Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Notzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 701/72
Datum
13.02.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft führte Revision gegen den Freispruch des Landgerichts wegen Notzucht. Das Landgericht hatte den Angeklagten freigesprochen, weil die gegenteilige Zeugenaussage nur als Möglichkeit erkennbar war und selbst bei deren Annahme der Nötigungsvorsatz nicht feststellbar war. Der BGH verwirft die Revision, da keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Notzucht ist überzeugend festzustellen, dass der Angeklagte den Widerstand des Opfers erkannt hat; bloße Möglichkeiten entgegenstehender Darstellungen genügen nicht für eine Verurteilung.

2

Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter; das Revisionsgericht prüft nur auf Rechtsfehler, nicht die freie Neubewertung der Beweise.

3

Ein Freispruch ist nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht trotz gegenteiliger Zeugenaussage nicht von der notwendigen Überzeugung vom Vorliegen des Nötigungsvorsatzes ausgeht.

4

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zu verwerfen, sofern die Feststellungen und die daraus gezogene Überzeugung des Tatgerichts keinen rechtsfehlerhaften Schluss zulassen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 4. Juli 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den unkartierten Peter ███ aus ██, geboren ████████████████ 1946, wegen Notzucht

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und die Richter Siemer, Schmitt, Herrmann und Fleischmann in der Sitzung vom 13. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft und Justizangestellte ██████████ als Urkundsbeamtin der

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 4. Juli 1972 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten in dieser Instanz zu tragen hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Den Freispruch von dem Vorwurf der Notzucht stützt das Landgericht darauf, die Behauptung des Angeklagten, er habe gegen die Zeugin ████ keine Gewalt angewendet, sei nicht zu widerlegen, weil die gegenteilige Darstellung der Zeugin nur möglich sei (UA S. 4/5). Ferner sagt die Strafkammer, selbst wenn die Schilderung der Zeugin zutreffe, sie habe sich gewehrt, sei der Nötigungsvorsatz nicht erwiesen.

Hierin liegt entgegen der Auffassung der Revision kein Widerspruch. Aus den Urteilsgründen folgt nämlich deutlich, dass die Strafkammer sich auch im Rahmen dieser Hilfserwägungen nicht davon überzeugen konnte, dass der Angeklagte den Widerstand der Zeugin erkannt hat (UA S. 5, 7). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der Generalbundesanwalt hat die Aufhebung des Urteils beantragt.

Richter Rudolf Schmitt kann nicht unterschreiben, weil er erkrankt ist.

Geschäftsstelle,SiemerHermann
SarstedtFleischmann