Revision verworfen: Sachverständigenäußerungen und richterliche Sachkunde im Fahrlässigkeitsprozess
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 702/78
- Datum
- 13.02.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen, die sich gegen die Ablehnung von Beweisanträgen richten, sind unzulässig, wenn das Beweisthema nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form angegeben ist (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Ein Sachverständiger darf im Strafverfahren auf Spezialgebieten die für die Würdigung relevanten Sorgfaltsanforderungen, technische Normen und Abweichungen darstellen; daraus gewonnene Feststellungen über Pflichtverletzungen begründen nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit.
Der Tatrichter verletzt § 244 Abs. 4 StPO nicht, wenn er einen Antrag auf psychologisches Gutachten wegen hinreichender eigener Sachkunde ablehnt, sofern die Umstände keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder vergleichbaren abnormen Befund erkennen lassen.
Bei fahrlässiger Tötung kann die Verantwortlichkeit auf unzureichende Vorbereitung zur Bewältigung vorhersehbarer Zwischenfälle gestützt werden; Billigung oder Anordnung eines gefährlichen Vorgehens durch einen Mitverantwortlichen begründet dessen Zurechenbarkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 25. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Heilpraktiker Martin Otto H█, geboren am ████ 1933 in ██████, 2. Dr. med. Rudolf L███████ aus ███ bei ██████████, dort geboren am ████████ 1912,
wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████ aus █████████████ als Verteidiger des Angeklagten H█, Rechtsanwalt von ██████████████ aus ███████████████ als Verteidiger des Angeklagten Dr. L███████, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten H█ und Dr. L███████ gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. November 1977 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Von Rechts wegen
I. Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten H█
1. Die Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte H█ die Ablehnung seiner Beweisanträge vom 7. und 14. November 1977 beanstandet, bleiben schon deswegen ohne Erfolg, weil sie nicht in der vorgeschriebenen Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben worden sind: Der Beschwerdeführer hat das Beweisthema nicht angegeben.
2. Die auf die §§ 74, 337 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet. Das Landgericht hat das gegen den Sachverständigen B████████████████ gerichtete Ablehnungsgesuch im Ergebnis zu Recht verworfen.
Rechtlich richtig ist, dass ein Sachverständiger nicht zu bewerten hat, ob ein Angeklagter Sorgfaltspflichten verletzt hat. Es ist ferner nicht Aufgabe des Sachverständigen, Beweise abschließend zu würdigen. Schließlich mag es auch unzweckmäßig sein, wenn ein Sachverständiger Ausdrücke wie „in Kauf nehmen“ benutzt, denen im Strafverfahren eine bestimmte rechtliche Bedeutung beigemessen wird.
Obwohl hiernach einzelne Äußerungen des Sachverständigen Bedenken erregen, ergibt doch die notwendige Gesamtwürdigung des Sachverhalts, dass der Angeklagte keinen Grund für die Besorgnis hatte, der Sachverständige sei befangen.
Der Sachverständige B████████████████ hatte dem Gericht bei der Aufgabe zu helfen, auf einem Spezialgebiet, das die Gerichte selten beschäftigt, die für den Vorwurf der Fahrlässigkeit bedeutsamen Tatsachen zu sammeln und ihre Zusammenhänge zu verstehen. Er hatte sich u. a. darüber zu äußern, welche Sorgfaltspflichten auf diesem Gebiet bestehen und in welcher Weise der Angeklagte H█ ihnen unter den gegebenen Umständen nachkommen konnte; er hatte dabei auf Sicherheitsbestimmungen, technische Normen und vergleichbare Grundsätze hinzuweisen und durfte dem Richter auch erläutern, ob und in welchem Umfang ein bestimmtes Verhalten des Angeklagten von solchen Richtlinien abgewichen ist.
Unter diesen Umständen ergibt sich bei vernünftiger Betrachtungsweise, dass der Sachverständige B████████████████ mit seinen Bemerkungen über die Pflichtverletzungen und die Einlassung des Angeklagten keine strafrechtliche Beurteilung abgegeben, sondern das Ergebnis seiner Untersuchungen über spezielle Sorgfaltsanforderungen zusammengefasst hat. Der Hinweis des Sachverständigen auf Literatur und behördliche Auflagen sollte ersichtlich ebenfalls nicht das strafrechtliche Urteil über die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten vorwegnehmen, sondern erläutern, wie sich der Angeklagte über die üblichen Anforderungen unterrichten konnte. Die weiterhin beanstandete Bemerkung, der Angeklagte habe Mängel der Druckkammer „in Kauf genommen“, war nicht in dem strafrechtlichen Sinne zu verstehen, dass dem Angeklagten ein bedingter Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vorgeworfen wurde; bei vernünftiger Betrachtung musste diese Äußerung eines Nichtjuristen vielmehr in dem Sinne verstanden werden, dass die Druckkammer in Hannover betrieben worden ist, obwohl dem Angeklagten █████ bestimmte Mängel bekannt waren. Die Äußerung des Sachverständigen, Mitarbeiter des Angeklagten H█ hätten die Anlage für „idiotensicher“ gehalten, gab nur eine aus dem bisherigen Beweisergebnis gewonnene Anknüpfungstatsache wieder.
II. Zur Verfahrensrüge des Angeklagten Dr. L███████
Die Verfahrensrüge dieses Beschwerdeführers ist unbegründet. Das Landgericht hat nicht gegen § 244 Abs. 4 StPO verstoßen, als es den Antrag, den psychologischen Sachverständigen Dr. M█████████████████ zu dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu vernehmen, wegen eigener Sachkunde abgelehnt hat; auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) drängte den Tatrichter nicht zu einer solchen Beweiserhebung.
Der Tatrichter hat, seine durch Lebenserfahrung und richterliche Praxis gewonnene Sachkunde ausweisend, in rechtlich einwandfreier Weise dargelegt, dass die in dem Beweisantrag behaupteten, zum Teil auch im Urteil festgestellten Besonderheiten der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers █████████ und sein Verhalten am 10. Februar 1976 weder auf eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung noch auf einen anderen abnormen Befund hinweisen, der den Beschwerdeführer am 9. Februar 1976 bei der Wahrnehmung seiner Pflichten hätte behindern können.
III. Zur Anwendung sachlichen Rechts
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.
Der Tatrichter hat ersichtlich nicht verkannt, dass beide Beschwerdeführer am 9. Februar 1976 unter einer erheblichen inneren Belastung standen, weil die bei dem Patienten ███ notwendig gewordene Rekompressionsbehandlung und das Interesse, die anderen Patienten aus der Kammer „gesund und heil herauszubringen“ (UA S. 61), nicht leicht aufeinander abgestimmt werden konnten. Das Landgericht hat, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, auch nicht übersehen, dass die Beschwerdeführer möglicherweise während einzelner Abschnitte des Tatgeschehens, zumindest während der letzten Kammerfahrt, nicht mehr in der Lage waren, eine zutreffende Unterrichtung über die einzuhaltenden Auftauchzeiten einzuholen. Wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, stützt das Landgericht insoweit den Fahrlässigkeitsvorwurf im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführer sich vorher nicht ausreichend auf Zwischenfälle dieser Art vorbereitet hatten.
Deswegen ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht u. a. auf die Anforderungen nach Spalte 4 der Notfalltabelle abhebt, obwohl den Beschwerdeführern die Angaben aus Spalte 4 im entscheidenden Augenblick nicht zur Verfügung standen.
Die Verantwortung des Angeklagten Dr. L███████ für das Tatgeschehen nach dem Eintreffen des Mitangeklagten ███ ergibt sich aus den Feststellungen: Der Entschluss des Angeklagten H█, einen raschen vorzeitigen Aufstieg vorzunehmen, fand die Billigung des Angeklagten Dr. L███████ (UA S. 61); dieser hat die Anweisung zum Durchtauchen um 14.48 Uhr selbst gegeben (UA S. 64).
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Schuster | Horstkotte |