Revision gegen Betrugsurteil verworfen; Annahme fortgesetzter Handlung unschädlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 69/94
- Datum
- 09.05.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine durchgreifenden Rechts- oder Verfahrensfehler vorliegen, die eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils rechtfertigen.
Wird ein Rechtsmittel verworfen, hat der Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fehlerhafte rechtliche Würdigungen der Vorinstanz begründen keinen Revisionsgrund, soweit sie den Angeklagten nicht in seinen Rechten beschweren (unschädlicher Rechtsfehler).
Die bloße Annahme einer fortgesetzten Handlung durch das Tatgericht ist nur dann revisionsbegründend, wenn sie zu einer für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfolge führt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 1. September 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Mai 1994 in der Strafsache gegen ███ Boris █████, geboren am ███ █████ 1961 in █████, wegen Betruges.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 1994
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. September 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung (dazu BGH Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 3. Mai 1994 – GSSt 2 und 3/93 –) beschwert hier den Angeklagten nicht.
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