Sofortige Beschwerde gegen Senatsbeschluss im Sicherungsverfahren als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 699/76
- Datum
- 13.01.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Ein Rechtsmittel, dessen Zulässigkeit gesetzlich ausgeschlossen ist, ist durch das Gericht als unzulässig zu verwerfen.
Hat ein Beschwerdeführer ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt, kann das Gericht ihm die Kosten des Verfahrens auferlegen.
Das Gericht darf das Rubrum eines angefochtenen Beschlusses berichtigen, wenn die darin getroffene Sachbezeichnung offensichtlich unrichtig ist und die Berichtigung der Entscheidungsrichtigkeit entspricht.
Vorinstanzen
Senats, 7. Dezember 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in dem Sicherungsverfahren gegen den Schüler Ulrich ███ aus ████, geboren am ██ 1953 in █████, wegen Unterbringung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Januar 1977
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Senats vom 7. Dezember 1976 wird als unzulässig verworfen.
Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofs ist keine Beschwerde zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Im Rubrum des angefochtenen Beschlusses werden die Worte „wegen versuchten Totschlags“ durch die Worte „wegen Unterbringung“ ersetzt.
| Sarstedt | Schuster | Horstkotte | |||
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