Revisionen verworfen: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 697/81
- Datum
- 13.08.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorsatz für eine gefährliche Körperverletzung in Form einer lebensgefährdenden Behandlung liegt vor, wenn die Art und Weise der Tatausführung und die objektive Eignung der Handlung den Schluss zulassen, dass der Täter die lebensgefährlichen Folgen einsah und zumindest billigend in Kauf nahm.
Der freiwillige Rücktritt vom unbeendeten Tötungsversuch setzt voraus, dass der Täter aus eigenem Entschluss die weitere Tatausführung aufgibt; dieser Entschluss kann aus dem Verhalten und den Erklärungen des Täters unmittelbar nach der Tat geschlossen werden.
Die tatrichterliche Überzeugungsbildung über subjektive Vorstellungen des Täters (z. B. die Überzeugung, das Opfer sei nicht schwer verletzt) darf aus den unmittelbaren Äußerungen und dem Verhalten nach der Tat sowie aus dem anfänglich erkennbaren Verletzungsbild abgeleitet werden.
Die Revision ist unbegründet, wenn das Tatgericht ohne Rechtsfehler die für die Verurteilung erforderlichen Tatsachen festgestellt und rechtlich zutreffend gewürdigt hat.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 13. August 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Günter Heinrich H ██████ aus [REDACTED], dort geboren am 1934, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Rebitzki als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ██████ als Verteidiger, Justizamtsinspektor ██████
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 13. August 1981 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur
Gründe
Von Rechts wegen.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
1. Die Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet. Ohne Rechtsfehler hat das Schwurgericht festgestellt, dass der Angeklagte den für eine gefährliche Körperverletzung in der Form der lebensgefährdenden Behandlung erforderlichen Vorsatz hatte, als er sein etwa acht Wochen altes Kind „mit einer kreisenden Armbewegung“ und „großer Wucht“ an die Wand warf (UA S. 6, 11). Im Übrigen lässt das angefochtene Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
2. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge vergeblich gegen die Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom unbeendeten Tötungsversuch. Mit der Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes im Augenblick des Wurfes ist die Annahme (UA S. 6, 12) nicht unvereinbar, dass der Angeklagte möglicherweise „bei Tatbeginn keinen bestimmten Plan hatte, das Kind vielmehr wahllos und mehrfach gegen die Wand werfen wollte.“
Auch ist die Feststellung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte nach dem Wurf „nicht davon ausging, das Kind könne wegen der erlittenen Verletzungen sterben, er vielmehr glaubte, das Kind sei trotz des Wurfes nicht ernstlich verletzt“ (UA S. 12), ohne erkennbaren Rechtsfehler begründet. Der Tatrichter durfte diese Überzeugung aus den „Erklärungen des Angeklagten unmittelbar nach der Tat“ und seinem „Verhalten – insbesondere dem Versuch, den Säugling noch zu füttern“, (UA S. 12) gewinnen, zumal in den Augenblicken nach der Tat als Verletzungen des Kindes zunächst nur ein Anschwellen des Kopfes sowie ein leichtes Bluten aus der Nase wahrnehmbar waren, während der Angeklagte das schreiende Kind streichelte und versuchte, es zu beruhigen (UA S. 6).
Die Würdigung des festgestellten Verhaltens des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des freiwilligen Rücktritts vom unbeendeten Tötungsversuch steht nicht in Widerspruch zu den hierfür geltenden Rechtsgrundsätzen.
| Last. | Fleischmann | Rebitzki | |||
| Herrmann | Schuster | Fuhrmann |