Treffer
BGH Beschluss

Aufklärungsrüge (§ 244 StPO): Aufhebung wegen unterlassener Vernehmung der Zeugenmutter

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 701/80
Datum
03.02.1981
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die unzureichende Aufklärung des Tatgeschehens; der BGH prüft die zulässige Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO). Das Schwurgericht hätte die Mutter eines Zeugen zu dessen früheren Schilderungen vernehmen müssen, weil diese Angaben das Kerngeschehen betrafen und dem Gericht vorlagen. Mangels dieser Vernehmung wird das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in zulässiger Weise erhobene Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist begründet, wenn das Gericht eine zur Aufklärung des Sachverhalts wesentliche Vernehmung unterlässt.

2

Hat das Gericht begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Zeugen und liegt der Akte eine dem Zeugen zugeschriebene abweichende Berichterstattung Dritter vor, muss es diese Person vernehmen, bevor es von Aussagekonstanz im Kerngeschehen ausgeht.

3

Vorliegende schriftliche Angaben Dritter, die dem Gericht vorliegen und dem Angeklagten günstigere Kernaussagen des Zeugen wiedergeben, verpflichten das Gericht zur öffentlichen Aufklärung durch Vernehmung, bevor es die Aussage als konsistent verwertet.

4

Unterlässt das Gericht die gebotene Aufklärung wesentlicher Umstände, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung rechtfertigt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hildesheim, 30. Mai 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den selbständigen Kaufmann Joachim ██ aus ████, geboren ████████ 1943 in HO, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Februar 1981 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 30. Mai 1980 mit den Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die in zulässiger Weise erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) greift durch.

Das Schwurgericht hätte die Mutter des Zeugen █████ darüber vernehmen müssen, welchen Tathergang der Zeuge ihr geschildert hatte. Es hat den Zeugen GC nicht für schlechthin zuverlässig gehalten, zumal da er selbst einen Raub gegen den Angeklagten geplant hatte und er seine Lage in dem Verfahren gegen ihn durch eine Belastung des Angeklagten nur verbessern konnte. Zu eben diesem hatte die Mutter im Schreiben vom 8. September 1979 an das Amtsgericht Hannover die Angaben ihres Sohnes zum Tatgeschehen wiedergegeben. Diese Angaben waren für den Angeklagten wesentlich günstiger als die Aussage des Zeugen ███ im Verfahren. Nach der Schilderung, die der Zeuge seiner Mutter gegeben hatte, ging u. a. von dem Angeklagten keine Bedrohung aus, sondern der erste körperliche Angriff von dem Zeugen selbst und anschließend von dem später Getöteten.

Das Schwurgericht hätte deshalb die Mutter des Zeugen über dessen Tatbericht vernehmen müssen, ehe es von einer „Aussagekonstanz im Kerngeschehen“ ausging. Was die Mutter als Schilderung des Sohnes dem Gericht mitgeteilt hatte, betraf das Kerngeschehen. Da die Akte mit dem Schreiben der Mutter dem Gericht vorgelegen hat, musste sich dem Schwurgericht deren Vernehmung aufdrängen. Das legt die Revision im Einzelnen zutreffend dar.

Wegen der Zulassung der Nebenklägerin und der Bewilligung des Armenrechts verbleibt es bei dem Beschluss des Schwurgerichts vom 23. Juli 1980.

HerrmannSchusterNiepel
FleischmannRebitzki