Treffer
BGH Urteil

Beihilfe zur Gefangenenmeuterei: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum Gehilfenvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 69/67
Datum
14.04.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur Gefangenenmeuterei und Sachbeschädigung verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil die Feststellungen zum Gehilfenvorsatz lückenhaft sind. Zentral ist, ob der Angeklagte mit dem Gelingen des Ausbruchs gerechnet hat, obwohl er die Gefängnisverwaltung mehrfach warnte. Ohne diesbezügliche Feststellungen ist Beihilfe zum Unternehmensdelikt nicht hinreichend begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Unternehmensdelikt nach § 122 Abs. 2 StGB muss der Gehilfenvorsatz sich auf die Vollendung des Unternehmens, d.h. auf das Gelingen des gewaltsamen Ausbruchs, erstrecken.

2

Unternehmensdelikte erfassen sowohl den Versuch als auch die Vollendung; der Teilnahmevorsatz des Gehilfen ist folglich auf den Erfolg der tatbestandsmäßigen Handlung gerichtet.

3

Ein heimlicher Wille des Beteiligten, den Erfolg nicht herbeizuführen, schließt den Gehilfenvorsatz nicht zwingend aus, erfordert jedoch ausdrückliche und tragfähige Feststellungen.

4

Fehlen die für die Bejahung des Gehilfenvorsatzes erforderlichen Feststellungen (insbesondere zur Erwartung des Erfolgs trotz entgegenstehender Umstände), ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 12. September 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Karl-Heinz ███ aus ██, geboren █████████ 1931 in ███ ██, Kreis █████, zur Zeit in anderer Sache in Haft, wegen Beihilfe zur Gefangenenmeuterei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1967, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ██ als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 12. September 1966 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit Beihilfe zur Sachbeschädigung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.

Die mit der Revision erhobene Sachrüge dringt durch.

Die Einzelausführungen der Revision richten sich zwar nur in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Jedoch leidet das Urteil an folgendem Mangel:

Nach den Feststellungen der Strafkammer planten die in einem anderen Verfahren dieserhalb █████████████ Alfred █████, Adolf ███, Herbert ███ ██ und Gerhard ██ ██, die sich mit dem Angeklagten in einer Zelle befanden, einen Ausbruchsversuch. Der Angeklagte hatte die Gefängnisverwaltung mehrfach von diesen Plänen unterrichtet, ohne dass diese jedoch etwas unternommen hätte. Am 21. März 1965 versuchten nun die genannten vier Personen einen Ausbruch. Der Angeklagte teilte den Zeitpunkt des geplanten Ausbruchs der Gefängnisverwaltung mit. Diese unternahm wiederum nichts. Bei seinen Mitgefangenen erweckte der Angeklagte den Eindruck, als ob er mitmachen wolle. Als es diesen nicht gelang, eine Stahlschiene zu lösen, wickelte der Angeklagte ein Handtuch um die Schrauben und drehte sie mittels der dadurch entstehenden Hebelwirkung ab. Der Ausbruch durch die Zellendecke, der zu einem früheren Zeitpunkt einmal gelungen war, glückte aber nicht, weil inzwischen eine Stahlbetonschicht in die Decke eingefügt worden war. Die vier Gefangenen, die den Ausbruch versucht hatten, tarnten die Ausbruchsstelle. Der Angeklagte teilte aber am nächsten Morgen der Gefängnisverwaltung mit, was in der Nacht geschehen war.

Die Beihilfe des Angeklagten sieht die Strafkammer darin, dass er die vier Ausbruchswilligen durch sein Verhalten in ihrem Entschluss stärkte und ihnen schließlich die Stahlschiene zum Ausheben des Mauerwerks abschraubte.

Zur inneren Tatseite stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe nicht den Willen gehabt, sich selbst oder einem der Mithäftlinge die Freiheit zu verschaffen. An einer späteren Stelle heißt es dann, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, denn er habe gewusst, dass er mit dem Verschaffen der Stahlschiene den geplanten gewaltsamen Ausbruch unterstütze und die Beschädigung der Zellendecke ermögliche.

Diese Darlegungen reichen bei der Sachlage nicht aus, um den Gehilfenvorsatz des Angeklagten für die Gefangenenmeuterei zu begründen.

§ 122 Abs. 2 StGB ist ein Unternehmensdelikt, es umfasst also sowohl den Versuch als auch die Vollendung des gewaltsamen Ausbruchs. Der Vorsatz der Mittäter eines solchen Unternehmens muss sich aber stets auf die Vollendung des Ausbruchs beziehen. Dasselbe muss für den Vorsatz des Gehilfen gelten. Der Angeklagte könnte also nur dann wegen Beihilfe zur Gefangenenmeuterei bestraft werden, wenn sein Vorsatz das Gelingen dieser Meuterei umfasst hätte. Das ergeben die Feststellungen nicht. Zwar würde seine bloße geheime Absicht, den Ausbruch nicht zur Vollendung kommen zu lassen, dem Gehilfenvorsatz nicht entgegenstehen (RGSt 56, 168, 170). Im vorliegenden Fall hatte aber der Angeklagte seine diesbezügliche Absicht durch seine mehrfachen Mitteilungen an die Gefängnisverwaltung, zuletzt noch die Mitteilung unmittelbar vor dem Ausbruch, deutlich kundgetan. Bei dieser Sachlage hätte es zur Begründung des Gehilfenvorsatzes des Angeklagten eingehender Feststellungen dazu bedurft, ob der Angeklagte, der, wie festgestellt, das Entweichen der anderen Gefangenen nicht wollte, überhaupt mit dem Gelingen des Ausbruchsversuchs gerechnet hat oder nicht vielmehr, gerade mit Rücksicht auf die Untätigkeit der gewarnten Gefängnisverwaltung, davon ausgegangen ist, der geplante Ausbruch könne aus technischen Gründen nicht gelingen.

KoffkaSarstedtBorker
SchmidtSchmitt