Revision aufgehoben und zurückverwiesen wegen unzureichender Beweiswürdigung zu Briefen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 701/84
- Datum
- 04.12.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil genügt den Anforderungen an die Urteilsgründe nicht, wenn das Gericht Beweismittel als relevant erachtet, ohne deren Inhalt, Verfasser oder konkreten Bedeutung hinreichend festzustellen, sodass eine revisionsrechtliche Nachprüfung ausgeschlossen ist.
Der Tatrichter ist in der freien Beweiswürdigung nicht gebunden; seine tatsächlichen Erwägungen müssen jedoch so dargelegt sein, dass das Revisionsgericht die Nachprüfbarkeit der Schlussfolgerungen erkennen kann.
Fehlen für die Überprüfung erforderliche Feststellungen über maßgebliche Beweismittel, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an eine andere Kammer zur erneuten Verhandlung.
Die bloße pauschale Erwähnung von Indizien ohne nähere Feststellungen zu deren Inhalt, Urheberschaft oder Beweiswirkung erfüllt nicht die Anforderungen an eine nachvollziehbare Urteilsbegründung.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 2. Januar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Elektromeister Eberhard P ██ aus He[REDACTED], geboren am ███ ███ 1942 in L[REDACTED] (Po), zur Zeit in Haft,
2. die Gastwirtin Anna ██, geborene M[REDACTED], aus [REDACTED], geboren am ██ ██████ in F[REDACTED], Kreis M[REDACTED], jetzt L[REDACTED], wegen Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Dezember 1984 gemäß § 349 Absatz 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten P[REDACTED] und ██ wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 2. Januar 1984 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss aufzuheben, folgendermaßen begründet:
"Beide Revisionen wenden sich mit Erfolg gegen die nachstehenden Erwägungen des Landgerichts (UA S. 35):
Angesichts einer Gesamtwürdigung der Beweisumstände und des Tatgeschehens ist die Kammer überzeugt, dass die Angeklagten, auch angesichts der merkwürdig redseligen Briefe an die █████████ Ortspolizei und den Ehemann der Eigentümerin ███████, die Täter der beiden Brandstiftungen sind.
Darüber hinaus verhalten sich die Urteilsgründe nämlich nicht zu diesen Briefen und deren Inhalt, auch nicht zu ihrem Verfasser. Dabei kann dahinstehen, ob die Erwägung des Landgerichts zu den ‚merkwürdig redseligen‘ Briefen schon wegen mangelnder Eindeutigkeit zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlass gibt. Ihr muss nicht – mit dem Verständnis der Revision – die Bedeutung beigemessen werden, dass auch daraus unterstützend auf die Täterschaft der Angeklagten geschlossen wird; sie kann vielmehr auch dahin verstanden werden, dass die Briefe den übrigen Schlüssen nicht entgegenstehen.
In jedem Fall aber hat das Landgericht diesen Briefen nicht jede Bedeutung für die Beweiswürdigung abgesprochen. Mangels näherer Feststellungen ist aber keine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich, ob der Inhalt der Briefe ihre tatsächliche Beurteilung sowie die daraus gezogenen, wie auch immer gearteten, Schlüsse ermöglicht. Zwar kann dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden, wie er was in tatsächlicher Hinsicht beurteilt und welche Schlüsse er daraus zieht. Seine Erwägungen müssen aber, um sie nach den Maßstäben von u. a. BGHSt 26, 56, 63 beurteilen zu können, insoweit nachvollziehbar sein. Daran fehlt es hier."
Der Senat tritt dem bei.
Auf die weiteren Revisionsangriffe sowie auf die Kostenbeschwerde des Angeklagten ██████ kommt es hiernach nicht mehr an.
| Schuster | Fuhrmann | Rebitzki | |||
| Herrmann | Horstkotte |