Treffer
BGH Urteil

Revision wegen verlorener Urkunde: Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 697/79
Datum
18.12.1979
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen schweren Raubes. Das BGH beanstandet, dass die ursprüngliche Urteilsurkunde verloren ging und eine nachträglich gefertigte Niederschrift erst nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gelangte. Mangels Nachweises, dass die Urschrift vor Fristablauf verloren war, kann die Neufassung die verlorene Urkunde nicht ersetzen; das Urteil wird aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträglich gefertigte Urteilsniederschrift ersetzt die verlorene Urteilsurkunde nicht, wenn sie erst nach Ablauf der in § 275 Abs. 1 StPO bestimmten Frist zu den Akten gelangt.

2

Die in § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO vorgesehene Rechtfertigung der Fristüberschreitung greift nur, wenn die Urkunde bereits vor Ablauf der Frist verloren gegangen ist; das Fehlen dieses Nachweises schließt die Rechtfertigung aus.

3

Zweifel daran, dass eine Neufassung in allen Punkten der ursprünglichen Urkunde entspricht, sprechen gegen eine Wiederherstellung der verlorenen Urkunde und können zur Aufhebung des Urteils führen.

4

Die bloße Verwendung vorhandener Diktatplatten und schriftlicher Änderungsvorschläge sichert nicht die Garantie einer wortwörtlichen Übereinstimmung mit der ursprünglichen Urteilsfassung und begründet daher nicht die Ersetzbarkeit der verlorenen Urkunde.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 6. März 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Dieter ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1943 in Hal, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (schweren) Raubes, Nötigung und Diebstahls unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der auf die §§ 275 Abs. 1, 338 Nr. 7 StPO gestützten Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Das Urteil ist nach eintägiger Hauptverhandlung am 6. März 1979 verkündet worden. Das vollständige Urteil mit den Unterschriften aller Berufsrichter ist nach den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der Geschäftsstellenbeamtin am 9. April 1979 auf der Geschäftsstelle eingegangen. Es ist jedoch abhandengekommen. Die Richter haben darauf eine neue Urteilsniederschrift gefertigt und am 12. Juli 1979 zu den Akten gebracht.

Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden ist die neue Urteilsniederschrift unter Verwendung der noch vorhandenen Diktatplatten und der ebenfalls noch vorhandenen schriftlichen Änderungsvorschläge des Vorsitzenden hergestellt worden, „ohne dass dadurch die Garantie gegeben ist, dass die Neufassung eine wortwörtliche Übereinstimmung mit der ursprünglichen Fassung darstellt“.

Da hiernach zweifelhaft erscheint, ob die neuen Urteilsgründe in allen Punkten der Urschrift inhaltlich entsprechen, ist die verlorengegangene Urteilsurkunde nicht wiederhergestellt worden. Die neue Urteilsniederschrift kann sie nicht ersetzen. Sie ist erst nach Ablauf der in § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmten Frist zu den Akten gelangt. Die Fristüberschreitung wird auch nicht durch § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gerechtfertigt. Dabei kann dahinstehen, ob der Verlust der Urteilsurkunde ein nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand im Sinne dieser Vorschrift ist. Er könnte eine Überschreitung der Frist nur rechtfertigen, wenn das Urteil vor deren Ablauf verlorengegangen wäre. Das ist nicht erwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin hat es erst am 30. Mai 1979 vermisst.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HorstkotteHerrmannRebitzki
SchusterNiepel

Zitiert von (3)