BGH: Revisionen in Totschlagssache wegen Würgens – Verwerfung, § 213 StGB vertretbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 699/54
- Datum
- 07.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nur begründet, wenn die behaupteten, den Verfahrensmangel tragenden Tatsachen im Revisionsverfahren bewiesen sind; bloße Verteidigererinnerungen genügen hierfür regelmäßig nicht.
Die revisionsgerichtliche Kontrolle der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist auf Rechtsfehler beschränkt; denkgesetzlich mögliche Schlussfolgerungen zum Tötungsvorsatz aus Intensität und Dauer der Gewalthandlung sowie Einlassungen des Angeklagten sind hinzunehmen.
Zur Feststellung des Vorsatzes bedarf es keiner weiteren Konkretisierung des Zeitpunkts der Willensbildung, wenn festgestellt ist, dass der Vorsatz spätestens vor der fortgesetzten, tödlich wirkenden Handlung vorlag und der Täter die tödliche Wirkung erkannte.
Ob „andere mildernde Umstände“ im Sinne des § 213 StGB vorliegen, unterliegt pflichtgemäßem Ermessen des Tatrichters und ist revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob ein Rechtsirrtum oder ein Ermessensfehler vorliegt.
Die Frage der Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte nach § 32 StGB a.F. ist eine Ermessensentscheidung des Tatrichters und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hildesheim, 13. Juli 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Jungbauern Heinrich ██████ aus ███, Kreis ████, dort geboren am ███████ 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 13. Juli 1954 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die nach dem 13. Juli 1954 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
Der ███ 1932 geborene Angeklagte ist der Sohn eines Bauern. Sein Vater ist Eigentümer eines 65 Morgen großen Bauernhofes in ████. Der Angeklagte ist künftiger Erbe des Hofes. Im Juni 1950 kam die jetzige Ehefrau des Angeklagten, Eugenie, als Hausgehilfin auf den Hof. Schon bald danach trat der Angeklagte in intime Beziehungen zu ihr. Als seine Eltern hiervon erfuhren, entließen sie das Mädchen. Sie konnten jedoch nicht verhindern, dass der Angeklagte den intimen Verkehr mit Eugenie fortsetzte, die in ███████ andere Stellung gefunden hatte. Die Folge dieses Verkehrs war, dass das Mädchen ██ █████ Eltern des Angeklagten machten eine Tochter gebar. Sie sich nunmehr mit dem Gedanken vertraut, dass der Angeklagte Eugenie heiraten müsse. Die Hochzeit wurde jedoch wegen der Jugend des Paares einstweilen hinausgeschoben.
In der Zwischenzeit hatte der Angeklagte im Sommer 1952 Irmgard ████████, einen Fürsorgezögling aus dem Mädchenerziehungsheim Birkenhof, kennengelernt, die ein Nachbar der Eltern des Angeklagten als Hausgehilfin aufgenommen hatte. Der Angeklagte trat alsbald auch zu diesem Mädchen in intime Beziehungen. In der Folgezeit hatte er abwechselnd mit Eugenie und Irmgard Geschlechtsverkehr. Im Frühsommer 1953 wurde Irmgard, die in der Zwischenzeit einige Wochen mit dem Malergehilfen ███ geschlechtlich verkehrt, alsdann aber den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten wieder aufgenommen hatte, schwanger. Irmgard, die gewiss war, dass der Angeklagte der Vater des erwarteten Kindes sei, drängte auf Heirat. Der Angeklagte, der ██ für den Erzeuger des Kindes hielt, wich zunächst einer klaren Antwort aus. Irmgard entschloss sich schließlich, Anfang Oktober 1953 ihre Stellung in ████ aufzugeben, nach Birkenhof zurückzukehren und dort das Kind auszutragen.
Zuvor kam es am Abend des 30. September 1953 zu einer Aussprache zwischen dem Angeklagten und Irmgard, die auf der Feldmark in der Nähe von ██ stattfand. Als der Angeklagte dabei Irmgard erklärte, er werde nicht sie, sondern Eugenie heiraten, geriet das Mädchen in Zorn. Im Verlaufe eines heftigen Wortwechsels äußerte sie: "Heinrich, wenn Du mich nicht heiratest, zünde ich Deinen Hof an." Auf die Entgegnung des Angeklagten, dass sie "den Quatsch" lassen solle und dass er das Brennen seines Hofes verhindern werde, wiederholte sie ihre Drohung.
Jetzt wallte in dem Angeklagten ein ungestümer Zorn auf. Er wollte diesem Mädchen zeigen, dass er sie beherrschte und dass er es keinesfalls zu der angedrohten Feuersbrunst kommen lassen würde. Hart griff er zu. Mit beiden Händen umklammerte er ihren Hals so, dass die Daumen auf ihren Kehlkopf zu liegen kamen. Dann drückte er ihr die Luft ab. Spätestens als er merkte, dass sie sich gegen seinen Griff nicht zu wehren vermochte, durchzuckte ihn der böse Gedanke: "Du bist aller Schwierigkeiten enthoben, wenn dieses Mädchen nicht mehr lebt und das von ihr getragene Kind nicht zur Welt kommt." Anstatt seinen Griff zu lockern und es bei dem anfänglich nur beabsichtigten "Denkzettel" zu belassen, drückte er die Kehle seines Opfers 3–4 Minuten lang mit voller Kraft weiter zu. Dabei war er sich trotz der Erregung, in der er sich befand, darüber im Klaren, dass dieser Griff den Tod des Mädchens herbeiführen musste. Über die wirklichen Ursachen seines Zornes gab er sich, während er würgte, keine Rechenschaft. In seiner Einbildung sah er nur noch den Hof brennen. Der Angeklagte hat dadurch, dass er Irmgard ████████ in der geschilderten Weise würgte, deren Tod herbeigeführt.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von 5 Jahren veurteilt.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil im vollen Umfange an. Die Revision der Staatsanwaltschaft kann trotz des Antrages auf den Strafausspruch beschränkt ist. I. Revision des Angeklagten ung des Verfahrensrechts Die Revision rügt Verletzund des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1.) Verfahrensrüge Verletzung des Verfahrens-Die Revision erblickt eine rechts darin, dass das Schwurgericht das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Reg.-Med.-Rat Dr. Kurz vom 2. Juni 1954 verwertet habe, obwohl das schriftliche Gutachten nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei. Sie folgert dies aus dem Umstande, dass im Urteil auf Grund der Gutachten der Sachverständigen – gemeint sind die Sachverständigen Dr. Kurz und Prof. Dr. Kloos – festgestellt sei, der Angeklagte habe ein tadellos funktionierendes Erinnerungsvermögen und sei zur Tatzeit nicht so erregt gewesen, dass er nicht mehr wusste, was er damals beabsichtigt habe. Die Revision behauptet, dass nach der festen Erinnerung des Verteidigers und nach seinen Terminsnotizen keiner der Sachverständigen in der Hauptverhandlung in diesem Sinne geäußert habe.
Die Rüge greift nicht durch. Eine Verfahrensrüge ist nur begründet, wenn die von der Revision behaupteten, den gerügten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen bewiesen sind. Das trifft im vorliegenden Falle nicht zu. Das Urteil ergibt hierfür nichts. Es besagt im Gegenteil, dass der in den Urteilsgründen mitgeteilte Sachverhalt in der Hauptverhandlung festgestellt worden ist. Die Erklärungen des Verteidigers reichen demgegenüber nicht aus, um die von der Revision behauptete Tatsache zu beweisen. Im Übrigen ergeben auch die bei den Akten liegenden dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter des Schwurgerichts, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Gegenteil.
2.) Sachrügen Die Sachrügen sind gleichfalls unbegründet. Dass der Angeklagte durch Würgen den Tod der Irmgard ████████ herbeigeführt und damit den äußeren Tatbestand des § 212 StGB erfüllt hat, bedarf keiner Erörterung. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.
Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme, dass der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Das Schwurgericht hat den Tötungsvorsatz aus der Intensität und der Dauer des Würgegriffs, aus der Tatsache, dass der Angeklagte bei seinem ersten Geständnis gegenüber dem Kriminalkommissar █████ den Tötungswillen eindeutig zugegeben hat, sowie aus dem Umstande gefolgert, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung erklärt hat, er wisse überhaupt nicht, was er sich in seiner Erregung in der Zeitspanne des Würgens vorgestellt und gewollt habe, obwohl er nach den Gutachten beider Sachverständiger, denen das Schwurgericht gefolgt ist, ein tadellos funktionierendes Erinnerungsvermögen besitzt und ausgeschlossen erscheint, dass er sich im Zeitpunkte der Tat in einer derartigen Erregung befunden hat, dass er nicht gewusst hätte, was er wollte und worauf er zielte. Diese Schlussfolgerungen sind denkgesetzlich möglich. Sie halten sich im Rahmen der gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung, die einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich ist. Einen Rechtsfehler lässt das Urteil insoweit nicht erkennen.
Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung, auf die das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden kann.
Der Einwand, dass der Angeklagte nur möglicherweise 3–4 Minuten gewürgt habe, scheitert an den Feststellungen des Urteils. Die Ausführungen des Urteils ergeben klar, dass das Schwurgericht auf Grund der eigenen Einlassung des Angeklagten als erwiesen angesehen hat, er habe die Kehle seines Opfers 3–4 Minuten lang zugedrückt. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.
Zu Unrecht vermisst die Revision eine hinreichend bestimmte Angabe darüber, in welchem Zeitpunkt des Würgegriffes der Tötungswille eingetreten sei. Das Urteil stellt fest, dass den Angeklagten spätestens in dem Augenblick, in dem er das Unvermögen des Mädchens zur Gegenwehr bemerkte, der "böse Gedanke durchzuckte: Du bist aller Schwierigkeiten enthoben, wenn dieses Mädchen nicht mehr lebt und das von ihr getragene Kind nicht zur Welt kommt."
Es stellt weiterhin fest, dass er, statt den Griff nunmehr zu lockern, die Kehle seines Opfers 3–4 Minuten lang mit voller Kraft weiter zudrückte und dass er sich dabei im Klaren war, dass dieser Griff den Tod des Mädchens herbeiführen musste. Damit hat das Schwurgericht mit hinreichender Bestimmtheit festgestellt, dass der Angeklagte mit Tötungsvorsatz Handlungen vorgenommen hat, die den Tod der Irmgard ████████ bewirkt haben. Weiterer Feststellungen bedurfte es hierfür nicht.
Zu Unrecht bemängelt die Revision ferner die Verwertung der Tatsache, dass der Angeklagte bei seinem ersten Geständnis gegenüber dem Kriminalkommissar █████ den Tötungswillen eindeutig zugegeben habe. Die Revision meint, das Schwurgericht sei hierbei von einer irrigen Voraussetzung ausgegangen. Der Angeklagte habe, wie ein Blick in die Akten zeige, bei seiner ersten Vernehmung durch ███ eine Tötungsabsicht ausdrücklich in Abrede gestellt. Erst bei seiner zweiten Vernehmung durch █████ habe er die Äußerung getan, der das Schwurgericht entnommen habe, dass er den Tötungswillen zugegeben habe. Der Einwand übergeht, dass das Urteil nicht von der ersten Vernehmung durch ███, sondern von dem ersten Geständnis ihm gegenüber spricht. Im Übrigen verkennt der Einwand, dass der Tatrichter seine Feststellungen allein auf Grund der Hauptverhandlung trifft (§ 261 StPO). Darauf, dass eine von ihm getroffene Feststellung aktenwidrig sei, kann eine Sachrüge nicht gestützt werden.
Rechtlich bedenkenfrei ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch die Feststellung, dass den Angeklagten der böse Gedanke durchzuckt habe, er werde aller Schwierigkeiten enthoben sein, wenn das Mädchen nicht mehr
lebe und das von ihr getragene Kind nicht zur Welt komme. Zu Unrecht meint die Revision, diese Feststellung sei rechtsfehlerhaft, weil dem Angeklagten wie allen jungen Leuten der Gegend genau bekannt gewesen sei, dass ein Alimentenprozess nicht zu fürchten sei, wenn wie hier ein "handfester" Mehrverkehrszeuge zur Verfügung stehe. Soweit die Revision hiermit geltend machen will, dass die Feststellungen des Schwurgerichts der allgemeinen Lebenserfahrung widersprächen, scheitert sie an dem Umstande, dass es einen Erfahrungssatz entsprechenden Inhaltes nicht gibt. Wer, wie der Angeklagte, ein Mädchen geschwängert hat, kann einen Alimentenprozess sehr wohl auch dann fürchten, wenn ein "handfester" Mehrverkehrszeuge vorhanden ist. Ob er es tut, hängt weitgehend von seiner persönlichen Eigenart und den Umständen des Einzelfalles ab. Hierüber hat der Tatrichter gemäß § 261 StPO im Wege freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Die vom Schwurgericht insoweit getroffene Entscheidung hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden freien Beweliswürdigung. Einen Rechtsfehler lässt sie nicht erkennen.
Das Schwurgericht hat im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch ohne Rechtsirrtum angenommen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB nicht gegeben sind. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Schwurgericht zu dieser Frage zwei Sachverständige gehört, von denen der eine – – Dr. Kurz – den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersucht und der andere – Prof. Dr. Kloos – vor der Hauptverhandlung eine halbe Stunde mit dem Angeklagten gesprochen und ihn während der Hauptverhandlung beobachtet hat. Die Sachverständigen haben ihre Gutachten dahin abgegeben, dass der Angeklagte an keiner krankhaften Störung der Geistestätigkeit (echter Psychose) leide und
auch zur Tatzeit an keiner solchen Störung gelitten habe.
Zu Unrecht macht die Revision in diesem Zusammenhange geltend, dass das Urteil sich mit einem bloßen Hinweis auf die Ablehnung des § 51 StGB durch die Sachverständigen begnüge. Die Ausführungen des Urteils zeigen klar, dass das Schwurgericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 und 2 StGB unter Würdigung der Gutachten, der dem Schwurgericht durch sie vermittelten medizinischen Kenntnisse, der Persönlichkeit des Angeklagten und seines Verhaltens selbständig geprüft und entschieden hat.
Zu Bedenken könnte nur Anlass geben, dass im Urteil ausdrücklich nur das Vorhandensein einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, einer "echten Psychose", als ausgeschlossen bezeichnet wird. Die Voraussetzungen des § 51 StGB können auch gegeben sein, wenn der Täter sich zur Tatzeit in einem Zustande der Bewusstseinsstörung befindet, der nicht krankhafter Art zu sein braucht. Das Schwurgericht hat das jedoch auch nicht verkannt. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass es auf Grund der Gutachten der Sachverständigen und unter Berücksichtigung der auch von den Sachverständigen beachteten "besonderen Umstände des Tatgeschehens" die Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte, der trotz seiner Erregung wusste, was er wollte und worauf er abzielte, nur wegen ererbter Charakterfehler, nämlich wegen: einer gewissen affektiven Schwäche und einer charakterlich-gemütsmäßigen und sittlich-sozialen Reifeverzögerung das nötige Hemmungsvermögen nicht aufgebracht hat.
Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme, dass die Voraussetzungen des ersten Strafmilderungsgrundes des § 213 StGB (Beleidigung des Täters durch den Getöteten) nicht gegeben sind. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die Äußerungen der Irmgard ████████, dass sie den Hof anzünden werde, Beleidigungen im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Das Schwurgericht hat jedenfalls ohne Rechtsirrtum angenommen, dass dieser Strafmilderungsgrund schon deshalb nicht vorliegt, weil der Angeklagte nicht ohne eigene Schuld in die Lage geraten ist, die das Mädchen veranlasste, ihn durch jene Äußerungen zum Zorn zu reizen.
Was die Revision demgegenüber vorträgt, geht am Kern der Sache vorbei. Die Schuld des Angeklagten im Sinne des § 213 StGB lag schon darin, dass er sich trotz seines Verlöbnisses mit Eugenie in der Art und Weise mit Irmgard ██████ eingelassen hatte, wie es das Urteil feststellt. Darauf, ob er Anlass hatte, die Heirat des Mädchens abzulehnen, kommt es hiernach nicht an.
Auch sonst lässt das Urteil keine Verletzung des sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts durch Anwendung des § 213 StGB (Annahme "anderer mildernder Umstände") und Nichtanwendung des § 32 StGB. Sie hat keinen Erfolg.
Ob mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB gegeben sind, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. BGHSt 1, 203/205). Das Revisionsgericht kann dessen Entscheidung nur daraufhin nachprüfen, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht. Das trifft hier nicht zu.
Zu Unrecht meint die Revision, dass das Schwurgericht rechtsirrigerweise Umstände, die nach seiner eigenen Auffassung die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen, als mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB verwertet habe. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Die Feststellungen ergeben, dass der – sehr wahrscheinlich – Angeklagte erblich belastet ist, dass aus diesem Grunde bei ihm eine gewisse affektive Schwäche vorhanden und seine gesamte charakterlichgemütsmäßige und sittlich-soziale Reife verzögert worden ist und dass er wegen dieser Mängel und einer gewissen Gefühlskälte in dem Zorn, in den er durch die Drohungen der Irmgard ███████ versetzt worden war, nicht den inneren Widerstand zu überwinden hatte, den ein normal veranlagter erwachsener Mensch bei einer solchen Tat überwinden muss. Das Schwurgericht hat hiernach einen mildernden Umstand im Sinne des § 213 StGB nicht in der bloßen Tatsache des auf Grund erblicher charakterlicher Mängel verminderten Hemmungsvermögens des Angeklagten, sondern darin gefunden, dass ein besonderer Ausnahmezustand, nämlich der durch die Drohungen der Irmgard ██ verursachte Zorn sich bei diesem Angeklagten wegen jener Mängel besonders verhängnisvoll ausgewirkt hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der weitere Revisionseinwand, dass das Schwurgericht nicht sämtliche Umstände berücksichtigt habe, die in diesem Zusammenhang hätten berücksichtigt werden müssen,
greift gleichfalls nicht durch. Es ist zwar richtig, dass der Tatrichter die Frage, ob mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB gegeben sind, "unter Bewertung der Größe der Täterschuld, der Bedeutung der Tat und ihrer Folgen, unter Berücksichtigung des Strafzwecks und Abwägung aller für die Strafbemessung in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte" zu beantworten hat (vgl. BGHSt aaO). Dass das Schwurgericht hiergegen verstoßen hätte, kann dem Urteil jedoch nicht entnommen werden.
Zu Bedenken könnte allerdings Anlass geben, dass in dem Teil der Urteilsgründe, in dem dargelegt wird, warum das Schwurgericht das Vorliegen mildernder Umstände bejaht hat, nur die zornige Erregung erwähnt wird, in die der Angeklagte durch die Drohungen der Irmgard █████ versetzt wurde und in der er die Tat beging, nicht aber die Umstände, die zu der Drohung und dem durch sie verursachten Zorn geführt haben. Dass das Schwurgericht diese Umstände nicht beachtet und infolgedessen die Schuld des Angeklagten nicht in voller Größe berücksichtigt hätte, ist jedoch nicht anzunehmen. Einer solchen Annahme steht entgegen, dass das Urteil zuvor bei der Erörterung des ersten Strafmilderungsgrundes des § 213 StGB ausdrücklich sagt, der Tötungsvorsatz des Angeklagten sei nicht allein dem durch die Drohung hervorgerufenen Zorn entsprungen, sondern habe seine tiefere Wurzel in der Gesamtsituation gehabt, in der sich der Angeklagte Irmgard ████████ gegenüber befand und in die er nicht ohne eigene Schuld geraten war. Dass das Schwurgericht dies bei seiner Entscheidung über das Vorliegen "anderer mildernder Umstände" im Sinne des § 213 StGB übersehen hätte, erscheint ausgeschlossen,
Hieran ändert auch nichts, dass es in der Begründung dieser Entscheidung unter anderem heißt, für die Gesamtwürdigung der Tat sei schließlich wesentlich, dass der Angeklagte weniger durch eigenes Zutun als durch Fügung des Schickesals an ein Mädchen geraten sei, dessen stürmisches Begehren und dessen Triebhaftigkeit Unheil nahezu voraussehen ließen. Diesem allerdings wenig glücklich gefassten Satz kann nicht entnommen werden, dass das Schwurgericht bei seiner Entscheidung über das Vorliegen "anderer mildernder Umstände" im Widerspruch zu der erwähnten, an früherer Stelle der Urteilsgründe zum Ausdruck gebrachten Auffassung eine Schuld des Angeklagten an der Gesamtsituation, die schließlich zu den Drohungen der Irmgard ████████ und zur Tat des Angeklagten führte, verneint oder auch nur als unwesentlich erachtet hätte. Mit jenem Satz soll offenbar zum Ausdruck gebracht werden, dass zu der keineswegs unwesentlichen Schuld des Angeklagten an der Gesamtsituation der unglückliche Umstand hinzugekommen sei, dass hier gerade zwei junge Menschen aneinandergeraten waren, die beide von übersteigerter Sexualität waren. Dass das Schwurgericht rechtsirriger Weise den Schuldgehalt der Tat unvollständig berücksichtigt hätte, kann hieraus nicht entnommen werden.
Derartiges kann auch nicht daraus gefolgert werden, dass das Urteil in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnt, dass dem Angeklagten während des Würgens der "böse Gedanke" kam, aller Schwierigkeiten überhoben zu sein, wenn das Mädchen nicht mehr lebe und das von ihr getragene Kind nicht zur Welt komme. Dass das Schwurgericht diese Tatsache, die gerade den Entschluss des Angeklagten zur Tötung veranlasst hat, bei seiner Entscheidung über das
Vorliegen mildernder Umstände nicht beachtet hätte, muss als ausgeschlossen gelten.
Zu Bedenken könnte weiterhin Anlass geben, dass in dem Teil der Urteilsgründe, in dem dargelegt wird, warum das Schwurgericht die Frage nach dem Vorliegen "anderer mildernder Umstände" im Sinne des § 213 StGB bejaht hat, ausdrücklich nur der Strafzweck der persönlichen Abschreckung erwähnt wird. Das könnte die Annahme nahelegen, dass das Schwurgericht bei dieser Entscheidung andere Strafzwecke überhaupt nicht in Erwägung gezogen habe. Auch dieses Bedenken greift indessen nicht durch. Das Urteil sagt in diesem Zusammenhang, dass sich das Schwurgericht bewusst gewesen sei, eine wie furchtbare, die Öffentlichkeit tief beeindruckende Tat der Angeklagte begangen habe. Das lässt hinreichend erkennen, dass das Schwurgericht nicht nur den Strafzweck der persönlichen Abschreckung beachtet hat, sondern sich auch des Strafzweckes der Sühne, der Vergeltung und der allgemeinen Abschreckung wohl bewußt war. Dass es in Abwägung der verschiedenen Strafzwecke im vorliegenden Fall dem Strafzweck der persönlichen Abschreckung maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Was die Revision sonst noch vorträgt, läuft im wesentlichen darauf hinaus, dass die Staatsanwaltschaft das Ermessen des Schwurgerichts durch ihr eigenes Ermessen ersetzt wissen möchte. Auf Einwendungen dieser Art kann die Revision nicht gestützt werden.
Ob dem Angeklagten gemäß § 32 StGB die bürgerlichen Ehrenrechte abzusprechen seien, hatte das Schwurgericht gleichfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auch seine insoweit getroffene Entscheidung lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, unter Verwerfung der Revision des Angeklagten auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
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