Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit von Abgabe und Handeltreiben – Gesamtstrafe auf 6 Jahre 7 Monate reduziert

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 695/93
Datum
14.12.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Hamburg ein, das ihn wegen Handeltreibens und Abgabe von Betäubungsmitteln sowie Erwerbs von Munition zu acht Jahren verurteilte. Der BGH änderte den Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO dahingehend, dass Abgabe und Handeltreiben in Tateinheit stehen, und setzte die Gesamtfreiheitsstrafe auf sechs Jahre sieben Monate fest. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO selbst abändern, wenn er ausschließen kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung andere entscheidungserhebliche Feststellungen getroffen werden.

2

Abgabe von Betäubungsmitteln und Handeltreiben können in Tateinheit stehen, wenn die gehandelten und abgegebenen Mengen aus einheitlich erworbenen Beständen stammen und keine auseinanderfallenden Handlungen feststellbar sind.

3

Bei mehreren Einzelstrafen kann das Gericht zur Verfahrensbeschleunigung unter entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die niedrigste rechtlich zulässige Gesamtfreiheitsstrafe bilden.

4

Die Kosten des Revisionsverfahrens können dem Angeklagten auferlegt werden, sofern dies nach § 473 Abs. 4 StPO nicht unbillig ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 24. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Dezember 1993 in der Strafsache gegen A ██ aus ███, Osman, geboren am 0. ██ 1950 in ███ ██████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 1993

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. März 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Erwerbs von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten verurteilt wird (§ 52 StGB).

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Erwerbs von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen besteht die Möglichkeit, dass gehandeltes und unentgeltlich abgegebenes Heroin aus einheitlich erworbenen Heroinmengen stammen. Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. Er schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung andere Feststellungen getroffen werden können. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und deren Abgabe stehen unter diesen Voraussetzungen in Tateinheit.

Für die unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben hat der Senat die bisher für das Handeltreiben festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Aus dieser Strafe und der für den unerlaubten Erwerb von Munition festgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten hat der Senat zur Verfahrensbeschleunigung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die niedrigste rechtlich zulässige Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten festgesetzt.

Es ist nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat.

LaufhütteHarmsNack
HorstkotteSchäfer