Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Strafzumessung bei Serien-Einbruchsdiebstählen wegen Täterhaltung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 696/92
Datum
26.01.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Hamburg wegen 16 Einbruchsdiebstählen ein. Fraglich war, ob die Strafkammer die Haltung des Angeklagten zu seinen Taten zu Unrecht in die Strafzumessung einbezogen hat. Der BGH verwirft die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet und bestätigt, dass die Einschätzung der Täterhaltung verwerflichkeitsrelevant sein kann. Eine etwaige Rechtsfehlerwirkung hätte zu keiner milderen Strafe geführt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerügten Rechtsfehler nicht erkennen lassen, dass das Urteil materiell-rechtlich zu beanstanden ist.

2

Bei der Strafzumessung kann das Gericht die persönliche Einstellung des Täters zu seinen Straftaten (seine Täterhaltung) als strafschärfenden oder strafmildernden Umstand berücksichtigen, sofern sie sich aus dem Gesamtbild der Hauptverhandlung ergibt.

3

Ein festgestellter Rechtsfehler rechtfertigt eine Abänderung der Strafe nur, wenn ohne den Fehler ersichtlich eine niedrigere Strafe hätte verhängt werden können.

4

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 6. August 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Januar 1993 in der Strafsache gegen Tadeusz K. geboren ████ ███ ████ in [REDACTED] (Polen), wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 1993

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. August 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass sich der „ungünstige Eindruck“, den die Strafkammer in der Hauptverhandlung gewonnen hat, auf die Einstellung des Angeklagten zu seinen Straftaten bezog. Dieser Gesichtspunkt darf bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von dem, der der Entscheidung des Senats in BGHR StGB § 46 I Begründung 17 zugrunde lag.

Läge ein Rechtsfehler vor, könnte im Übrigen das Urteil hier nicht darauf beruhen. Der Senat schließt aus, dass eine fehlerfrei begründete Strafe für die 16 Einbruchsdiebstähle mit einem Gesamtschaden von über 380.000,-- DM zu einer niedrigeren Strafe als der verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren hätte führen können.

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