Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Kindestötung: strafausspruch aufgehoben; sexuelle Lebensführung nicht strafschärfend

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 699/71
Datum
11.10.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt auf die Revision der Angeklagten den Strafausspruch und die Feststellungen im Urteil wegen Kindestötung auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten zurück. Er bestätigt, dass der bereits mehrere Tage vor der Geburt gefasste Tatentschluss strafschärfend gewürdigt werden kann. Zugleich beanstandet der Senat die Berücksichtigung der sexuellen Lebensführung als strafschärfend und kritisiert detaillierte Feststellungen zur Intimsphäre als überflüssig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn der Tatentschluss zur Kindestötung bereits mehrere Tage vor der Geburt gefasst wird, kann dies den typischen Fall des § 217 StGB verlassen und als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden.

2

Ein Tatbestandsmerkmal (z. B. der uneheliche Verkehr) gehört zum Kern des Delikts und darf nicht zusätzlich als strafschärfender Umstand ins Gewicht fallen.

3

Feststellungen über das intime Sexualleben einer Angeklagten sind nur zulässig, soweit sie für die Tathandlung oder deren Bewertung unmittelbar erheblich sind; sonst berühren sie unzulässig die Intimsphäre und sind überflüssig.

4

Die Strafzumessung darf nicht dazu dienen, einzelne Bevölkerungsgruppen durch das Strafmaß zu erziehen oder zu „warnen“; dies ist kein zulässiger Zweck strafschärfender Erwägungen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Stade, 11. Oktober 1971

Rubrum

5 StR 699/71 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen die Serviererin Karin R. ██, geborene ████, geboren am █████ 1942 in ███████, wohnhaft in ██████ █████████ Straße ████, wegen Kindestötung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 4. Februar 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stade vom 11. Oktober 1971 im Strafaussprach samt den Feststellungen aufgehoben.

Zur Entscheidung über die Strafe und die Kosten der Revision wird die Sache an das Schwurgericht bei dem Landgericht Hannover zurückverwiesen.

Gründe

Ohne Rechtsfehler hat das Schwurgericht es als erschwerend angesehen, dass die Angeklagte den Entschluss, ihr Kind zu töten, schon mehrere Tage vor der Geburt gefasst hatte. Das ist nicht der gewöhnliche Fall der Kindestötung, bei dem die besondere Gemütserregung „in oder gleich nach der Geburt“ den Tatentschluss hervorruft. Was die Revision dagegen ausführt, geht fehl.

Mit Recht wendet sie sich jedoch gegen die Berücksichtigung des „leichtsinnigen und wenig Verantwortung zeigenden Lebenswandels“ der Angeklagten auf sexuellem Gebiet. Die Kindestötung des § 217 StGB setzt einen Fall des unehelichen Verkehrs notwendig voraus. Er gehört zum Tatbestand und darf deshalb nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Im Übrigen hat das Geschlechtsleben der Angeklagten mit dem Tötungsdelikt nichts zu tun. Feststellungen darüber mit Einzelheiten („wöchentlich etwa zweimal“) sind überflüssig und berühren unnötigerweise die Intimsphäre der Angeklagten. Es ist nicht die Aufgabe der Strafgerichtsbarkeit, Frauen durch das Strafmaß und durch die Versagung einer Strafaussetzung in dem Sinne zu „warnen“, dass sie sich „in Zukunft in ihrem Umgang mit Männern zurückhalten“.

Das ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt.

SchmidtSiemerFleischmann
SarstedtSchmitt