Revision verworfen – Fortdauernde räuberische Erpressung bei Verfolgung auf Straße
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 698/72
- Datum
- 06.02.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Anwendungsbereich des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist es unerheblich, ob die erpresserische Nötigung selbst oder erst die mit ihr in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende Sicherungshandlung auf einem öffentlichen Weg begangen wird.
Ein nach der Übergabe erfolgtes Verfolgen und erneutes Bedrohen dient der Sicherung des Tatserfolgs und kann zusammen mit der vorangegangenen Nötigung einen einheitlichen Lebensvorgang bilden, sodass die Tat noch nicht beendet ist.
Die Vollendung der Erpressung durch tatsächliche Übergabe schließt eine weiterhin strafbare Sicherungshandlung nicht aus, wenn konkret die Gefahr der gewaltsamen Wegnahme oder des Eingreifens Dritter fortbesteht.
Für den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht erforderlich, dass die bedrohte Person identisch mit dem bisherigen Gewahrsamsinhaber ist; auch die Bedrohung anderer Personen, die Gewahrsam an zugänglichen Geldern haben oder als Nothelfer fungieren, erfasst den Tatbestand.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 29. September 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Helge ██ aus HC, dort geboren ████████ 1947, ~ Sachbezeichnung: ███████ u. a. wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und die Richter Schmidt, Siemer, Herrmann und Schuster in der Sitzung vom 6. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████ als Verteidiger des Angeklagten und Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29. September 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
~ Von Rechts wegen ~
Gründe
Die angefochtene Entscheidung läßt keine sachlichrechtlichen Mängel erkennen.
Das gilt auch für die Verurteilung nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Mit Recht beruft sich das Landgericht insoweit auf BGHSt 22, 227 ff. Dort hat der 4. Strafsenat zutreffend entschieden, daß es „keinen Unterschied macht, ob der Täter die erpresserische Nötigung selbst oder erst die mit ihr in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende, der Sicherung des durch die Nötigung Erlangten dienende Handlung auf einem öffentlichen Weg usw. begeht“ (S. 229). Auch im vorliegenden Falle hat der Mitverurteilte ██████████ Nötigung durch Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben ohne Unterbrechung in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang auf der Straße fortgesetzt, um sich den Erfolg der Tat zu sichern. Das festgestellte Tatgeschehen bildet bei natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen Lebensvorgang. Wie das Urteil auch insoweit zutreffend ausführt, war die Erpressung zwar vollendet, als die bedrohten Kassierer dem Mitverurteilten das Geld ausgehändigt hatten, sie war damit jedoch noch nicht beendet. Die Erpreßten konnten ihm die Beute mit Gewalt wieder abnehmen.
Belanglos ist, daß nicht die Kassierer selbst, sondern andere (übrigens ebenfalls vorher schon bedrohte) Bankangestellte von ██████████ während seiner Verfolgung auf der Straße erneut bedroht worden waren. Denn neben den Kassierern haben auch die anderen Angestellten einer Bank Gewahrsam an den dort befindlichen zugänglichen Geldern. Hiervon abgesehen, ist nicht einzusehen, weshalb in Fällen der vorliegenden Art der Bedrohte mit dem bisherigen Gewahrsamsinhaber identisch sein müßte, weshalb also nicht auch die (auf der Straße erfolgende) Bedrohung jedes anderen Nothelfers nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestraft werden sollte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Schuster | |||
| Schmidt | Herrmann |