Revision teils verworfen, teils stattgegeben – Unterschlagung und Annahmefrist (§147 BGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 703/52
- Datum
- 30.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterschlagung setzt auch bereits die Verfügung über eine Sache wie ein Eigentümer voraus; das Anbieten der Sache als Sicherheit kann den Tatbestand der Unterschlagung verwirklichen, weil der Täter über die Sache wie ein Eigentümer verfügt.
Die Aufklärungspflicht des Gerichts ist nicht verletzt, wenn ein für die Hauptverhandlung unerreichbarer Zeuge steckbrieflich gesucht wird und der Angeklagte keinen entsprechenden Beweisantrag stellt.
Die Annahmefrist bei einem Angebot unter Anwesenden nach §147 Abs.1 Satz1 BGB ist nicht zwingend; eine Verlängerung der Annahmefrist ist möglich und kann für die Frage des Vorsatzes (rechtswidrige Zueignung) bedeutsam sein.
Fehlt es am Vorsatz zur rechtswidrigen Zueignung – etwa weil der Täter glaubte, der Anbietende werde einem Verkauf zustimmen – ist eine Verurteilung wegen Unterschlagung nicht gerechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 30. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Autoschlosser Richard ██████████████ ███████, ███ ██████ ██ bei █████, geboren am ██████ 1909 in ██████ (Kreis █████████████████), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
2. den früheren Techniker, jetzigen Monteur Martin F. ████, ███straße ██, geboren ███████████ 1910 in ███████████,
wegen Unterschlagung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. Mai 1952 wird auf seine Kosten verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der von ███████ eingelegten Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten ██████ und ██ wegen Unterschlagung, einen jeden zu neun Monaten Gefängnis, verurteilt. Beide Angeklagten rügen mit der Revision Verstöße gegen das Verfahrensrecht und Verletzung des sachlichen Strafrechts. Nur die Revision des Angeklagten ███████ hat Erfolg.
Das angefochtene Urteil beruht auf folgenden Feststellungen: ██████ hat sich am 9. Dezember 1951 bis zur Sinnlosigkeit betrunken. Als er am folgenden Morgen erwachte, saß er in einem fremden Kraftwagen in seiner eigenen Garage. Weder konnte er selbst sich erinnern, noch hat das Landgericht feststellen können, wie er mit dem Kraftwagen dorthin gekommen war. Der Wagen gehörte dem Zeugen ████, der ihn am Abend des 9. Dezember vor dem Hause ███████████ in Hannover abgestellt hatte. ███████ und der frühere Mitangeklagte ██ fuhren mit dem Wagen nach Krefeld, wo ███████ ihn dem Angeklagten ███████ zum Preise von 500 DM anbot. Es kam aber nicht zu einem Kaufvertrag. Einen anderen Wagen ließ ███████ für ihn nach Hannover fahren; dafür gab er ihm 100 DM. Der Wagen des Zeugen ████ blieb bei ███████. Dieser verkaufte ihn einige Wochen später an einen Dritten für 600 DM und verrechnete diesen Betrag gegen eine Darlehensforderung, die ihm gegen die Mutter des Angeklagten ███████ zustand.
Die Strafkammer erblickt die Unterschlagung des ███████ darin, dass er ███ den Wagen anbot; die des ██ ███████ darin, dass er den Wagen verkaufte.
I.
1. █████ rügt Verletzung der Aufklärungspflicht. Er behauptet, er habe den Wagen nicht zum Verkauf, sondern nur als Sicherheit für ein Darlehen von 500 DM angeboten, das ███████ ihm geben sollte. Das hätte – so meint er – durch die Vernehmung mehrerer Zeugen aufgeklärt werden können und müssen. Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil eine Unterschlagung auch dann vorliegen würde, wenn ███ ███████ den Wagen als Sicherheit angeboten hätte. Denn auch dann hätte er über den Wagen wie ein Eigentümer verfügt. Im Übrigen führt die Strafkammer aus, dass Mittenzwei – den ██ jetzt als Zeugen angibt – steckbrieflich gesucht werde. Daraus ergibt sich, dass er zur Zeit der Hauptverhandlung unerreichbar war. Schon deshalb brauchte die Strafkammer ihn nicht zu vernehmen, jedenfalls nicht ohne einen Beweisantrag des Angeklagten. Soweit die Revision des Angeklagten ███ rügt, dass die Vorgänge nicht näher aufgeklärt worden seien, bei denen █████ den Besitz an dem Wagen erlangt hat, ist sie ebenfalls unbegründet; denn aus diesen Vorgängen macht das angefochtene Urteil dem Angeklagten keinen strafrechtlichen Vorwurf.
2. Die Sachbeschwerde des Angeklagten ███████ ist offensichtlich unbegründet.
II.
1. Die Revision des Angeklagten █████████ rügt als Verfahrensverstoß, dass dieser Angeklagte, gegen den das Hauptverfahren wegen Hehlerei eröffnet worden war, nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er wegen Unterschlagung verurteilt werden könne. Die Sitzungsniederschrift ergibt jedoch, dass er darauf hingewiesen worden ist.
2. Dagegen ist die Sachbeschwerde dieses Angeklagten begründet. ███ hatte ihm den Wagen zum Kauf angeboten. Das Urteil sagt nicht, dass ████ dieses Angebot ausdrücklich abgelehnt habe. Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB kann freilich ein Angebot unter Anwesenden nur sofort angenommen werden. Diese Vorschrift ist jedoch nicht zwingend; sie lässt eine Verlängerung der Annahmefrist zu. Es liegt nahe, hier eine solche Verlängerung anzunehmen, weil ██ den Wagen bei ████ zurückließ. Die Mitnahme des anderen Wagens allein zwang ihn dazu nicht, weil ███████ mit ██ nach Krefeld gekommen war und deshalb außer dem Wagen des ███ auch den des █████ mit nach Hannover hätte zurücknehmen können. Zumindest wird geprüft werden müssen, ob █████████ glauben durfte und geglaubt hat, ███████, der ihm den Wagen für 500 DM angeboten hatte, werde mit einem Verkauf zum Preise von 600 DM einverstanden sein. Alsdann hätte es bei ██████ am Vorsatz gefehlt, sich den Wagen rechtswidrig zuzueignen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Koffka | Dr. | Neumann | Siemer | ||||
| Sarstedt | Dr. | Schmidt |