Revision: Aufhebung der Aberkennung der Eidesfähigkeit, sonstige Verurteilungen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 704/54
- Datum
- 17.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist überwiegend unbeachtlich, soweit sie sich darauf beschränkt, die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz anzugreifen.
Bei vor Inkrafttreten einer strafrechtlichen Neuregelung begangenen Taten ist nach § 2 Abs. 2 StGB die mildere frühere Gesetzesfassung (lex mitior) zugunsten des Täters anzuwenden.
Nach der bis zum 1.10.1953 geltenden Fassung des § 159 StGB in Verbindung mit § 161 Abs. 2 StGB ist bei erfolgloser Anstiftung zum Meineid der Ehrverlust als Nebenfolge zulässig; die Aberkennung der Eidesfähigkeit als dauernde Maßnahme ist hingegen nicht statthaft.
Eine Ermäßigung der Gebühr für die Revisionsinstanz nach § 473 Abs. 1 S. 2 StPO setzt besondere Gründe voraus; das Fehlen solcher Umstände schließt eine Gebührenermäßigung aus.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 16. Juli 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauindustriellen Herbert ███████ aus HO, geboren ██ ███████ 1900 in ███████████████, wegen Verleitung zum Meineid u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. Juli 1954 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte dauernd für unfähig erklärt worden ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Diese Anordnung entfällt. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verleitung zum Meineid, wegen Untreue in fünf Fällen und wegen Betruges in einem Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis und zu fünf Geldstrafen verurteilt. Außerdem hat es ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, ihm auch auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, als Finanzberater oder Finanzmakler tätig zu sein.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Der Vortrag der Revision ist zum größten Teil unbeachtlich, weil sie die Feststellungen der Strafkammer und deren Beweiswürdigung angreift. Im Übrigen ist das Rechtsmittel im Allgemeinen offensichtlich unbegründet, insbesondere ergeben die Urteilsgründe im Gegensatz zur Auffassung der Revision ausreichend, dass der Angeklagte den Treubruchstatbestand des § 266 StGB erfüllt hat.
Unabhängig von den Ausführungen der Revision war nur zu beachten: Der Angeklagte hat die Verleitung zum Meineid im Januar 1953 begangen. Zu dieser Zeit galt noch die alte Fassung des § 159 StGB, nach der die Vorschriften über die Bestrafung der erfolglosen Anstiftung und anderer Vorbereitungshandlungen bei Verbrechen (§ 49a) entsprechend für alle Fälle der falschen uneidlichen Aussage, des Meineids und der wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt gelten. Hiernach fiel auch die erfolglose Anstiftung zum Meineid unter § 159 StGB, für den in § 161 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Nebenstrafen eine Sonderregelung gegenüber dem Meineid nach § 154 StGB getroffen ist. In § 161 Abs. 2 StGB ist nämlich bestimmt, dass im Falle des § 159 StGB, wenn wie hier eine Gefängnisstrafe verhängt wird, Ehrverlust zulässig ist. Die weitere nur in § 161 Abs. 1 StGB behandelte Maßnahme der Aberkennung der Eidesfähigkeit ist jedoch nicht zulässig (vgl. hierzu BGHSt 1, 241 [247]).
Nach der gemäß Strafrechtsbereinigungsgesetz vom 4. August 1953 am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Fassung des § 159 StGB ist dieser auf die falsche uneidliche Aussage und die wissentliche Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt beschränkt. Ob hieraus zu schließen ist, dass nunmehr in einem Falle, wie dem vorliegenden, auf Aberkennung der Eidesfähigkeit erkannt werden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Für diesen Fall gilt gemäß § 2 Abs. 2 StGB die alte, für den Angeklagten mildere Fassung des § 159 StGB.
Ein Anlass, gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO die Gebühr für die Revisionsinstanz zu ermäßigen, war nicht vorhanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Dr. Koffka | Siemer |