Revision verworfen; Verjährung hebt Verbreitung pornographischer Schriften in Fall 11 auf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 698/98
- Datum
- 20.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat gegen ein Delikt Verfolgungsverjährung eingetreten, darf eine Verurteilung wegen dieses Delikts nicht aufrechterhalten werden.
Die Verjährung nach § 78 StGB führt zum Wegfall der Verfolgbarkeit des betreffenden Tatbestands und damit zur Streichung entsprechender Verurteilungen.
Kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Strafe ohne Berücksichtigung eines verjährten Begleitdelikts milder ausgefallen wäre, kann die Einzel- und Gesamtstrafe trotz Streichung des verjährten Delikts bestehen bleiben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 20. Juli 1998
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 1999
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass im Fall 11 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Verbreitung pornographischer Schriften entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Im Fall 11 (Tatzeit 1992) scheidet die tateinheitliche Verurteilung wegen Verbreitens pornographischer Schriften bereits aus, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist (§ 78 StGB).
Die deswegen ausgesprochene Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten kann jedoch bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, dass bei Annahme einer Strafbarkeit allein wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener die Einzelstrafe und damit auch die Gesamtstrafe milder ausgefallen wären, zumal die Umstände des verjährten Begleitdelikts strafschärfend hätten berücksichtigt werden dürfen.
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