Revision verworfen: Rückfall‑Diebstahl und Betrug – Verfahrensrüge und Vorsatzfragen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 69/62
- Datum
- 10.04.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend substantiiert ausgeführt wird.
Für das Merkmal der Beschädigung des Vermögens eines anderen im Sinne des § 263 StGB genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis).
Das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs ist anhand des Gesamtvorsatzbegriffs zu beurteilen; das Revisionsgericht ist an die Feststellungen der Tatsacheninstanz gebunden, wenn diese für einzelne Taten neue Tatentschlüsse festgestellt hat.
Hat das Gericht Vorsatz und volle Verantwortlichkeit im Sinne des § 51 StGB festgestellt, kann es auf eine gesonderte Prüfung des Unrechtsbewusstseins verzichten.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 10. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ██, den Tischler Klaus ██, geboren am ██████ 1934 in ███████, wegen Rückfalldiebstahls,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter May als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10. November 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in einem Fall und wegen Betruges im Rückfall in 16 Fällen verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht entsprechend der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt ist.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht lässt die Urteilsbegründung keine Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch von den Ausführungen zum inneren Tatbestand in den Betrugsfällen. Der Revision ist zuzugeben, dass sie nicht ganz klar sind und zu dem Bedenken Anlass geben könnten, das Landgericht habe für die Bereicherungsabsicht beim Betrug bedingten Vorsatz genügen lassen wollen. Der Zusammenhang ergibt indessen, dass sich der Satz, der Angeklagte habe jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt, nicht auf die vorangehende Feststellung bezieht, er habe mit der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sondern auf die Feststellung, er habe sich diesen Vorteil zu Lasten seiner Geldgeber verschaffen wollen. In Bezug auf das Merkmal der Beschädigung des Vermögens eines anderen in § 263 StGB genügt der bedingte Vorsatz.
Die Ansicht der Revision, das Landgericht habe zu Unrecht einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Betrugstaten verneint, beruht auf einer unzutreffenden Auffassung vom Begriff des Gesamtvorsatzes und findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze. Hiernach hat der Angeklagte vor jeder Tat einen neuen Tatentschluss gefasst; nur in den Fällen ███, ███ und ██ (Urteilsausfertigung Nr. II 6–9) hat er auf Grund eines einheitlichen Tatentschlusses gehandelt. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.
Abwegig ist die Rüge, das Landgericht habe bei der Erörterung der inneren Tatseite nur das biologische Schuldelement, nicht auch das psychologische, die persönliche Vorwerfbarkeit, geprüft. Der Schuldvorwurf ergibt sich aus den Feststellungen, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt und er sei für seine Taten im Sinne des § 51 StGB voll verantwortlich, von selbst. Mit der Frage des Unrechtsbewusstseins brauchte sich die Strafkammer bei der gegebenen Sachlage nicht auseinanderzusetzen.
| Koffka | Sarstedt | May | |||
| Schmidt | Siemer |