Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Anwendung des § 51 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 69/60
- Datum
- 26.04.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB ist weiter zu fassen als nur klinisch-psychiatrisch anerkannte Zustände und kann auch abweichende psychische Abartigkeiten erfassen.
§ 51 Abs. 1 StGB führt zur Entfallung der Schuldfähigkeit, während § 51 Abs. 2 StGB bei einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nur strafmildernd bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.
Treffen die Feststellungen des Tatgerichts widersprüchliche Aussagen über Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, kann dies den Strafausspruch betreffen und erfordert gegebenenfalls Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über die Strafe.
Die allgemeine Sachrüge verpflichtet das Revisionsgericht zur Überprüfung des Schuldspruchs; bleibt dieser rechtlich fehlerfrei, kann der Schuldspruch bestehen bleiben, während der Strafausspruch getrennt zu überprüfen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 20. November 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rohrleger und Ladearbeiter Helmut R. ███ aus █████, dort geboren am █████████████ 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Brandstiftung und schweren Diebstahls hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. November 1959 samt den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Prüfung des Schuldspruchs, zu der die allgemeine Sachrüge zwingt, fördert keinen Rechtsirrtum zutage. Auch die Revision hat Einzelangriffe nur zu den Ausführungen des Landgerichts vorgebracht, die sich mit der Anwendbarkeit des § 51 StGB befassen.
Die Strafkammer ist zwar, wie es in den Urteilsgründen zusammenfassend heißt, auf Grund des Gutachtens der Sachverständigen und ihres Eindrucks vom Angeklagten in der Hauptverhandlung überzeugt, „daß es sich bei dem Angeklagten um einen willensschwachen, gefühlskalten und hemmungslosen Psychopathen handelt, bei dem jedoch die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 51 StGB weder in seinem Abs. 1 noch in seinem Absatz 2 gegeben sind“. Nach dem wiedergegebenen Inhalt des Sachverständigengutachtens und den weiteren Urteilsausführungen zu diesem Punkte besteht jedoch die Besorgnis, daß die Strafkammer nicht von dem zutreffenden Rechtsbegriff einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB ausgegangen ist. Der Angeklagte befand sich „in einem starken sexuellen Erregungszustand, den er durch die begangenen Straftaten abreagieren wollte“. „Die Feuerlegung bedeutete für ihn eine Beruhigung.“ Das spricht für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB. Wenn die Strafkammer ausführt, die in einem starken sexuellen Erregungszustand vom Angeklagten begangenen Taten beruhten nicht auf einer „krankhaften Veranlagung, sondern nur auf einer von der Norm abweichenden Psychopathie“, so ist das nicht ausreichend. Es wird darauf hingewiesen, daß der Kreis der unter § 51 StGB fallenden Abartigkeiten umfassender ist als der der klinisch-psychiatrisch anerkannten Zustände (BGH NJW 1955, 1726 = LM StGB § 51 Abs. 1 Nr. 10 mit weiteren Nachweisen).
Nach den Feststellungen der Strafkammer erscheint nun zwar eine Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen. Möglich erscheint jedoch eine Strafmilderung auf Grund des § 51 Abs. 2 StGB. Die Strafkammer hat zwar – obwohl sie eine krankhafte Beschaffenheit der Geistestätigkeit verneint – weiterhin „in jedem Falle“ festgestellt, der Angeklagte sei in der Lage gewesen, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen und – wenn auch mit einer gewissen Anstrengung – nach dieser Einsicht zu handeln. Damit soll anscheinend gesagt werden, das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei, falls man dessen Geisteszustand bei der Tat als krankhaft ansehen wolle, im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB nicht erheblich vermindert gewesen. Das steht aber in unauflösbarem Gegensatz zu den Strafzumessungsgründen. Dort heißt es, der Angeklagte habe die Straftaten aus einem psychischen Drang heraus begangen, dem er nur mit einer erheblichen Anstrengung – zu der er allerdings in der Lage gewesen wäre – hätte entgegenwirken können.
Die Strafkammer hat somit die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB nicht fehlerfrei ausgeschlossen. Da diese Bestimmung nur für die Strafzumessung Bedeutung hat, konnte der Schuldspruch bestehen bleiben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Koffka | Siemer | Borker | |||
| Sarstedt | Faller |