Revision gegen Verurteilung nach §175 StGB; Rückverweisung wegen Unterlassung zur Prüfung von §23 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 701/53
- Datum
- 16.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift des §175 StGB bleibt anwendbar, sofern entgegenstehende verfassungsrechtliche Einwendungen nicht in überzeugender Weise dargelegt sind; allgemeine Gleichheitsrügen genügen hierfür nicht ohne weiteres.
Fehlt im Urteil eine Prüfung der Voraussetzungen des §23 StGB trotz offenkundiger Anhaltspunkte für deren Vorliegen, stellt dies einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der die Zurückverweisung an die Vorinstanz rechtfertigt.
Nach §267 Abs. 3 StPO ist eine ausdrückliche Begründung für die Nichtanwendung des §23 StGB nur erforderlich, wenn in der Hauptverhandlung ein Antrag auf Strafaussetzung gestellt wurde; die fehlende Begründung enthebt das Gericht jedoch nicht der Pflicht, die Vorschrift zu prüfen.
Bei nicht vorbestraften Angeklagten und verhältnismäßig kurzen Freiheitsstrafen ist die Möglichkeit der Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung ernsthaft in Erwägung zu ziehen und im Urteil zu behandeln.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 13. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Gerhard ███ aus ███, dort geboren am ██████ ████, wegen Unzucht mit einem Manne,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. Oktober 1953 wird die Sache an das Landgericht zur Prüfung der Frage zurückverwiesen, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB zu bewilligen ist.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Manne nach § 175 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt.
Die Revision trägt vor, § 175 StGB sei nicht mehr anwendbar, da er dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau nach Art. 3 GG widerspreche.
Wie die Revision selbst ausführt, hat bereits der 2. Strafsenat in der Entscheidung NJW 1951, 810 ausgeführt, dass § 175 StGB nach wie vor gültig sei. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung an. Die hiergegen von der Verteidigung vorgebrachten Gründe geben ihm keine Veranlassung, an der Richtigkeit der erwähnten Entscheidung zu zweifeln.
Dagegen musste die Sache zur Prüfung der Frage zurückverwiesen werden, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen sei. Das Urteil ist am 13.10.1953, also nach Inkrafttreten des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes, erlassen. Es enthält keine Ausführungen darüber, warum dem Angeklagten eine solche Strafaussetzung nicht bewilligt ist. Zwar verlangt § 267 Abs. 3 StPO bei Nichtanwendung des § 23 StGB eine ausdrückliche Begründung nur, wenn ein Antrag auf Strafaussetzung in der Hauptverhandlung gestellt war. Das ist hier nicht geschehen, die Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO ist auch nicht gerügt.
Indessen ist es auch ein sachlich-rechtlicher Fehler, wenn § 23 StGB nicht angewandt wird, obwohl dessen Voraussetzungen vorliegen. Bei einem nicht vorbestraften Angeklagten, der zu einer Gefängnisstrafe von nur drei Monaten verurteilt ist, liegt die Möglichkeit, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung am Platze ist, nicht fern. Wenn das Urteil sich über diesen Punkt nicht äußert, lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass die Strafkammer diese Bestimmung, die zur Zeit des Urteilserlasses erst verhältnismäßig kurze Zeit in Kraft war, übersehen hat.
Schmidt Dr. Koffka pr. Geier
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