Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Verjährung hebt Verbreitung pornographischer Schriften in Fall 11 auf

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 698/98
Datum
20.01.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) und nimmt zugleich nach § 349 Abs. 4 StPO eine Maßgabe vor: Die Verurteilung wegen tateinheitlicher Verbreitung pornographischer Schriften in Fall 11 entfällt, weil Verfolgungsverjährung (§ 78 StGB) eingetreten ist. Die ausgesprochene Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten bleibt bestehen, da nicht anzunehmen ist, dass ohne das verjährte Begleitdelikt die Strafe milder ausgefallen wäre. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat gegen ein Delikt Verfolgungsverjährung eingetreten, darf eine Verurteilung wegen dieses Delikts nicht aufrechterhalten werden.

2

Die Verjährung nach § 78 StGB führt zum Wegfall der Verfolgbarkeit des betreffenden Tatbestands und damit zur Streichung entsprechender Verurteilungen.

3

Kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Strafe ohne Berücksichtigung eines verjährten Begleitdelikts milder ausgefallen wäre, kann die Einzel- und Gesamtstrafe trotz Streichung des verjährten Delikts bestehen bleiben.

4

Die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 20. Juli 1998

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 1999

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass im Fall 11 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Verbreitung pornographischer Schriften entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Im Fall 11 (Tatzeit 1992) scheidet die tateinheitliche Verurteilung wegen Verbreitens pornographischer Schriften bereits aus, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist (§ 78 StGB).

Die deswegen ausgesprochene Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten kann jedoch bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, dass bei Annahme einer Strafbarkeit allein wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener die Einzelstrafe und damit auch die Gesamtstrafe milder ausgefallen wären, zumal die Umstände des verjährten Begleitdelikts strafschärfend hätten berücksichtigt werden dürfen.

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