Revision verworfen: Strafzumessung und Bewährung bei fortgesetzter Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 703/70
- Datum
- 05.01.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen sämtliche Erwägungen, die zur Feststellung mildernder Umstände geführt haben, bei der Darstellung der Strafzumessung innerhalb des gewählten Strafrahmens zu wiederholen.
Eine zugleich getroffene Feststellung über eine ungünstige Disposition und die gleichzeitige Berücksichtigung weiterer schuldverschärfender Umstände begründet keinen Widerspruch, sofern nicht aus den Erwägungen die Annahme einer abartigen Veranlagung folgt.
Die Versagung der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB ist gerechtfertigt, wenn die Jugendkammer besondere Umstände in Tat oder Persönlichkeit verneint und andere Urteilsfeststellungen gegen eine Bewährung sprechen.
Offensichtliche Schreibfehler in den Urteilsgründen beeinträchtigen die Entscheidung nicht, wenn der Gesamtzusammenhang die beabsichtigte Aussage klar erkennen lässt.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 11. August 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Oberinspektor Jürgen aus █████████, dort geboren am ██ 1940, wegen fortgesetzter Unzucht u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Januar 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Staatsanwalt in ███ ████████████, Bundesanwalt bei ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 11. August 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.
Gründe
Von Rechts wegen
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt wird, ist unbegründet.
Der Einwand des Beschwerdeführers, der Tatrichter habe die bei der Zubilligung mildernder Umstände verwerteten Gesichtspunkte bei der Strafzumessung innerhalb des gewählten Strafrahmens nicht mehr berücksichtigt, greift nicht durch. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen sämtliche Erwägungen, die ihn veranlasst haben, mildernde Umstände als gegeben anzusehen, bei den Darlegungen über die Bemessung der Strafe zu wiederholen.
Es bedeutet auch keinen Widerspruch, dass der Tatrichter einerseits eine „ungünstige Dauerdisposition" des Angeklagten zu homosexuellen Handlungen feststellt (UA S. 11), andererseits aber zu dessen Ungunsten berücksichtigt, dass er die Straftat beging, obwohl er eine intakte Ehe führte, und dass er sich auch durch seine berufliche Stellung und seinen Bildungsstand nicht von der Tat abhalten ließ (UA S. 12). Der Tatrichter hat nämlich entgegen der Ansicht der Revision mit seinem Schluss auf eine „ungünstige Dauerdisposition" eine abartige Veranlagung des Angeklagten weder festgestellt noch auch nur für möglich gehalten: „Die Handlungen des Angeklagten entsprachen nicht der Ausnahmesituation besonderer sexueller Spannungen, denen er ausgesetzt gewesen wäre, vielmehr suchte sich der Angeklagte neben seinen normalen geschlechtlichen Kontakten durch die gleichgeschlechtliche Begegnung mit einem 13-jährigen Kinde eine zusätzliche sexuelle Abwechslung" (UA S. 12).
Soweit es UA S. 11 heißt, es „müsse strafmildernd ins Gewicht fallen", handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Die dagegen erhobenen Einwände der Revision entbehren mithin der Grundlage.
Schließlich sind auch die Ausführungen nicht zu beanstanden, mit denen es der Tatrichter abgelehnt hat, die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung auszusetzen. Die Jugendkammer hat die besonderen Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB verneint, weil „besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters ... nicht vorliegen" (UA S. 12). Das reicht unter Berücksichtigung der anderen Urteilsfeststellungen aus, um die Nichtanwendung dieser auf Ausnahmefälle zugeschnittenen Vorschrift zu rechtfertigen.
Es ist im Urteilsspruch festzustellen, dass die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n. F. nicht eintreten (Art. 89 Abs. 1 1. StrRG).
| Sarstedt | Schmitt | Fleischmann | |||
| Schmidt | Schuster |