Revision verworfen: Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit nach § 231 Abs. 2 StPO zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 702/85
- Datum
- 19.08.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer darf einen Fortsetzungstermin der Hauptverhandlung nach § 231 Abs. 2 StPO in der Abwesenheit des Angeklagten durchführen, wenn zumutbare Möglichkeiten zur rechtzeitigen Anwesenheit oder zur Mitteilung der Verhinderung bestanden.
Eine behauptete Fahrzeugpanne hindert die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zwingend, wenn der Angeklagte zumutbare alternative Beförderungs- oder Kommunikationsmöglichkeiten hatte.
Eigenmächtiges Fernbleiben liegt vor, wenn der Angeklagte erkennbare und zumutbare Möglichkeiten zur Teilnahme bewusst nicht nutzt; in diesem Fall ist die Fortführung der Hauptverhandlung nicht gehindert.
Die allgemeine Sachbeschwerde ist zurückzuweisen, soweit sie keine konkreten Rechtsfehler im Urteil aufzeigt und das Vorbringen keine durchgreifenden Verfahrensmängel darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 14. Januar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Ta, Norbert, geboren am 1942 in ████, wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. August 1986 an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ███████ als Verteidiger, Justizamtsinspektor v. ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Januar 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen zu Freiheitsstrafe verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision rügt Verletzung des § 230 Abs. 1 StPO, weil am letzten Hauptverhandlungstag ohne den Angeklagten verhandelt worden ist, und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch. Gemäß § 231 Abs. 2 StPO durfte die Strafkammer den letzten Fortsetzungstermin in Abwesenheit des Angeklagten durchführen.
Die Behauptung des Angeklagten, er habe sich an jenem Tag rechtzeitig von seiner Wohnung in Hamburg-Poppenbüttel auf den Weg zum Gericht begeben, an dem von ihm benutzten Kraftwagen sei jedoch unterwegs ein Defekt aufgetreten, ist zwar durch die Ermittlungen des Senats nicht widerlegt. Die behauptete Panne hinderte aber den Angeklagten nicht, seinen Weg zum Gericht auf andere Weise fortzusetzen. Der Wagen war von einem Bekannten gemietet und gefahren worden. Der Angeklagte musste daher nicht bei dem Fahrzeug verbleiben, bis die Panne an Ort und Stelle behoben war oder der Wagen in eine Werkstatt abgeschleppt wurde. Dafür konnte der Fahrer sorgen, zumal die damalige Ehefrau des Angeklagten, die mitgefahren war, als Hilfe zur Verfügung stand und der Fahrer daher den Wagen auch nicht nur vorübergehend ungesichert hatte stehen lassen müssen.
Der Angeklagte hatte vom Ort der Panne zu Fuß in etwa 20 Minuten die gelegene S-Bahnstation Poppenbüttel zu erreichen. Hätte die dann bis zu dem auf 9.00 Uhr festgesetzten Verhandlungsbeginn noch verbliebene Zeit nicht ausgereicht, um bei Gericht pünktlich einzutreffen, hätte sich der Angeklagte von der S-Bahnstation aus mit dem Gericht telefonisch in Verbindung setzen können. Das alles war für jede auch nur durchschnittlich umsichtige Person überschaubar. Der Angeklagte ist *„intellektuell gut leistungsfähig“* (UA S. 248). Die Feststellungen über seine Lebensführung weisen ihn als geschickt und gewandt aus. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass der Angeklagte die dargelegte Möglichkeit, trotz des Defekts am anfangs gewählten Verkehrsmittel zum letzten Verhandlungsabschnitt doch noch zu erscheinen, erkannt hat. Da er sie mithin bewusst nicht genutzt hat, ist er der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben. Diese zu Ende zu führen, war daher die Strafkammer durch seine Abwesenheit nicht gehindert.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde deckt Rechtsfehler nicht auf.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schuster | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Niepel |