Revision: Aufhebung wegen unzureichender Gefährlichkeitsfeststellung (§63 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 697/80
- Datum
- 16.12.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringung nach §63 StGB setzt konkrete Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.
Zur Gefährlichkeitsprognose sind die individuellen Voraussetzungen und ihr Zusammentreffen darzustellen; veränderte Umstände, die das Zusammenwirken beeinträchtigen, müssen in die Prognose einbezogen werden.
Für die Annahme einer Gefährdung Dritter genügt nicht die abstrakte Möglichkeit eines Wiederauftretens der Tatkonstellation; es ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Wiederholung erforderlich.
Im Sicherungsverfahren nach §§413 ff. StPO sind andere mögliche Unterbringungsgründe (z. B. Unfähigkeit zur Selbstversorgung) nicht zu beurteilen, soweit sie nicht die Voraussetzungen der Maßregel nach §63 StGB betreffen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 22. August 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in dem Sicherungsverfahren gegen den Maurer Fritz ████ ██ aus ███ 2, geboren am ██ 1936 in █, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Dezember 1980 gemäß §§ 349 Abs. 4, 414 Abs. 1 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 22. August 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss aufzuheben, folgendermaßen begründet:
"Die Erwägungen des Landgerichts zur Gefährlichkeit des Beschuldigten i. S. des § 63 StGB halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zwar ist des Beschuldigten Steuerungsfähigkeit hinsichtlich seiner Handlungen gegenüber der Mutter und zwar ‘aufgrund ständig erheblich eingeschränkt’, die das Landgericht in einer ‘beider Komponenten’ durch Epilepsie bedingten erheblichen Wesensveränderung mit einer Demenz mittleren Grades sowie darin sieht, dass sich der Beschuldigte von seiner Mutter ‘bevormundet’ fühlt und er eine ‘immer stärker gewordene gestörte Beziehung’ zu ihr entwickelt hat (UA S. 8/9). Dass bereits dieser Zustand weitere erhebliche Straftaten des Beschuldigten gegenüber seiner Mutter erwarten lässt, ist indessen nicht festgestellt, versteht sich auch nicht von selbst, zumal da die Mutter das Haus des Beschuldigten verlassen hat und nunmehr deren von ihm abgelehnte Bevormundung mindestens verringert ist.
Der zur Tat führende völlige Ausschluss der Steuerungsfähigkeit ist bewirkt ebenfalls durch die ‘Kombination’ zweier ‘Komponenten’, nämlich der Bewusstseinsstörung des Beschuldigten in der einem epileptischen Anfall folgenden Phase (UA S. 9) und dem Hinzutreten der den Beschuldigten gereizt-aggressiv stimmenden Mutter (UA S. 10). Dass die Wiederholung einer solchen Situation trotz des Auszugs der Mutter zu erwarten ist, lässt sich indessen nicht damit begründen, dass beide nunmehr nur wenige Kilometer auseinander wohnen und deshalb ein erneutes Zusammentreffen von Mutter und Sohn zu erwarten sei. Das lässt außer acht, dass es bei einem solchen erneuten Zusammentreffen an der einen ‘Komponente’, nämlich einem zuvor erlittenen epileptischen Anfall fehlen wird; hinzu kommt die Minderung der anderen ‘Komponente’, nämlich die durch den Auszug der Mutter jedenfalls verringerte Bevormundung.
Eine Gefährdung Dritter lässt sich den Urteilsgründen ebenfalls nicht zuverlässig entnehmen. Das Landgericht meint zwar im Zusammenhang seiner Erwägungen zu § 67b StGB (UA S. 12), der Beschuldigte könne nicht allein leben, sei auf die Fürsorge eines Dritten angewiesen und es ‘kann sich wiederum eine gestörte Beziehung zu der neuen Bezugsperson aufbauen und damit die Ausgangssituation für die Tat wiederholen’. Die bloße Möglichkeit genügt indessen nicht (Dreher/ Tröndle, StGB, 39. Aufl., § 63 Rn. 7 m. Nw.). Dass das Landgericht damit etwa die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung der Ausgangssituation hat annehmen wollen, versteht sich ebenfalls nicht von selbst; dem steht entgegen, dass sich das Gefühl der abgelehnten Bevormundung durch die Mutter ‘im Laufe der Jahre’ und ersichtlich durch das ständige Zusammenleben mit ihr entwickelt hat.
Ob der Beschuldigte, weil er ‘nicht in der Lage (ist), allein zu leben und sich zu versorgen’ (UA S. 12), aus anderen Gründen untergebracht werden muss, ist nicht im Sicherungsverfahren nach den §§ 413 ff. StPO zu beurteilen."
Der Senat tritt dem bei.
| Schuster | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Niepel |