Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Notzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 701/72
- Datum
- 13.02.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Notzucht ist überzeugend festzustellen, dass der Angeklagte den Widerstand des Opfers erkannt hat; bloße Möglichkeiten entgegenstehender Darstellungen genügen nicht für eine Verurteilung.
Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter; das Revisionsgericht prüft nur auf Rechtsfehler, nicht die freie Neubewertung der Beweise.
Ein Freispruch ist nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht trotz gegenteiliger Zeugenaussage nicht von der notwendigen Überzeugung vom Vorliegen des Nötigungsvorsatzes ausgeht.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zu verwerfen, sofern die Feststellungen und die daraus gezogene Überzeugung des Tatgerichts keinen rechtsfehlerhaften Schluss zulassen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 4. Juli 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den unkartierten Peter ███ aus ██, geboren ████████████████ 1946, wegen Notzucht
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und die Richter Siemer, Schmitt, Herrmann und Fleischmann in der Sitzung vom 13. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft und Justizangestellte ██████████ als Urkundsbeamtin der
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 4. Juli 1972 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten in dieser Instanz zu tragen hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Den Freispruch von dem Vorwurf der Notzucht stützt das Landgericht darauf, die Behauptung des Angeklagten, er habe gegen die Zeugin ████ keine Gewalt angewendet, sei nicht zu widerlegen, weil die gegenteilige Darstellung der Zeugin nur möglich sei (UA S. 4/5). Ferner sagt die Strafkammer, selbst wenn die Schilderung der Zeugin zutreffe, sie habe sich gewehrt, sei der Nötigungsvorsatz nicht erwiesen.
Hierin liegt entgegen der Auffassung der Revision kein Widerspruch. Aus den Urteilsgründen folgt nämlich deutlich, dass die Strafkammer sich auch im Rahmen dieser Hilfserwägungen nicht davon überzeugen konnte, dass der Angeklagte den Widerstand der Zeugin erkannt hat (UA S. 5, 7). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der Generalbundesanwalt hat die Aufhebung des Urteils beantragt.
Richter Rudolf Schmitt kann nicht unterschreiben, weil er erkrankt ist.
| Geschäftsstelle, | Siemer | Hermann | |||
| Sarstedt | Fleischmann |