Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen: Fortsetzungszusammenhang und Verwertung verjährter Taten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 703/93
Datum
08.02.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und trägt jedem Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels auf. Beanstandungen zur unzulässigen Verwertung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs hält der Senat für unbegründet. Zur Frage des Fortsetzungszusammenhangs stellt der Senat fest, dass selbst bei Ablehnung desselben keine geringeren Strafen zu erwarten gewesen wären; verjährte Taten dürfen in der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg hat.

2

Eine Rüge der unzulässigen Verwertung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs ist unbegründet, wenn die Verwertung den Angeklagten nicht beschwert oder für das Urteil nicht entscheidungserheblich ist.

3

Die Frage des Fortsetzungszusammenhangs bleibt ohne entscheidende Bedeutung, wenn feststeht, dass eine gegenteilige Würdigung nicht zu einer milderen Gesamtstrafe geführt hätte.

4

Verjährte Taten können bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

5

Trifft die Revision nicht zu, hat der Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 20. Januar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Februar 1994 in der Strafsache gegen

██ Fred aus Ha, dort geboren am █████████ 1925,

Günther Sch██ aus Hai, dort geboren am ██ 1920,

███ Johann aus Haf, dort geboren am ██ 1947,

██ Max Klaus aus Hai, dort geboren am ██ 1941,

wegen Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 1994

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ████, ████ Ho und ████ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Januar 1993 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rügen der unzulässigen Verwertung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs sind jedenfalls aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Dezember 1993 unbegründet.

Auf die vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob das Landgericht zu Recht von jeweils fortgesetzten Taten der Vorteilsannahme bei den Angeklagten ███ und █████ und der Vorteilsgewährung beim Angeklagten ████ ausgehen durfte, kommt es nicht an. Die Angeklagten sind jedenfalls nicht beschwert. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht geringere Gesamtstrafen bei den Angeklagten ██ und Sch. und eine geringere Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten ████ hätte verhängen können, wenn es Fortsetzungszusammenhang abgelehnt und einzelne Akte zu Beginn des strafbaren Geschehens als verjährt ausgeschieden hätte. Auch verjährte Taten können bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden.

LaufhütteHarmsNack
HorstkotteSchäfer