Revision: Urkundenfälschung bei Verlagerung von Saatgut – Zurückverweisung wegen Nichtprüfung des Notstands
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 699/52
- Datum
- 25.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr nach § 53 StGB rechtfertigt nur die Verletzung der Rechtsgüter des Angreifers; die Verletzung der Rechtsgüter Dritter ist durch Notwehr nicht gerechtfertigt und auch nicht als vermeintliche Notwehr nach § 53 StGB bzw. § 59 StGB entschuldigt.
Ein übergesetzlicher Notstand kann die Verletzung eines geringeren Rechtsguts zur Rettung eines höherwertigen rechtfertigen, sofern diese Verletzung nach sorgfältiger Prüfung das einzige zur Rettung geeignete Mittel ist.
Bei Vorliegen eines möglichen übergesetzlichen Notstands oder eines auf Tatsachenirrtum beruhenden entschuldigenden Umstands hat das Gericht dies in die Prüfung von Rechtswidrigkeit und Schuld einzubeziehen; unterbleibende Prüfung ist verfahrensfehlerhaft.
Die Einheitlichkeit und Funktion der vorgelegten Durchschläge bei grenzüberschreitenden Transporten kann für die Beurteilung der Notwendigkeit der Vorlage abgeänderter Papiere bei verschiedenen Kontrollstellen relevant sein und ist vom Tatgericht festzustellen und zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 10. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Kurt ██ aus ███, geboren █████████████ in ██ (Krs. ██, ██-Pommern),
– Sachbezeichnung: wegen Urkundenfälschung –
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. April 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
### Gründe
I.
Der Angeklagte ist Westberliner Spediteur und befördert laufend in Zusammenarbeit mit Ostspediteuren Möbel und anderes Pflichtlingsgut aus dem sowjetisch besetzten Gebiet nach Westberlin oder in die Bundesrepublik. Im Herbst 1951 bat ihn der frühere Mitangeklagte ████, der befürchtete, sein Samenzucht- und Samenhandelsbetrieb würde durch die sowjetischen Behörden enteignet, diesen Betrieb in die Bundesrepublik zu überführen. ████ besaß damals noch keine westdeutsche Genehmigung für diese Überführung; er hat sie erst wesentlich später erhalten. Die Strafkammer sieht es als nicht widerlegt an, dass der Angeklagte auf Grund der Erklärungen des ████ geglaubt hat, dieser habe eine westdeutsche Genehmigung.
Da der erste Versuch, einen Teil der Ware des ████ aus der Sowjetzone unmittelbar in die Bundesrepublik zu verbringen, misslang, weil die Ware in der Sowjetzone beschlagnahmt wurde, schlug der Angeklagte dem ████ vor, die Verlagerung über Westberlin vorzunehmen. Dass ████ keine Westberliner Genehmigung besaß, wusste der Angeklagte.
████ bestellte bei einer Schöppenstedter Firma einen geringen Posten Saatbohnen. Der Angeklagte holte davon ab Januar 1951 insgesamt zwölfmal jeweils 10 bis 40 Sack ab und beförderte sie mit Warenbegleitscheinen, die jeweils auf irgendeine Westberliner Firma lauteten, über Helmstedt/Marienborn bis zu einer Abzweigung der Autobahn Helmstedt-Berlin. Dort übernahm er von einem Ostspediteur eine größere Anzahl von Säcken, meist 200, die dieser aus dem Betrieb des ████ bis zu der erwähnten Abzweigung befördert hatte. Da die geladene Warenmenge nunmehr die auf den Warenbegleitscheinen angegebene um die Zahl der zugeladenen Säcke überstieg, wurden von nicht mehr feststellbarer Seite die Warenbegleitscheine entsprechend abgeändert; z. B. wurden auf 40 Sack lautende Scheine durch Vorsetzen einer „2“ dahin geändert, dass sie jetzt 240 Sack als Ladung angaben. Diese abgeänderten Begleitscheine benutzte der Angeklagte, dem die Abänderung bekannt war, zunächst zur Täuschung der Ostbehörden. Er reichte dann aber auch jeweils den für die Westberliner Kontrollstelle Dreilinden bestimmten, in gleicher Weise abgeänderten Durchschlag dort ein und bewirkte dadurch, dass der Transport die Kontrollstelle ungehindert durchlaufen konnte. Dabei wusste der Angeklagte, dass die in Dreilinden abgegebene Durchschrift an die ausstellende Behörde zurückgelangte und möglicherweise mit der dort zurückgebliebenen Urschrift verglichen würde. Der Angeklagte handelte in der Absicht, die Güter eines von der Enteignung bedrohten Ostbetriebes nach dem Westen in Sicherheit zu bringen. Dass dem Angeklagten eine solche Absicht des ████ bekannt war, stellt das Urteil nicht fest.
Die Strafkammer hat das Verfahren gegen ████ eingestellt. Sie nimmt an, er habe gegen die Devisenbewirtschaftungsverordnung verstoßen, es handele sich aber nur um eine Ordnungswidrigkeit, für deren Aburteilung das ordentliche Gericht nicht zuständig sei.
Bei dem Angeklagten nimmt die Strafkammer ebenfalls eine Zuwiderhandlung gegen die Devisenbewirtschaftungsverordnung an, weil er gewusst habe, dass keine Westberliner Genehmigung für die Beförderung vorhanden sei; auch bei ihm sieht sie in der Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit. Sie führt aber aus, der Angeklagte habe sich in Tateinheit mit dieser Ordnungswidrigkeit einer Urkundenfälschung schuldig gemacht. Diese liege in dem Gebrauchen des verfälschten Durchschlags gegenüber der Westberliner Kontrollstelle Dreilinden.
Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen Urkundenfälschung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 1.000,- DM-West verurteilt.
II.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Sie hat Erfolg.
1.) Rechtlich zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass der Angeklagte den Tatbestand der Urkundenfälschung vorsätzlich verwirklicht hat.
2.) Bei der Sachlage bestehen jedoch Bedenken dagegen, dass die Strafkammer ohne eingehende Prüfung davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.
a) Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten nicht unter dem Gesichtspunkt der Notwehr geprüft habe. Es trifft zwar zu, dass in einer ostzonalen Enteignung mit Rücksicht auf die im sowjetisch besetzten Gebiet herrschende Willkür ein rechtswidriger Angriff liegen kann. Der Urteilszusammenhang ergibt auch, dass jedenfalls der Angeklagte die Enteignung für unmittelbar bevorstehend gehalten hat, und dass die Täuschung der Ostbehörden, auch durch gefälschte Papiere, zur Abwehr eines solchen Angriffs erforderlich war, so dass der Angeklagte insoweit mindestens in vermeintlicher Notwehr gehandelt hat. Sein Verhalten gegenüber der Westberliner Kontrollstelle Dreilinden kann aber nicht wegen Notwehr gerechtfertigt oder vermeintlicher Notwehr entschuldigt sein, und zwar auch dann nicht, wenn die Täuschung der Westberliner Behörden erforderlich gewesen wäre, um die Täuschung ostzonaler Behörden mit Erfolg durchzuführen. Notwehr kann immer nur die Verletzung eines Rechtsgutes des Angreifers rechtfertigen, vermeintliche Notwehr nur eine solche Verletzung entschuldigen; die Verletzung der Rechtsgüter Dritter kann niemals nach § 53 StGB gerechtfertigt oder nach §§ 53, 59 StGB entschuldigt sein.
b) Die Strafkammer hat sich aber, obwohl der Sachverhalt hierzu Veranlassung geboten hatte, nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte im übergesetzlichen Notstand gehandelt hat, oder ob er sich in einem nach § 59 StGB beachtlichen Irrtum über dessen tatsächliche Voraussetzungen befunden hat. Es ist in Schriftum und Rechtsprechung anerkannt, dass zur Rettung eines höherwertigen Rechtsgutes ein geringerwertiges dann verletzt werden darf, wenn diese Verletzung bei sorgfältiger Prüfung das einzige Mittel zur Rettung des höherwertigen ist. Ob dies der Fall war oder der Angeklagte das wenigstens angenommen hat, lässt der Sachverhalt nicht mit Sicherheit erkennen. Eine Anwendung dieser Grundsätze käme dann in Betracht, wenn die Vorlage der gefälschten Durchschrift bei dem Westberliner Kontrollpunkt in so engem Zusammenhang mit der Täuschung der Ostbehörden stand, dass sie tatsächlich oder nach der Vorstellung des Angeklagten durch diese Täuschung mit bedingt war. Eine solche Möglichkeit lag deshalb nahe, weil sich aus dem Urteil ergibt, dass die einzelnen bei den ostzonalen Behörden und der Westberliner Grenzstelle vorgelegten Bescheinigungen Durchschläge desselben Originalbegleitscheins waren, der bei der Ausstellungsbehörde zurückblieb. Die Urteilsfeststellungen lassen nicht hinreichend erkennen, ob die Strafkammer sich dieser naheliegenden Möglichkeit bewusst war. Die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite der Devisenzuwiderhandlung, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass er eine Westberliner Genehmigung benötige, da er sonst der Westberliner Kontrollstelle keinen abgeänderten Begleitschein hätte einreichen brauchen, legen vielmehr die Vermutung nahe, dass die Strafkammer an diese Möglichkeit nicht gedacht hat.
Das Urteil enthält keine Ausführungen darüber, ob die Notwendigkeit, der Westberliner Kontrollstelle einen Warenbegleitschein vorzulegen, entfallen wäre, wenn ████ eine Westberliner Genehmigung besessen hätte. Soweit aus den Feststellungen des Urteils über die schließlich erteilte westdeutsche Genehmigung hervorgeht, scheint die Verlagerungsgenehmigung eine einheitliche Genehmigung zu sein, die die gesamten nach und nach zu verlagernden Waren und Betriebsmittel umfasst. Durch das Vorhandensein einer solchen Genehmigung, auch wenn sie von einer Westberliner Stelle ausgestellt wäre, wäre niemals die Notwendigkeit entfallen, dass der Angeklagte Warenbegleitpapiere bei sich führte. Richtige Warenbegleitpapiere konnte der Angeklagte nicht bei sich führen, weil ja die Waren aus der Ostzone stammten, richtige Begleitpapiere also nur unter Mitwirkung der ostzonalen Behörden hätten hergestellt werden können. Es liegt nahe, dass den ostzonalen Kontrollstellen sämtliche Durchschläge vorgelegt werden mussten, also auch derjenige, der letzten Endes für die Westberliner Kontrollstelle bestimmt war. Dann aber konnte die Abänderung sämtlicher Durchschläge nur einheitlich erfolgen. Der Angeklagte hätte dann, auch wenn ████ eine Westberliner Genehmigung gehabt hätte, in Dreilinden den nun einmal abgeänderten Durchschlag vorlegen müssen. Wollte er eine Täuschung der Westberliner Kontrollstelle vermeiden, dann hätte er dies nur durch Aufklärung des gesamten Sachverhalts tun können. Ob eine solche Aufklärung bei der Sachlage (evtl. Spitzelgefahr) ohne Gefährdung des Transportzwecks oder persönlicher Gefährdung des Angeklagten hätte erfolgen können, insbesondere mit Rücksicht darauf, dass die Verlagerung in Teilsendungen durchgeführt wurde, wird die Strafkammer gegebenenfalls klären müssen. Sie wird auch prüfen müssen, ob der Angeklagte, wenn eine Westberliner Genehmigung vorgelegen hätte, diese hätte bei sich führen können, ohne hierdurch einer erheblichen Gefährdung durch die ostzonalen Kontrollstellen bei einer etwaigen Durchsuchung ausgesetzt zu sein. Erst nach Klärung aller dieser Fragen lässt sich der Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des wirklichen oder vermeintlichen übergesetzlichen Notstandes beurteilen.
Da die Strafkammer diese Prüfung unterlassen hat, muss das Urteil aufgehoben werden.
3.) Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer auch noch folgendes zu berücksichtigen haben:
Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich nicht, dass der Angeklagte etwas davon wusste, ████ wolle einen Teil des verlagerten Saatgutes in Westberlin veräußern. Es empfiehlt sich deshalb, nähere Erörterungen darüber anzustellen, ob etwa der Angeklagte davon ausging, dass Westberlin nur ein Durchgangspunkt für die in Wahrheit für den Westen bestimmte Ladung war, und aus diesem Grunde sein Gesamtvorgehen, selbst wenn er formell eine Westberliner Genehmigung für erforderlich hielt, für gerechtfertigt ansah. Hierfür könnte es sprechen, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils möglicherweise damit rechnete, dass die Ausstellungsbehörde bei Rückkehr des in Dreilinden abgegebenen Durchschlags dessen Änderung erkennen würde.
| Geier | Dr. Koffka | Schmitt | |||
| Schmidt | Dr. Siemer |