Revisionen zu Verurteilungen nach dem Opiumgesetz verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 696/72
- Datum
- 13.03.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Erklärung des Dolmetschers, er sei beeidigter Dolmetscher, steht einer formellen Vereidigung gleich; ein zusätzlicher Treue- und Gewissensversicherungsvorbehalt ist nicht erforderlich.
Alleinige Übereinstimmung der Staatsangehörigkeit von Sachverständigem und Angeklagtem begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit; konkrete Anhaltspunkte für Parteilichkeit sind darzulegen.
Ein Antrag, Beweismittel durch einen anderen Sachverständigen übersetzen zu lassen, ist kein zulässiger Beweisantrag, wenn keine bestimmte Beweistatsache benannt wird; die Zurückweisung eines solchen Beweiserhebungsantrags verletzt nicht automatisch die Aufklärungspflicht des Gerichts.
Die Gestattung einfacher Bildaufnahmen durch die Presse während der Hauptverhandlung begründet nicht ohne weitere Umstände einen Ablehnungsgrund gegen den Vorsitzenden; eine unterlassene vorherige Anhörung nach Art.103 GG ist nur dann prozessual erheblicher Fehler, wenn hierdurch die Verteidigung in ihren Rechten beeinträchtigt wird.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich zu jedem als erwiesen bezeichneten oder als wahr unterstellten Umstand ausführlich zu äußern, solange seine eigenen Feststellungen diesen Annahmen nicht widersprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 20. April 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen █
wegen vollendeten gewerbsmäßigen Vergehens gegen das Opiumgesetz
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revisionen der Angeklagten █ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. April 1972 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und die Richter Schmidt, Siemer, Herrmann und Schuster in der Sitzung vom 13. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten ████, Rechtsanwältin ███ aus ████ als Verteidigerin des Angeklagten ██ und Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten █ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. April 1972 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen eines vorsätzlichen Vergehens gegen die §§ 1, 9, 10 Abs. 1 Opiumgesetz a.F. zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und den Angeklagten ██ unter Freisprechung im Übrigen wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen die §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 4 des Opiumgesetzes a.F. in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie zu 2000 DM Geldstrafe verurteilt; außerdem hat es das bei ███ sichergestellte Rauschgift eingezogen. Beide Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel sind ohne Erfolg.
Gründe
1. Die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten ███
a) Die Rüge, der Dolmetscher Dr. ██ sei nicht vereidigt worden, ist unbegründet. Wie die Revision selbst vorträgt, hat ██████ erklärt, er sei beeidigter Dolmetscher. Darin liegt eine Berufung auf den allgemein geleisteten Eid. Sie steht nach § 189 Abs. 2 der formellen Vereidigung gleich. Zu Unrecht meint die Revision, der Dolmetscher hätte außerdem versichern müssen, er werde treu und gewissenhaft übersetzen. Er brauchte sich nur darauf zu berufen, einen solchen Eid für Übersetzungen der betreffenden Art schon geleistet zu haben. Daß diese Angabe nicht zutreffe, behauptet die Revision nicht.
b) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht das Gesuch zurückgewiesen, mit dem der Angeklagte ███ den Sachverständigen █████ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, soweit dieser als Sachverständiger vernommen worden ist.
Die Tatsache allein, daß █████ und der Angeklagte ████ gleiche Staatsangehörigkeit besitzen, gab dem Beschwerdeführer noch keinen berechtigten Grund, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Nähere Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer besorgen mußte, ███████ werde „zu seinem Landsmann stehen“, sind in dem Ablehnungsgesuch nicht behauptet worden.
c) Der Antrag, die beim Angeklagten █████ gefundenen Briefe durch einen anderen Sachverständigen übersetzen zu lassen, war kein Beweisantrag, da eine bestimmte Beweistatsache nicht angegeben war. Die in der Revisionsbegründung enthaltene Beweisbehauptung, das Wort „namaki“ bedeute in der in Afghanistan gesprochenen persischen Sprache keineswegs Haschisch, enthielt der Antrag nicht. Es handelte sich somit nur um einen Beweisermittlungsantrag.
Die Strafkammer hat mit seiner Ablehnung nicht gegen ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verstoßen. Wie in ihrem Ablehnungsbeschluß ausgeführt und vor der Revision auch nicht bezweifelt wird, ist ███████ „auch auf die Übersetzung aus der neupersischen Sprache vereidigt, die in einzelnen Teilen Afghanistans gesprochen wird und in der auch die Briefe verfaßt sind“. Es ist nicht ersichtlich, wie sich ihr die Möglichkeit hätte aufdrängen müssen, Dr. ███████ habe die Briefe falsch übersetzt, insbesondere dem Wort „namaki“ einen nach dem Zusammenhang nicht zutreffenden Sinn beigelegt.
d) Die Rüge, das Gericht habe einen auf § 246 Abs. 2 StPO gestützten Antrag des Verteidigers, die Hauptverhandlung auszusetzen, unter Mißbrauch seines Ermessens abgelehnt, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Revisionsbegründung gibt den wesentlichen Inhalt des Aussetzungsantrages nicht und denjenigen des ablehnenden Beschlusses nur unvollständig wieder (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Das gilt auch für die Rüge, das Gericht habe den Beweisantrag, die Absender der Briefe zu vernehmen, nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, er sei zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt. Die Revisionsbegründung teilt den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses nicht vollständig mit.
2. Die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten ██
a) Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß die Strafkammer die Ablehnung des Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen hat.
Der Beschwerdeführer hat den Vorsitzenden abgelehnt, weil dieser „trotz des Protestes der Verteidigung und des Angeklagten das Fotografieren der Angeklagten durch die Presse im Saal gestattet“ habe. Tatsächlich hat die im Saal anwesende Presseberichterstatterin Frau ███ während der Verhandlung nur eine asgervierte Felljacke und in einer Verhandlungspause das Rohopium sowie den Angeklagten ██ mit dessen Zustimmung fotografiert.
Wie die Strafkammer in ihrem das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluß überzeugend dargelegt hat, war gerichtsbekannt, daß Frau ███ „von der Erlaubnis des Vorsitzenden bei der Bildaufnahme eines Angeklagten nur Gebrauch macht, wenn sie vorher von dem jeweiligen Angeklagten die Zustimmung erhalten hat“.
Geht man von diesem Sachverhalt aus, bestand für den Beschwerdeführer kein vernünftiger Grund, die Unparteilichkeit des Vorsitzenden in Zweifel zu ziehen (§ 24 StPO). Dieser hat durch die beanstandete Erlaubnis ihn nicht der Gefahr ausgesetzt, während der Verhandlung oder in einer Verhandlungspause gegen seinen Willen fotografiert zu werden, und ihn auch nicht einer solchen Gefahr aussetzen wollen. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs war danach sachlich gerechtfertigt. Die Strafkammer hätte allerdings vor der Entscheidung den Beschwerdeführer auf die ihm bis dahin offensichtlich unbekannte Tatsache hinweisen und ihn dazu hören müssen (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Fehler beschwert ihn aber nicht. Er hat die von der Strafkammer herangezogene gerichtsbekannte Tatsache durch die Verkündung des sein Gesuch zurückweisenden Beschlusses erfahren und hatte darauf unter Bezeichnung etwaiger weiterer Mittel der Glaubhaftmachung das Ablehnungsgesuch erneuern können (BGHSt 21, 85, 87).
b) Die Rüge, die Verteidigung sei durch die beanstandete Erlaubnis des Vorsitzenden in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden, muß schon deshalb scheitern, weil die Maßnahme, wie sie von dem Vorsitzenden nach den Umständen gemeint war und von der anwesenden Presseberichterstatterin auch verstanden worden ist, nicht unzulässig war.
§ 169 Abs. 2 GVG verbietet einfache Bildaufnahmen nicht (BGH NJW 1970, 63, 64 = JZ 1970, 108, 109). Außerdem beruht die Maßnahme nicht auf einem in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluß (§ 338 Nr. 8 StPO).
c) Wegen der Rüge, der Dolmetscher ████████ sei als solcher nicht vereidigt worden, wird auf die Ausführungen zu der entsprechenden Rüge des Angeklagten ███████ verwiesen. Auch der Beschwerdeführer ███ gibt an, Dr. ████████ habe erklärt, er sei vereidigter Dolmetscher.
d) Die Behauptung, der Zeuge Kurt W___ sei nicht nach § 57 StPO belehrt worden, wird durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift widerlegt (Bd. 5 Bl. 103 R, 138 d.A.). Im Übrigen könnte die Revision darauf nicht gestützt werden (BGH VRS 36, 23).
e) Der hilfsweise gestellte Beweisermittlungsantrag, Staatsanwalt K___ darüber zu vernehmen, welchen Inhalt ein Gespräch mit ███ und ████ gehabt habe, brauchte weder durch Gerichtsbeschluß noch in den Urteilsgründen beschieden zu werden. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich das Gericht hätte gedrängt sehen müssen, dieser Beweisanregung nachzugehen.
f) Die Verteidigerin hatte in der Hauptverhandlung beantragt, die Vorstrafenakten des Zeugen ██ beizuziehen, um seine Unglaubwürdigkeit darzutun. Die Strafkammer hat diesen Beweisermittlungsantrag (BGHSt 6, 128) durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß abgelehnt und dabei als schon erwiesen angesehen oder als wahr unterstellt, der Zeuge ██████ sei „etliche Male“ und „erheblich“ als „Dealer“ vorbestraft, er sei „Polizeispitzel“ gewesen und seine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft sei abgelehnt worden. Die Revisionsbegründung bemängelt zu Unrecht, die Strafkammer habe sich nicht an die zugesagte Wahrunterstellung gehalten. Die Urteilsgründe bieten dafür keinen Anhalt. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich mit den als erwiesen bezeichneten oder als wahr unterstellten Tatsachen auseinanderzusetzen. Vielmehr genügt es in der Regel, wenn seine Feststellungen ihnen nicht widersprechen.
3. Die Sachbeschwerden
Auf die Sachrügen hat der Senat das Urteil in seinem gesamten Inhalt geprüft. Dabei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Das gilt auch für die Strafzumessung. Das Landgericht hat die für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und die Zumessungsgesichtspunkte des § 13 StGB beachtet. Was die Revision des Angeklagten ██ hiergegen einwendet, ist offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schuster | ||
| Schmidt | Herrmann |