Rücktritt vom Versuch: Entdeckung schließt Rücktritt nicht aus – Urteil aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 698/74
- Datum
- 28.01.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktritt vom (beendeten) Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB n.F. kann nicht allein mit der Begründung versagt werden, die Tat sei entdeckt worden, bevor der Täter den Erfolg abgewendet hat.
Die Freiwilligkeit der Rücktrittshandlung ist gesondert zu prüfen; die Entdeckung des Täters durch das Opfer schließt die Freiwilligkeit nicht ohne weiteres aus.
Wenn ein Rücktritt feststeht, ist eine Verurteilung wegen des ursprünglich verfolgten Delikts aufzuheben und die Frage zu prüfen, ob geringere Tatbestände (z.B. Körperverletzung) vorliegen.
Bei fehlerhafter Anwendung materiellen Rechts ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Itzehoe, 10. Mai 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Heizungsbauer Siegfried S ██████ aus ████ geboren am ██████ 1941 in ███ wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Januar 1975 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom 10. Mai 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Rücktritt vom (beendeten) Versuch kann nach § 24 Abs. 1 StGB n.F. nicht mehr mit der Begründung abgelehnt werden, die Tat des Angeklagten sei entdeckt worden, bevor er den Erfolg abgewendet hat. Das Urteil war daher aufzuheben (§ 354 Abs. 1 StPO). Dass die Rettungshandlung des Angeklagten etwa deshalb nicht mehr freiwillig war, weil das Opfer die Tat entdeckt hatte, ist nach den Feststellungen nahezu ausgeschlossen. Die Sache war daher an das Landgericht zurückzuverweisen, das in der neuen Verhandlung zu prüfen hat, ob der Angeklagte nach den Vorschriften über Körperverletzung etc. zu bestrafen ist.
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