Revision verworfen: Strafzumessung bei Serien-Einbruchsdiebstählen wegen Täterhaltung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 696/92
- Datum
- 26.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerügten Rechtsfehler nicht erkennen lassen, dass das Urteil materiell-rechtlich zu beanstanden ist.
Bei der Strafzumessung kann das Gericht die persönliche Einstellung des Täters zu seinen Straftaten (seine Täterhaltung) als strafschärfenden oder strafmildernden Umstand berücksichtigen, sofern sie sich aus dem Gesamtbild der Hauptverhandlung ergibt.
Ein festgestellter Rechtsfehler rechtfertigt eine Abänderung der Strafe nur, wenn ohne den Fehler ersichtlich eine niedrigere Strafe hätte verhängt werden können.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 6. August 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Januar 1993 in der Strafsache gegen Tadeusz K. geboren ████ ███ ████ in [REDACTED] (Polen), wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 1993
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. August 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass sich der „ungünstige Eindruck“, den die Strafkammer in der Hauptverhandlung gewonnen hat, auf die Einstellung des Angeklagten zu seinen Straftaten bezog. Dieser Gesichtspunkt darf bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von dem, der der Entscheidung des Senats in BGHR StGB § 46 I Begründung 17 zugrunde lag.
Läge ein Rechtsfehler vor, könnte im Übrigen das Urteil hier nicht darauf beruhen. Der Senat schließt aus, dass eine fehlerfrei begründete Strafe für die 16 Einbruchsdiebstähle mit einem Gesamtschaden von über 380.000,-- DM zu einer niedrigeren Strafe als der verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren hätte führen können.
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