Verstoß gegen §244 Abs. 3 StPO bei Ablehnung von Beweisanträgen – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 704/76
- Datum
- 08.02.1977
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags erfordert eine hinreichende, den Anforderungen des § 244 Abs. 3 StPO entsprechende Begründung, aus der die Bedeutung des beantragten Beweises für die Entscheidung ersichtlich wird.
Im Strafprozess geht die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit dem Interesse eines Zeugen am Schutz seiner Intimsphäre vor, soweit die Beweiserhebung für die Würdigung der Glaubwürdigkeit erheblich ist.
Eine pauschale Berufung auf Persönlichkeitsrechte rechtfertigt die Verweigerung von Beweiserhebungen nicht, wenn der Antrag die Überprüfung einer behaupteten unwahren Zeugenaussage bezweckt; das Gericht muss darlegen, warum die behauptete Tatsache ohne Bedeutung ist.
Die Verweisung, ein Beweisantrag sei durch bereits vernommene Zeugen "erledigt", genügt nicht als Begründung, wenn die vorhandenen Aussagen die behauptete Tatsache nicht eindeutig ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 30. Juli 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Ernst August W a) aus H[REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1951, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Fleischmann, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor von [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 30. Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer bei dem Landgericht in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen
Wie die Revision zutreffend rügt, hat die Strafkammer mindestens zwei Beweisanträge des Verteidigers mit fehlerhafter Begründung abgelehnt und dadurch gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen.
Der Angeklagte hatte sich gegen den Vorwurf der Vergewaltigung u. a. mit der Behauptung verteidigt, die Zeugin M[REDACTED] habe sich ihm auf dem Heimweg freiwillig hingegeben. Später seien beide in der Wohnung der Zeugin von dem Zeugen L[REDACTED] überrascht worden, der mit der Zeugin M[REDACTED] in eheähnlichem Verhältnis lebte. Dieser müsse der Zeugin in einem Anfall von Eifersucht Verletzungen beigebracht haben, die das Landgericht zu Unrecht dem Angeklagten zuschreibe.
1. Um die Glaubwürdigkeit der Zeugin M[REDACTED] zu erschüttern, stellte der Verteidiger folgenden Hilfsbeweisantrag:
„Die Zeugin M[REDACTED] hat in der Hauptverhandlung auf Befragen erklärt, keinen Geschlechtsverkehr nach Beendigung ihrer Ehe gehabt zu haben mit Ausnahme nur des Zeugen L[REDACTED]. Diese Aussage ist unrichtig. Die Zeugin hat in den letzten Jahren, insbesondere 1975, mehrmals mit den nachbenannten Zeugen geschlechtlich verkehrt“ (den Zeugen ███ und ██████).
Das Landgericht hat den Hilfsantrag im Urteil mit der Begründung abgelehnt, der „an sich verständliche Wunsch, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu erschüttern“, finde „seine Grenze ... in dem Persönlichkeitsrecht der Zeugin“.
Indessen hat die Strafkammer trotz einer überflüssigen „Güterabwägung“ nicht verkannt, dass im Strafprozess die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit dem Interesse eines Zeugen am Schutz seiner „Intimsphäre“ vorgeht (vgl. BGHSt 13, 252, 254; 21, 334, 360). So laufen die längeren und nicht überall durchschaubaren Ausführungen des Landgerichts letztlich darauf hinaus, Beweiserhebungen seien dann unzulässig, wenn sie einen Zeugen unnötig bloßstellen. Im Ergebnis bringt die Strafkammer zum Ausdruck, das Vorleben der Zeugin M[REDACTED] sei für die Entscheidung, ob der Angeklagte sie vergewaltigt habe, ohne Bedeutung.
Hiergegen wendet der Verteidiger mit Recht ein, ihm sei es nicht darum gegangen, den Lebenswandel der Zeugin aufzudecken, sondern darum, der Zeugin eine unwahre Bekundung in der Hauptverhandlung nachzuweisen. Das war in der Tat der erklärte und eindeutige Sinn des Beweisantrages. Von diesem Sinn her hätte das Landgericht die Beweisbehauptung prüfen und darlegen müssen, weshalb die behauptete Tatsache für die Entscheidung bedeutungslos sei. Das hat die Strafkammer nicht getan, und das konnte sie offenbar auch nicht tun, weil die Tatsachenbehauptung unmittelbar die Frage nach der Glaubwürdigkeit der Zeugin betraf.
Unabhängig hiervon hat das Landgericht den Umgang der Zeugin mit Männern nicht als unerhebliche Tatsache behandelt. Es hebt auf UA S. 11 hervor, die Zeugin M[REDACTED] lasse es allenfalls zu „kleineren Zärtlichkeiten und Freundlichkeiten“ kommen, sei aber nicht geneigt, „weitere Zugeständnisse“ zu machen.
2. Den Beweisantrag, der die Behauptung enthielt, „die Zeugin M[REDACTED] ist in den letzten drei Jahren mehrfach von dem Zeugen L[REDACTED] geschlagen worden, so dass sie jeweils erhebliche Verletzungen davontrug ...“ (Zeuge A[REDACTED]), hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, der Antrag habe sich durch die Vernehmung der Zeugen M[REDACTED] und L[REDACTED] „erledigt“.
Sollte damit gemeint sein, die Zeugen M[REDACTED] und L[REDACTED] hätten glaubhaft das Gegenteil bekundet, so wäre die Ablehnung – was keiner weiteren Begründung bedarf – rechtsfehlerhaft.
Sollte die Wendung „erledigt“ besagen, die behauptete Tatsache sei durch die Aussagen beider Zeugen erwiesen, so stünden die Urteilsgründe hiermit in Widerspruch. Dort schließt das Gericht anhand der Aussage des Zeugen L[REDACTED], „er habe die Zeugin allenfalls ‘mal geschlagen’“, gerade die Möglichkeit aus, dass L[REDACTED] der Zeugin M[REDACTED] jemals erhebliche Verletzungen zugefügt habe (UA S. 9).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Schmidt | Fleischmann |