Treffer
BGH Beschluss

Sofortige Beschwerde gegen Senatsbeschluss im Sicherungsverfahren als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 699/76
Datum
13.01.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte richtete eine sofortige Beschwerde gegen einen Senatsbeschluss im Sicherungsverfahren. Das BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofs keine Beschwerde gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO statthaft ist. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt; zudem erfolgt eine Berichtigung des Rubrums zu „wegen Unterbringung“.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).

2

Ein Rechtsmittel, dessen Zulässigkeit gesetzlich ausgeschlossen ist, ist durch das Gericht als unzulässig zu verwerfen.

3

Hat ein Beschwerdeführer ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt, kann das Gericht ihm die Kosten des Verfahrens auferlegen.

4

Das Gericht darf das Rubrum eines angefochtenen Beschlusses berichtigen, wenn die darin getroffene Sachbezeichnung offensichtlich unrichtig ist und die Berichtigung der Entscheidungsrichtigkeit entspricht.

Vorinstanzen

Senats, 7. Dezember 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in dem Sicherungsverfahren gegen den Schüler Ulrich ███ aus ████, geboren am ██ 1953 in █████, wegen Unterbringung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Januar 1977

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Senats vom 7. Dezember 1976 wird als unzulässig verworfen.

Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofs ist keine Beschwerde zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Im Rubrum des angefochtenen Beschlusses werden die Worte „wegen versuchten Totschlags“ durch die Worte „wegen Unterbringung“ ersetzt.

SarstedtSchusterHorstkotte
HerrmannFuhrmann