Rechtsmittelverzicht in Hauptverhandlung: Wiedereinsetzung und Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 699/76
- Datum
- 07.12.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Hauptverhandlung abgegebener und vom Beschuldigten bestätigter Rechtsmittelverzicht ist wirksam, auch wenn die protokollarische Form des § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht eingehalten ist, sofern die Abgabe zugegeben wird.
Die Behauptung, bei Abgabe der Verzichtserklärung verhandlungsunfähig gewesen zu sein oder deren Tragweite nicht erkannt zu haben, muss glaubhaft gemacht werden; spätere Bestätigungen der Verzichtserklärung sprechen gegen die Glaubhaftigkeit solcher Behauptungen.
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht führt zur Rechtskraft des Urteils; eine Revision ist daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Nach einem wirksamen Rechtsmittelverzicht beginnt die Rechtsmittelfrist des § 341 Abs. 1 StPO nicht zu laufen; ein Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Fristversäumung ist insoweit unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 12. Dezember 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in dem Sicherungsverfahren gegen den Schüler Ulrich ██ ██ aus ███, geboren am ████████ 1953 in ███, wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Dezember 1976
Tenor
Der Antrag des Beschuldigten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 12. Dezember 1975 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, sowie seine Revision werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Beschuldigte am Schluss der Hauptverhandlung auf sämtliche Rechtsmittel „im Einvernehmen mit seinem Verteidiger“ verzichtet. Dieser Verzicht war zulässig, obwohl er nicht in der Form des § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO protokolliert worden ist. Denn der Beschuldigte gibt selbst zu, dass er diese Erklärung abgegeben hat (BGHSt 18, 257, 258).
Der Rechtsmittelverzicht ist auch wirksam. Die Behauptung des Beschuldigten, er sei bei Abgabe der Verzichtserklärung am Tage der Hauptverhandlung verhandlungsunfähig gewesen und habe deren Tragweite nicht erkannt, ist nicht glaubhaft. Gegen dieses Vorbringen spricht, dass der Beschuldigte in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Dezember 1975 (Bl. II/276 d. A.) den Rechtsmittelverzicht gegen das Urteil ausdrücklich bestätigt und nur bestritten hat, dass sich dieser auch auf die Kosten- und Auslagenentscheidung bezieht. Eine entsprechende Äußerung ist auch in dem Schreiben seines Vaters vom 3. März 1976 (Bl. II/284 d. A.) enthalten, auf dessen Zeugnis sich der Beschuldigte jetzt zum Beweis seiner Behauptung stützen will. Unter diesen Umständen bedarf es der von ihm angeregten weiteren Beweiserhebung nicht.
Das angefochtene Urteil ist mithin rechtskräftig und deshalb nicht mehr mit der Revision anfechtbar; sie war nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ebenfalls unzulässig. Nach Abgabe der wirksamen Verzichtserklärung hat die Frist des § 341 Abs. 1 StPO nicht zu laufen begonnen. Eine Fristversäumung liegt somit nicht vor.
| Sarstedt | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Schmidt | Fleischmann |