ███████ mit Unrecht Pflichtwidrigkeit in einem früheren Strafverfahren vorgeworfen hat. Auf den Gesichtspunkt der Pflichtwidrigkeit kam es für eine sachgemäße Verteidigung des Angeklagten also entscheidend an. Damit aber wäre es erforderlich gewesen, dass er sich über alle hiermit zusammenhängenden Umstände, die allein aus den Vorakten ersichtlich waren, unterrichten konnte. Die Sachlage wurde mithin nicht nur durch die vom Angeklagten gefertigten Schreiben und die ihm darauf zuteil gewordenen Bescheide bestimmt, sondern auch noch durch andere, teilweise nur umständlich herauszufindende Tatsachen. Damit allein schon stellt sich der gesamte Verfahrensstoff als schwierig dar, so dass aus diesem Grunde bereits eine Verteidigerbeiordnung geboten war.

Weiterhin ist noch entscheidend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte eine genaue Kenntnis des Sachstandes, sowie auch der Vorakten, nur mit Hilfe eines Verteidigers erlangen konnte. Denn nach § 147 StPO steht lediglich dem Verteidiger die Akteneinsicht zu. Bei Anwendung pflichtgemäßen Ermessens hätte der Tatrichter daher dem Angeklagten schon vor der Hauptverhandlung die gleiche Möglichkeit einer Kenntnisnahme verschaffen müssen, wie sie der Anklagevertreter und auch der Verletzte hatten.

bb) Auch die Schwierigkeit der Rechtslage drängte hier zu einer Verteidigerbeiordnung.

Denn die Frage nach etwaiger Anwendung der Bestimmung des § 193 StGB ist oft schwierig. Im vorliegenden Falle bedurfte es zu ihrer Beantwortung besonderer Kenntnisse der bisherigen Rechtsprechung.

c) Unter diesen Umständen erübrigt sich eine nähere Erörterung darüber, ob eine Verteidigerbeiordnung auch deshalb geboten war, weil der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen konnte. Hierfür könnte sprechen, dass ihm im angefochtenen Urteil ausdrücklich bescheinigt wird, er habe sich völlig verrannt und sei nicht mehr in der Lage gewesen, die Tatsachen richtig zu würdigen. Weiterhin wäre in diesem Zusammenhang noch die besondere Hemmung zu berücksichtigen gewesen, die stets dann bei einem Angeklagten vorhanden sein wird, wenn er sich dem Vorwurf gegenübersieht, einen Angehörigen der Justizbehörden mit Unrecht angegriffen zu haben.

3.) Wie das Urteil ausgefallen wäre, wenn der Angeklagte einen Verteidiger gehabt hätte, entzieht sich der Beurteilung, so dass schon die Verfahrensrüge der Revision zum Erfolge verhilft.

SarstedtDr. RotbergSiemer
SchmidtSchmitt