Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug, Fortgesetzte Handlung und Verfahrensrügen abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 69/69
Datum
15.07.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen sein Verurteilungs- und Sicherungsverwahrungsurteil wegen mehrfachen Betrugs und Diebstahls sowie gegen zahlreiche Verfahrensrügen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt Sach- und Rechtsrügeentscheidungen des Landgerichts. Die Verfahrensrügen sind zumeist form- oder tatsachenmangelhaft erhoben; die Strafkammer hat Beweiswürdigung, Schuld- und Strafzumessung sowie Sicherungsverwahrung zu Recht getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Revindikationsrügen gegen die Mitwirkung bestimmter Richter sind unzulässig, wenn die Revision nicht nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO die konkreten Tatsachen angibt, die eine fehlerhafte Mitwirkung begründen sollen.

2

Das bloße Verhalten eines Richters (z. B. Kauen an den Fingernägeln) begründet ohne weitere Anhaltspunkte weder einen Besetzungsfehler noch einen Ablehnungsgrund wegen Befangenheit.

3

Ein Arzt, der zur Feststellung der Verhandlungsfähigkeit gehört wird und typische sachverständige Fragen beantwortet, ist als Sachverständiger zu behandeln; er ist nicht wegen der Sachverständigentätigkeit als Zeuge zu führen.

4

Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus; die generelle Absicht, den Lebensunterhalt durch wiederholte Straftaten zu bestreiten, genügt hierfür nicht (§ 74 StGB).

5

Die Entscheidung des Gerichts, in welchem Umfang Untersuchungshaft auf Freiheits- oder Geldstrafen anzurechnen ist, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen und ist nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 13. Juni 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Walter ███, ohne festen Wohnsitz, geboren ████████ 1927 in ████ (Kreis Thüringen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in ███ Verhandlung, Bundesanwalt ███ ███ ███ Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ██████ aus █████ als Verteidigerin, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13. Juni 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 13. Juni 1968 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie insgesamt drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensangriffe dringen nicht durch

1. Die Rüge, *„die an der Verhandlung und am Urteil mitwirkenden Schöffen R[REDACTED] und G[REDACTED] waren nicht die Schöffen, die lt. Schöffenliste an der Verhandlung und am Urteil mitzuwirken hatten“*, ist nicht in zulässiger Weise erhoben. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt die genaue Angabe der Tatsachen, die der Mitwirkung des Richters nach Meinung des Beschwerdeführers entgegenstanden (BGHSt 22, 169, 170).

2. Die Behauptung des Beschwerdeführers, ein bestimmter Beisitzer habe während der Verhandlung an seinen Fingernägeln gekaut und sich längere Zeit intensiv mit seinen Fingerkuppen beschäftigt, deutet weder auf einen Besetzungsfehler noch auf einen sonstigen Verfahrensmangel hin.

3. Mit derselben Behauptung hat der Beschwerdeführer den Richter als befangen abgelehnt.

a) Dieses Ablehnungsgesuch hat die Strafkammer mit Recht als unbegründet verworfen. Weder die behauptete Tatsache, der Richter habe an seinen Fingernägeln gekaut, noch der Umstand, dass sich der Angeklagte beim Vorsitzenden darüber beschwerte, konnten ihm vernünftigerweise Anlass zu der Befürchtung geben, der abgelehnte Richter werde ihm gegenüber eine Haltung annehmen, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne.

b) Darauf, dass dem Beschwerdeführer die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters nicht bekanntgegeben wurde, kann der ablehnende Beschluss und damit das Urteil nicht beruhen. Landgerichtsrat [REDACTED] hatte lediglich erklärt, er fühle sich nicht befangen und habe dem Angeklagten keinen Anlass zu Zweifeln an seiner Unparteilichkeit gegeben. Der Inhalt der dienstlichen Äußerung war daher für ein etwaiges zusätzliches Vorbringen des Angeklagten offensichtlich ohne Bedeutung.

c) Die Rüge, Landgerichtsrat [REDACTED] habe zu Unrecht über das Ablehnungsgesuch mitentschieden, weil er nicht der „lt. Geschäftsverteilungsplan zuständige Richter“ gewesen sei, ist nicht vorschriftsmäßig erhoben. Die Revision gibt wiederum die Tatsachen nicht an, aus denen sich nach ihrer Meinung die Fehlbesetzung ergab (vgl. oben zu I 1).

4. Die Behauptung, die Öffentlichkeit sei während der Vernehmung des Gefängnisarztes Dr. ██████ ausgeschlossen gewesen, trifft nicht zu. Sie wird durch die Sitzungsniederschrift nicht bewiesen, sondern im Gegenteil widerlegt. Danach war die gesamte Verhandlung öffentlich (Bd. IV S. 684 d. A.), auch während der Vernehmung des Sachverständigen (Bd. IV S. 710 d. A.). Die Vernehmung fand auch nicht deshalb in einer „Verhandlungspause“ statt, weil das Protokoll keinen Vermerk darüber enthält, dass die Hauptverhandlung fortgesetzt wurde. Einer solchen Feststellung bedurfte es nicht.

5. Abwegig ist die Auffassung des Beschwerdeführers, Dr. [REDACTED] habe nicht als Sachverständiger, sondern als Zeuge vernommen werden müssen. Dr. [REDACTED] ist lediglich zur Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten gehört worden. Er hatte damit typische Sachverständigenfragen zu beantworten. Er wäre sachverständiger Zeuge gewesen, wenn er nicht nur über Befundtatsachen berichtet, sondern darüber hinaus weitere Tatsachen in die Verhandlung eingeführt hätte. Dafür trägt die Revision nichts vor und besteht auch sonst kein Anhalt.

6. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Sitzungsniederschrift gebe den Gang der Hauptverhandlung bei der Vernehmung des ████████ nicht richtig wieder, erhebt er eine unbeachtliche Protokollrüge. Dasselbe gilt für eine Anzahl anderer Einwendungen, die sich gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Verhandlungsniederschrift wenden. Das Urteil beruht nicht auf der Fassung des Protokolls, sondern auf dem Inhalt der mündlichen Verhandlung.

7. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei nach Verlesung von drei Zeugnisabschriften (aus Bd. I S. 119–122 d. A.) keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, wird durch die Verhandlungsniederschrift widerlegt (Bd. IV S. 731 d. A.).

8. Es besteht kein Anhalt dafür, dass der Sachverständige Prof. Dr. Lang[REDACTED] außerstande gewesen sei, der Hauptverhandlung zu folgen. Das hatte der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung auch nicht geltend gemacht. Er behauptet es jetzt, um daran allgemeine Zweifel an der Qualifikation des Sachverständigen anzuknüpfen. Damit wendet er sich aber nur in unzulässiger Weise gegen den Beweiswert des Gutachtens, den allein das Gericht zu beurteilen hatte.

9. Die Strafkammer brauchte den Angeklagten nicht von Amts wegen stationär untersuchen zu lassen oder bestimmte Hirnuntersuchungen anzuordnen. Die Urteilsgründe (UA S. 37, 38) erweisen, dass Prof. Dr. Lang[REDACTED] ein eingehendes Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten erstattet hat. Ob hierfür eine längere Untersuchung des Angeklagten in einer Anstalt oder mit bestimmten Mitteln erforderlich war, hatte zunächst der Sachverständige zu entscheiden. Dass er eine solche Untersuchung für erforderlich gehalten habe, sagt die Revision selbst nicht. Bei dieser Sachlage und bei der Art der Delikte – es handelte sich durchweg um überlegte, z. T. um raffinierte Vermögensdelikte – hatte die Strafkammer keinen Anlass, die von dem Beschwerdeführer jetzt vermissten Untersuchungen anzuordnen.

10. Die Rüge, das Landgericht hätte sich nicht an eine zugesagte Wahrunterstellung gehalten, ist nicht zulässig erhoben, weil die Revision über den Beweisantrag und den Gerichtsbeschluss nichts mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Übrigens hat das Landgericht entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers festgestellt, er habe sich um Arbeit bemüht, während er bei Frau [REDACTED] als Untermieter gewohnt habe (UA S. 15).

11. Es brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, Frau ████ █████ als Zeugin darüber zu vernehmen, dass sie den Angeklagten nach Strafverbüßung betreuen wolle. Der frühere Verteidiger hatte zwar vor der Hauptverhandlung einen dahingehenden Antrag gestellt. Darauf sind aber weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung zurückgekommen, obwohl der Beschwerdeführer andere Beweisanträge gestellt hatte. Daraus durfte und musste das Gericht folgern, dass sich der Angeklagte von der früher angeregten Beweiserhebung nichts mehr versprach.

12. Das Gericht hatte auch keinen Anlass der Frage nachzugehen, *„ob nicht schon die Gnadenaktion vom 1.4.1956 in der DDR“* den Erlass der durch Urteil des Kreisgerichts in Chemnitz vom 6. Oktober 1953 verhängten Freiheitsstrafe herbeigeführt habe, und ob dieser Erlass damit länger als 10 Jahre (jetzige Taten 1967 begangen!) zurücklag (§§ 244, 245 StGB).

Nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen Strafregisterauszug ist die Vollstreckung dieser Strafe am 20. Juni 1956 bis zum 20. Juni 1958 zur Bewährung ausgesetzt worden. Das hatte der Angeklagte auch nicht ausdrücklich bestritten, sondern lediglich erklärt, er habe später gehört, ihm sei die Strafaussetzung möglicherweise schon 1954 bewilligt worden. Ferner hatte er sich ausdrücklich darauf berufen, dass die Strafe erst 1960 erlassen worden sei (UA S. 7).

In der Hauptverhandlung wollte er dafür Beweis antreten, dass die Strafaussetzung *„unrechtmäßig zustande“* gekommen sei; er habe der Vergünstigung nicht zugestimmt, sie sei ihm auch nicht bekanntgegeben worden. Bei dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Art der Einwendungen des Angeklagten brauchte das Landgericht keine weiteren Ermittlungen darüber anzustellen, ob die Strafe entgegen der Eintragung im Strafregisterauszug bereits 1956 erlassen sein könnte. Weder das Vorbringen des Angeklagten noch sonstige Umstände gaben Anlass, an der Richtigkeit des Strafregisterauszuges zu zweifeln. Die Gründe für die 1956 gewährte Strafaussetzung und ihre „Rechtmäßigkeit“ hatte das Landgericht nicht aufzuklären. Sie waren für die Entscheidung ohne Bedeutung. In diesem Zusammenhang kam es allenfalls darauf an, ob der Angeklagte den Straferlass als rückfallbegründenden Umstand kannte, bevor er die jetzigen Diebstähle beging. Daran kann nach den Feststellungen (UA S. 37) kein Zweifel bestehen.

II. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet

1. Der Schuldspruch lässt keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer auch nur ein, das Landgericht hätte ihn wegen einer *„fortgesetzten Handlung“* verurteilen müssen. Die Strafkammer hat indessen mit Recht die 25 Betrugstaten und die 3 Diebstähle als selbständige Straftaten im Sinne des § 74 StGB gewertet. Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der so beschaffen sein muss, dass er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes sämtliche späteren Teilakte in den wesentlichen Grundzügen umfasst. Das Urteil ergibt, dass der Angeklagte einen solchen Vorsatz weder vor noch bei den einzelnen Straftaten hatte. Die Absicht des Angeklagten, seinen Lebensunterhalt durch Betrügereien und Diebstähle zu bestreiten, reicht hierzu nicht aus.

2. Der Strafausspruch ist ebenfalls frei von Rechtsmängeln. Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch zwischen Seite 15, 16 und 48 der Urteilsgründe besteht nicht. Auch wenn der Angeklagte keine schweren körperlichen Arbeiten leisten konnte, brauchte er sich nicht vor solchen Arbeiten zu scheuen, die er als „niedere“ bezeichnete.

3. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf der im einzelnen begründeten Annahme, dass der Angeklagte nach Strafverbüßung in ähnliche Straftaten zurückfallen werde. Dabei kann keine Rede davon sein, dass der bisher angerichtete und damit auch der auf Grund neuer Straftaten zu erwartende Schaden „sehr gering“ sei. Wie das Landgericht feststellt, hat der Angeklagte nicht nur durch die früher abgeurteilten, sondern auch durch die letzten 28 Straftaten jeweils nennenswerten, z. T. erheblichen Schaden angerichtet.

4. Was der Beschwerdeführer gegen die Art der Anrechnung der Untersuchungshaft vorbringt, ist unbegründet. Wird auf Freiheits- und Geldstrafen nebeneinander erkannt, so liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es die Untersuchungshaft nur auf die Freiheitsstrafe oder auch auf die Geldstrafe anrechnen will (BGH 1 StR 396/66 vom 6. September 1966). Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSiemerHerrmann
SarstedtBorker

Zitiert (1)