Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Betrugsurteil verworfen; Annahme fortgesetzter Handlung unschädlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 69/94
Datum
09.05.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wegen Betrugs ein. Das Revisionsgericht verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und auferlegt dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung durch die Vorinstanz berührt den Angeklagten nicht und rechtfertigt keine Revisionsrüge.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine durchgreifenden Rechts- oder Verfahrensfehler vorliegen, die eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils rechtfertigen.

2

Wird ein Rechtsmittel verworfen, hat der Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3

Fehlerhafte rechtliche Würdigungen der Vorinstanz begründen keinen Revisionsgrund, soweit sie den Angeklagten nicht in seinen Rechten beschweren (unschädlicher Rechtsfehler).

4

Die bloße Annahme einer fortgesetzten Handlung durch das Tatgericht ist nur dann revisionsbegründend, wenn sie zu einer für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfolge führt.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 1. September 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Mai 1994 in der Strafsache gegen ███ Boris █████, geboren am ███ █████ 1961 in █████, wegen Betruges.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 1994

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. September 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung (dazu BGH Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 3. Mai 1994 – GSSt 2 und 3/93 –) beschwert hier den Angeklagten nicht.

SchaferHarmsHager
LaufhütteBasdorf