Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Unterbringung bei Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 702/79
Datum
18.12.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Revision gegen Verurteilung und gegen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Streitfrage ist, ob eine schwere seelische Abartigkeit mit erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegt. Der BGH hält die Feststellungen für nicht ausreichend und hebt den Maßregelausspruch auf; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme erheblicher verminderter Schuldfähigkeit ist das Vorliegen einer schweren seelischen Abartigkeit substantiiert darzulegen; bloße Persönlichkeitsmängel oder neurotische Fehlentwicklungen genügen nicht.

2

Die Feststellung einer krankhaften seelischen Störung bedarf konkreter medizinischer Befunde; Hinweise auf verzögerte sexuelle Entwicklung, fehlende Partnerschaftserfahrungen oder Suizidversuche allein rechtfertigen nicht die Annahme erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit.

3

Die Hinwendung zu sexualisierter Betätigung mit Kindern stellt für sich genommen keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer schweren seelischen Abartigkeit dar.

4

Eine Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist aufzuheben, wenn die gesetzlich vorausgesetzten krankhaften seelischen Störungen oder vergleichbare Befunde nicht festgestellt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. Mai 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Helmut R. (CC) aus ██████, dort geboren am ███████ 1941, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 1979 im Maßregelausspruch aufgehoben. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels; jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um die Hälfte ermäßigt.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tatmehrheit mit sexueller Nötigung und Kindesentführung, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zur Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge und das sachlichrechtliche Einzelvorbringen zum Schuld- und zum Strafausspruch sind offensichtlich unbegründet. Die Maßregelanordnung hat keinen Bestand.

Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten hat die Jugendkammer nach Anhörung einer medizinischen Sachverständigen ausgeführt: Seine stationäre Untersuchung habe keine Hinweise auf Anfalls- oder somatische Leiden oder andere hirnorganische Störungen ergeben. Beim Angeklagten liege jedoch eine andere schwere seelische Abartigkeit vor. Sie sei in einer chronischen neurotischen Fehlentwicklung begründet. Der Angeklagte habe in seiner Kindheit unter einer häufig strafenden Stiefmutter gelitten und seinen Vater als „Papiertiger“ erlebt. Seine sexuelle Entwicklung sei stark verzögert verlaufen. Echte Partnerschaftsbeziehungen habe er bis jetzt nicht aufbauen können. Er habe wiederholt Selbstmordversuche unternommen. Entgegen der Ansicht der Sachverständigen sei zwar auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben sei. Sie sei aber erheblich vermindert. Seine psychische Konstitution und seine besonderen Auffälligkeiten ließen keinen anderen Schluss zu.

Diese Ausführungen vermögen die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht zu tragen. Sie legen eine schwere seelische Abartigkeit nicht dar. Dafür gibt nichts her, dass die sexuelle Entwicklung des Angeklagten stark verzögert verlief. Diese Störungen hat er nach den Feststellungen überwunden. „Er ist in dritter Ehe verheiratet und hatte lange Zeit den ehelichen Verkehr ausgeübt. Zwischen den Ehen und insbesondere in der letzten Zeit, in der er von seiner Ehefrau getrennt lebte, hat er wiederholt mit Dirnen geschlechtlich verkehrt. Die Hinwendung zu Kindern ist nur eine der ihm möglichen Betätigungsformen auf diesem Gebiet“ (UA S. 12). Auch dass der Angeklagte bisher zu „echten Partnerschaftsbeziehungen nicht gekommen ist“ und „wiederholt“ Suizidversuche unternommen hat, lässt nicht eine seelische Abartigkeit der Art erkennen, dass von ihr sein Persönlichkeitsgefüge in gleicher Weise in Mitleidenschaft gezogen ist wie bei einer krankhaften seelischen Störung. Im Übrigen laufen die Feststellungen zur „neurotischen Fehlentwicklung“ bei dem Angeklagten lediglich auf Persönlichkeitsmängel hinaus, die für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB ohne Belang sind.

SchusterHerrmannNiepel
HorstkotteRebitzki