Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsfrist gewährt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 696/79
Datum
06.11.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist gegen das Urteil des Landgerichts. Strittig war, ob ihn das Fristversäumnis trifft, obwohl er am Tag der Urteilsverkündung einen Verteidiger mit der Revision beauftragt hatte. Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung, da der Antrag form- und fristgerecht war und die Beauftragung glaubhaft gemacht wurde; das Versäumnis des Verteidigers ist dem Angeklagten nicht anzulasten. Die Frist zur Revisionsbegründung beginnt mit Zustellung dieses Beschlusses.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung einer gesetzlichen Frist nicht dem Verschulden des Beteiligten anzulasten ist und der Wiedereinsetzungsantrag form- und fristgerecht gestellt wird.

2

Die rechtzeitige und glaubhaft gemachte Beauftragung eines Verteidigers mit der Einlegung eines Rechtsmittels am Tag der Urteilsverkündung begründet regelmäßig keinen Verschuldensvorwurf gegen den Angeklagten, wenn die weitere Versäumung im Verantwortungsbereich des Verteidigers liegt.

3

Eine Pflichtverletzung des Verteidigers ist dem Angeklagten nicht ohne Weiteres zuzurechnen, wenn dieser nachweist, dass er den Verteidiger rechtzeitig mit der Rechtsverfolgung beauftragt hat.

4

Mit der Gewährung der Wiedereinsetzung beginnt die Frist zur Begründung des Rechtsmittels mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses; vorinstanzliche Beschlüsse können dadurch gegenstandslos werden.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 26. April 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Sch ██ den Kraftfahrer Klaus aus ████ geboren █████████ 1949 in Gr ███ ██

Sachbezeichnung: GC u.a. – wegen Diebstahls u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. November 1979

Tenor

Dem Angeklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. April 1979 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Frist für die Revisionsbegründung beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses.

Der Beschluss des Landgerichts vom 1. Juni 1979 ist gegenstandslos.

Gründe

Die Versäumung der Frist beruht nicht auf Verschulden des Angeklagten. Er hat mit seinem form- und fristgerechten Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft gemacht, dass er seinen Verteidiger noch am Tage der Urteilsverkündung mit Einlegung der Revision beauftragt habe. Dass sein Auftrag nicht rechtzeitig erledigt worden ist, kann ihm nicht angelastet werden.

HerrmannHorstkotteNiepel
FuhrmannRebitzki